Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Ab 1.1.2019 Ehe für Alle

Ab 1.1.2019 Ehe für Alle

Die sogenannte Eingetragene Partnerschaft ( kurz „EP“ Gesetz, dieses eingeführt 2010) stand bis dato nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen. 2017 haben laut Statistik Austria 43.942 Menschen die Ehe geschlossen, und wurden 520 Partnerschaften eingetragen.
Künftig soll die Eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren zustehen.

Homosexuelle Paare können nun auch heiraten. Der Verfassungsgerichtshof hat 2017 die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedlichen Rechtsinstituten als Verstoß gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Verbots der Diskriminierung eines Menschen auf Grund personaler Merkmale, wie hier der sexuellen Orientierung, entschieden.

Unterschiede der Eingetragenen Partnerschaft zur Ehe:

Begründung ( anders als bei Ehe) bei der Bezirksverwaltungsbehörde, beim Magistrat und nicht beim Standesamt. Das EP kennt kein Verlöbnis. Die EP kann nur von Volljährigen eingegangen werden, keine Möglichkeit der Ehemündigkeitserklärung ab dem 16. Lebensjahr. Die Treue wird im EPG nicht als partnerschaftliche Verpflichtung angeführt. Ein eingetragener Partner kann bei Gericht wie ein Ehepartner die gesonderte Wohnsitznahme verlangen (denn grundsätzlich sind eingetragene Partner wie Eheleute zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet) jedoch hat bei der Entscheidung, anders als bei der Ehe, nicht die Familie an sich, sondern nur die Umstände der Partnerschaft vom Richter Berücksichtigung zu finden.

Grundsätzlich ist bei der EP die Führung eines gemeinsamen Namens nicht vorgesehen, jedoch gibt es die Option zur Führung eines gemeinsamen Namens, dies nach einer Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs. Dies nicht nur bei der Begründung der EP sondern auch im Laufe einer EP, also auch noch – wie bei der Ehe- nach der Begründung der EP.

Bei einer EP gibt es, anders als bei der Ehe, keine privilegierte Scheidung. Jene Scheidung also, mit welcher der schuldlos geschiedene Ehepartner die Witwenpension so erhalten würde, als wäre er nicht geschieden. Weiters kann der schuldlose eingetragene Partner dem Anderen für längstens 3 Jahre die Scheidung verwehren ( bei einer Ehe ist dies eine Maximalfrist von sechs Jahren).
Verschiedengeschlechtliche Paare können nach dem 1.1.2019 auch eine Eingetragene Partnerschaft eingehen.
EP und Ehe im Europavergleich:
In Frankreich ist allen die Ehe und die EP erlaubt, in Großbritannien wurde die Ehe für Homosexuelle eröffnet. In Skandinavien gibt es die Ehe für Alle und wurde EP abgeschafft. In Irland haben sich zwei Drittel der Bevölkerung in einem Verfassungsreferendum für die gleichgeschlechtliche Ehe ausgesprochen.

Im Übrigen der Verfassungsgerichtshof erkannte im Juni 2018 auf die Führung eines dritten Geschlechts im Personenstandsregister. Erkämpft wurde dieses Urteil von Alex Jürgen, bekannt aus dem Film Tintenfischalarm ( Regie: Elisabeth Scharang). Der Film schildert die Probleme eines Menschen ohne eindeutige Geschlechtsmerkmale.