Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Änderungen im Wiener Baurecht

Änderungen im Wiener Baurecht

(LG- 02618-2013/0001)

Die wesentlichen Punkte der Novelle der Wiener Bauordnung im Überblick:

  1. Um Grundstücksspekulationen hintanzuhalten werden von der Stadt Wien in besonderen Fällen künftig Widmungen zeitlich befristet vorgenommen werden. Sofern die Baubewilligung innerhalb der Frist nicht bewirkt wird bzw. wegen Nichtkonsum erlischt, verfällt auch die Widmung.
  2. Durch Schaffung einer eigenen Widmungskategorie für förderbaren Wohnbau soll Wohnraum geschaffen werden. In diesem Widmungsgebiet dürfen nur Bauten errichtet werden, die die bautechnischen Spezifikationen hinsichtlich Wohnbauförderung erfüllen.
  3. Städtebauliche Verträge: Die Gemeinde ist nunmehr berechtigt als Trägerin von Privatrechten zur Unterstützung der Verwirklichung der Planungsziele privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen.
  4. Entfall der Verpflichtung zum Bau von Notkaminen für jene Gebäude für die das Baubewilligungsverfahren nach Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 (daher ab dem 12. Juli 2008) eingeleitet wurde.
  5. Dachgeschossausbauten für Wohnzwecke, soweit diese mit einer „Ansteilung“ (Aufklappung) des bestehenden Daches ( aufbrauchen Flachdaches) verbunden sind, sind künftig auch dann möglich, wenn dadurch die zulässige Gebäudehöhe, Bestimmungen des aktuellen Bebauungsplanes über die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche oder Baufluchtlinien nicht eingehalten werden, sofern dadurch die bestehende Gebäudehöhe nicht überschritten wird. Dies unter Vorbehalt dass der Ausführung keine städtebaulichen Rücksichten entgegenstehen.
  6. Es wird der Stadtplanung die Möglichkeit eröffnet im Bebauungsplan Mindestraumhöhen für Erdgeschosse vorzusehen. Dies da sich in der Praxis das Erfordernis einer Flexibilität der Nutzung von Erdgeschosszonen gezeigt hat. Denn gewisse Nutzungen (etwa Handel) sind nur bei einer entsprechenden Raumhöhe möglich.
  7. Erleichterte Wohnraumschaffung: Flächen mit der Widmung „ Grünland – Erholungsgebiet- Kleingartengebiet“ sind künftig dahingehend zu überprüfen, ob eine Umwidmung für ganzjähriges Wohnen möglich ist. Eine solche Umwidmung wird möglich, wenn die bautechnische Ausführung des Gebäudes nach den Kriterien der Wiener Bauordnung – insbesondere betreffend Schallschutz – erfüllt ist.
  8. Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung: bisher musste für jede Wohnung ein Kfz- Stellplatz errichtet werden. Dies meist unabhängig vom tatsächlichen Bedarf und der Wohnungsgröße. In Zukunft ist im Regelfall pro 100 m² Nutzfläche ein Stellplatz zu richten.
  9. Balkone und Aufzüge: Nun dürfen Balkone auch über Verkehrsflächen wie Gehsteige und in einem größeren Ausmaß als bisher errichtet werden. Ebenso werden zur barrierefreien Erschließung bestehender Gebäude Aufzugszubauten erleichtert. In Zukunft werden Bewilligungen für Aufzugbauten auch dann zu erteilen sein, wenn sie über eine Baufluchtlinie in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragen.
  10. Regenwassermanagement: Es wird nunmehr die Möglichkeit eröffnet im Bebauungsplan eine Beschränkung der den Kanal einleitbaren Niederschlagswässer vorzusehen, dies um bei Starkregenereignissen Überschwemmungen zu verhindern. Dem Bauwerber bleibt es überlassen, welche Art der Beseitigung oder Speicherung des Regenwassers er vornimmt.
  11. Verbesserter Wärmeschutz für bestehende Gebäude: mit einer Erhöhung der nachträglich zulässigen Anbringung einer Dämmstärke von 16 auf 20 Zentimeter kann bei Einsatz eines guten Dämmstoffes ein Wert von unter 0,15 W/m2K, und damit ein verbesserter Wärmeschutz erreicht werden ( U – Wert= Maß für den Wärmedurchgang durch einen Bauteil). Darüber hinaus soll eine Vergrößerung der Gebäudehöhe und nicht mehr als 30 cm durch die nachträgliche Anbringung einer Wärmedämmung auf dem Dach zulässig sein.
  12. Verpflichtende Gestaltungskonzepte für Grünflächen: nunmehr ist bereits ab Bauklasse 2 (bisher erst ab Bauklasse 3) mit dem Ansuchen um Baubewilligung ein Gestaltungskonzept für gärtnerisch auszugestaltende Flächen des Bauplatzes erforderlich. Um zu gewährleisten dass dieses Konzept auch tatsächlich umgesetzt wurde, ist künftig eine diesbezügliche Bestätigung eines Ziviltechnikers erforderlich.
  13. Wiener Solarstandard: im Neubau wird auf bislang brachliegenden Fassaden und Dachflächen saubere Energie erzeugt. Solare Energieträger werden an der Außenhülle der Gebäude angebracht. Sie erbringen eine Mindestleistung von 1 kW Peak pro 100 Quadratmeter Bruttogeschoßfläche. Eine Ausnahme kann gewährt werden, wenn der Einsatz aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist. Mit nachgewiesenen, über die Norm hinausgehenden Effizienzmaßnahmen kann dieser Solar -standard überdies auf 0,3 kW Peak reduziert werden.
  14. Künftig ist der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet selbst oder durch andere Personen (zB Ziviltechniker) eine regelmäßige Überprüfung des Gebäudes durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Bauwerksbuch zu dokumentieren.
  15. künftig sind für Bauführungen durch juristische Personen zwingend eine fachlich befugte Person als „baurechtlicher Geschäftsführer“ zu bestellen. Diese Person muss über die nötigen fachlichen Kenntnisse und die nötige Anordnungsbefugnis verfügen und ihrer Bestellung zugestimmt haben. Der baurechtliche Geschäftsführer zeichnet bei der Bauführung für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich.
  16. Neuregelung betreffend Abbruchreife: bisher war gemäß § 129 Abs. 4 Wiener Bauordnung der Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn dessen Instandsetzung einer Substanzänderung von mindestens der Hälfte der vorhandenen Bausubstanz des Bauwerkes gleichkam. Es war daher ein Abbruchauftrag auch dann zu erteilen, wenn die Instandsetzung technisch möglich war. Um aus Spekulationsgründen ein Provozieren von Abbruchaufträgen hintanzuhalten, entfällt künftig die derzeit normierte quantitative Betrachtung der für einen Abbruchauftrag erforderlichen Substanzveränderung. Zudem muss im Einzelfall der Nachweis für die wirtschaftliche Undurchführbarkeit erbracht werden. Denn § 129 Abs 4 der Wiener Bauordnung lautet nun: „die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist.“

Einige Bestimmungen dieser Novelle erlangen erst mit Juni 2015 ihre Rechtwirksamkeit.