Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Adoption: Artikel in " die Presse" mit Rechtsanwältin Braun "Das Gesetz hinter dem Kinderwunsch"

Rechtsanwältin Braun in "die Presse" zum Thema wann und wie lange Eltern die Freigabe eines Kindes zur Adoption widerrufen können:

http://diepresse.com/home/bildung/erziehung/4993570/Das-Gesetz-hinter-dem-Kinderwunsch?from=simarchiv

Die Annahme an Kindesstatt ist geregelt in den §§ 191-203 ABGB, sowie §§ 86-91 Außerstreitgesetz.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
• Eltern des minderjährigen Wahlkindes
• Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden
• Der Ehegatte oder der eingetragenen Partner des Wahlkindes
• das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

Ist eine zustimmungsberechtigte Person mindestens 6 Monaten unbekannten Aufenthalts oder ist diese nicht nur vorübergehend unfähig eine verständige Äußerung abzugeben so entfällt dieses Zustimmungsrecht ( § 195 ABGB). Daher bei einer anonymen Geburt (bei welcher die Identität der Eltern bzw. der Mutter unbekannt ist), schließt der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag, wobei das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ohne Beteiligung der Eltern durchgeführt wird. Vor Ablauf der sechsmonatigen Frist darf die Adoption allerdings auch in diesen Fällen nicht bewilligt werden.
Sollten die Eltern , insbesondere die Mutter, nach der Überantwortung ihres Kindes im Wege einer Babyklappe oder einer anonymen Geburt dem Wunsch haben doch selbst für ihr Kind zu sorgen, so haben sie sich innerhalb von 6 Monaten zu melden; dann ist Ihre Zustimmung notwendig, weil die Eltern ja nicht ( mehr( unbekannt sind. Sie können die Zustimmung verweigern und somit die Adoption verhindern.

Eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, kann jedoch noch bis zur Beschlussfassung in erster 1. Instanz gegen diese aussprechen ( Entscheidung 9 Ob 68/06z):

Das Gericht kann die verweigerte Zustimmung einer zustimmungsberechtigen Person ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Diese Möglichkeit der Ersetzung einer Zustimmung ist zur Vermeidung einer Kindesenteignung jedoch sehr restriktiv zu handhaben.

Der Widerruf einer gerichtlichen bewilligten Adoption ist in etwa dann möglich wenn der Annahmevertrag ausschließlich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter zu möglichen.
Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben wenn diese dem Kindeswohl widerspricht.
Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden. (§ 87 Außerstreitgesetz)

(1) Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (§ 40) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden.
(2) Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer Zustimmungserklärung bei Gericht anzubringen. Wurde die Zustimmung vor einer die Adoption vermittelnden Stelle abgegeben oder dieser übergeben, so kann der Widerruf auch dieser gegenüber erklärt werden. Diese Stelle ist zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufs an das Gericht verpflichtet.
(3) Zustimmungserklärungen bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen wurden, und können auch einem weiteren Verfahren zugrunde gelegt werden.
Die Mutter, die bisher keine Zustimmung ergeben hat und unbekannten Aufenthalts war, kann bis zur Beschlussfassung über die Adoption rechtswirksam widersprechen. 4 Ob 148/11z

Inkognitoadoption- Die Vertragsteile können übereinkommen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Angehörigenberechtigen, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden verzichten. Das Kind hat jedoch unabhängiges Recht ab 14 Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, und so seine Herkunft zu erfahren.

Allgemein: Bei einer Adoption werden Eltern für ein Kind gesucht, nicht ein Kind für Eltern.

In Österreich ist die Erwachsenenadoption zulässig. Mit dem FamErbRÄG wurde 2004 die Voraussetzungen für Erwachsenenadoption durch striktere Tatbestandsvoraussetzungen und durch das Kollisionsrecht verschärft: Kennzeichen der Neuregelung ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende persönliche Eltern- Kind- Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und bereits eine – nicht wesentlich ununterbrochene- zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von 5 Jahren die Richtschnur bildet.

Eine Haushaltsgemeinschaft in der Dauer von 5 Jahren ist nicht unbedingt nötig, wohl aber regelmäßiger persönlicher Kontakt im Zusammenhalt mit weiteren Hinweisen auf ein enges Eltern-Kind-Verhältnis, wie etwa bei einer vorliegenden Pflege oder Betreuung . Sollte es zu kurzen Unterbrechungen der Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind gekommen sein ( zB Spitalsaufenthalten, berufliche Abwesenheiten) so ist für die Bewilligung der Adoption wesentlich, dass zur Adoptivfamilie ein stärker Bezug als zur Ursprungsfamilie besteht.

Nach § 26 IPRG ist eine Erwachsenenadoption in Österreich dann nicht möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht nicht zulässt. Eine Erwachsenen Adoption ist demnach u.a. ausgeschlossen nach der Anwendung des Rechts von VR China, Philippinen, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Türkei, Rumänien.

 

Seit 1. Jänner 2016 ist es in Österreichauch homosexuellen Paaren gestattet, Kinder zu adoptieren. Zuvor durften gleichgeschlechtliche Paare nur Stiefkinder adoptieren oder Pflegekinder bei sich aufnehmen. Grundlage der Änderung ist ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs.