Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Abtretung von Pensionsgutschrift für Kinderbetreuung

Allgemein bekannt ist, dass es meist die Frau ist, die die ersten Jahre bei den Kindern daheim bleibt. Dieser Umstand wirkt sich auf deren späteren Pensionsbezug aus. Weniger oder kaum bekannt hingegen ist die Tatsache, dass seit dem Jahr 2005 die Möglichkeit besteht, dass der Elternteil, welcher die Kinder nicht überwiegend erzieht und einem Erwerb nachgeht, für die ersten vier Jahre des Kindes nach der Geburt 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen kann. Eine derartige Vereinbarung basiert auf der Freiwilligkeit des „Abtreters“. Die Übertragung muss bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes beantragt werden, und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zudem ist die Übertragung an weitere Voraussetzungen geknüpft: so ist diese nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus einer eigenen Pensionsversicherung hat und darf die Jahreshöchstgrenze nicht überschritten werden. Teilzeitgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB Arbeitslosengeld) dürfen nicht übertragen werden.

Geregelt ist das freiwillige Pensionssplitting in § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes.

In der Praxis kommen derartige Vereinbarungen, auch wenn sie in letzter Zeit leicht im Steigen waren, kaum vor. Laut den aktuellen Zahlen der PVA gab es 2005 sowie 2006 überhaupt keine Anträge, 2007 waren es 3, 2008 9, im Jahr 2009 dann 23 Anträge, 2010 bis jetzt folgten dann noch weitere 11 Anträge. Insgesamt kam es daher bis dato zu 47 Abtretungen einer Teilgutschrift. Grund für das mangelnde Interesse dürfte jener sein, dass bei den Betroffenen (meist eher jüngere Eltern) die Entwicklung ihrer Pension noch nicht bzw. nur schwer abschätzbar ist, da noch zu weit in der Zukunft. Von der Politik wurde mangels Attraktivität auch zuletzt die Einführung eines verpflichtenden Pensionssplittings abgelehnt.

Zum Thema Absicherung der Pension ist zudem zu sagen, dass diese nun dadurch erschwert wurde, dass der Rückkauf von Schul – und Studienzeiten seit Anfang des Jahres 2011 drastisch verteuert worden ist. So kam es vor dem Jahreswechsel 2011, als diese Gesetzesänderung bekannt wurde, zu enorm vielen Anträgen auf Rückkauf der Schul – und Studienzeiten, nunmehr sind diese Anträge so gut wie kein Thema mehr. Zum Vergleich: bis zum 31.12.2010 kostete der Nachkauf eines Monats Schulzeit € 312,36, ein Monat Studienzeit € 624,72. Nunmehr schlägt sich der Nachkauf mit satten € 937,08 pro Schul – bzw. Studienmonat zu Buche. Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist bei Nachkauf nach Vollendung des 50. Lebensjahres noch ein Risikozuschlag zu berücksichtigen, sodass ein Monat Schul- bzw. Studienzeit bis zu € 2.192,76 kostet.