Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Adoption

Frauen die Kinder bekommen wollen werden immer älter und oft klappt es dann ( sei es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder aus anderen Gründen) nicht mehr mit der Elternschaft auf natürlichem Weg.

Die Adoptionsanfragen übersteigen die Nachfrage nach Adoptionseltern.

Im Jahre 2013 wurde in Österreich 319 Kinder adoptiert. 266 der Kinder stammten aus dem Inland, der Rest aus dem Ausland. Dem Familienministerium zufolge kommen dabei auf ein Kind schätzungsweise zehn „Bewerber.“

Allgemeine Voraussetzungen:

Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist das Erreichen eines Mindestalters. Das Gesetz verlangt grundsätzlich dass der adoptierende Mann das 30. Lebensjahr und die Frau das 28. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen in etwa bei Ehegatten, die gemeinsam ein Kind adoptieren oder wenn es sich bei dem Wahlkind um das leibliche Kind des Ehegatten des Annehmenden handelt. In diesen Fällen kann diese Altersgrenze auch unterschritten werden.

Das Alter des Wahlkindes selbst spielt in Österreich grundsätzlich keine Rolle.

Zudem gilt dass bei einem unverheirateten Paar nur eine Person adaptieren kann. Generell haben Einzelpersonen und unverheiratete Paare eher geringere Chancen auf ein Adoptivkind.

Es gibt zwar im Gesetz keine Altersgrenze der Adoptionswerber nach oben. De facto aber wird es mit steigendem Alter schwieriger. Niederösterreich zum Beispiel setzt 45 Jahres als maximalen Altersabstand zwischen Kind und Vater oder Mutter in spe fest – wobei diese Grenze nicht starr ist.

Allgemein ist für Adoptionswerber mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Bis dato können gleichgeschlechtliche Paare ein Kind nur dann adoptieren wenn die Adoption im Ausland passiert und das fremde Land dies akzeptiert.

Adoptionsprozess:

Das Gericht hat bei Bewilligung einer Adoption darauf Bedacht nehmen, dass diese dem Wohl des Kindes dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern Kindern entsprechende Beziehung hergestellt werden soll. Bei einer Adoption kommt natürlich auch der Jugendwohlfahrt ein Mitspracherecht hinzu.  Diese überprüft das soziale Umfeld der Adoptiveltern und erstellt einen Sozialbericht an das Gericht. Dieser Bericht enthält auch einen Strafregisterauszug des Adoptionswerbers und allfällige ärztliche Atteste. Der finanzielle Aspekt spielt ebenfalls eine gewisse Rolle;  jedoch wird von den Adoptiveltern kein überdurchschnittliches Einkommen gefordert. Wesentlich ist, dass man stabile Lebensverhältnisse nachweisen kann. Die Rahmenbedingungen müssen daher passen. Die Adoption wird jedenfalls dann nicht bewilligt wenn der Annehmende außerstande ist sich selbst richtig zu erhalten.

Es gibt verschiedene Arten der Adoption:

Grundsätzlich erfahren die Beteiligten nicht woher das Adoptivkind kommt bzw. wohin es kommt. Es gibt Adoptionen, daher es gibt keinen Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern, so genannte „Inkognitoadoption“. Der Beschluss mit dem die Adoption bewilligt wird, wird anonymisiert; dh der Beschluss enthält keine Hinweise auf die Person des oder der Annehmenden.

Bei der „ halboffenen Adoption“  haben die Eltern, also die leiblichen und die Adoptiveltern, vor der Adoption Kontakt. Name und Adresse werden aber auch bei der halboffenen Adoption nicht preisgegeben. Zudem gibt es noch eine „offene Adoption“. Hier gibt es zwischen den Eltern Kontakt. Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit für spätere Besuchskontakte. Etwa ein Drittel der Wiener Adoptionen ist „offen“.

Auslandsadoption:

Hier gelangt das Haager Adoptionsübereinkommen ( „Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“) zur Anwendung.

Dem Übereinkommen gehören bereits eine Reihe europäischer, südamerikanischer und asiatischer Staaten an. Die zuständigen österreichischen Behörden sind die jeweiligen Landesregierungen.

Bei der Adoption eines ausländischen Kindes gibt es je nach Herkunftsland unterschiedliche Bedingungen.

Es gibt beispielsweise Herkunftländer, die die Kinder

  • nur zu ihren neuen Eltern ausreisen lassen, wenn die Adoption im Heimatland des Kindes durchgeführt wird oder
  • mit einem speziellen Übergabebeschluss ausreisen lassen, wenn die Adoption im Aufnahmeland vollzogen wird.

Mitunter setzt die Adoption voraus, dass sich die Adoptivwerber eine Zeitlang im Herkunftsland des Kindes aufhalten müssen.

Zu beachten ist zudem, dass eine Auslandsadoption oft mit hohen Kosten verbunden ist ( Reisen, Aufenthalt, Übersetzungen von Dokumenten etc.).