Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Arzthaftung

Ein Patient klagte mit Erfolg einen Zahnarzt auf Ersatz seiner Goldkronen durch Vollkeramikkronen.

Im gegenständlichen Fall hatte der Arzt zwar den Patienten darüber aufgeklärt dass Allergien möglich seien wenn man Kronen, die nicht aus Edelmetall sind, verwendet. Jedoch nicht darüber dass auch bei Goldkronen, wenn auch nur sehr selten, ebenfalls Allergien auftreten können. Der Patient hatte sich letztlich tatsächlich für Goldkronen entschieden.

In weiterer Folge kam es bei dem Patienten tatsächlich zu einer allergischen Reaktion. Es könne zwar im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob der Patient von Anfang an eine Goldallergie hatte oder ob diese erst nach dem Eingriff entstand. Bei richtiger Aufklärung hätte jedoch ein vorhergehender Test Auskunft über vorhandene Allergien gegeben. In der Zahnmedizin seit durchaus bekannt, dass auch hochgoldhaltige Legierungen Allergien auslösen können. Auch der Oberste Gerichtshof (2 Ob 43/12f) führte aus, dass ein Arzt nicht davon ausgehen dürfe, dass Patienten alle ihre Allergien kennen. Vor einer konkreten Behandlung sei daher nochmals eine spezielle Aufklärung erforderlich.

In einem anderen Fall kam es letztlich zur Haftung eines Arztes, welcher zwar den Patienten darüber aufgeklärt hatte, dass durch eine Schulteroperation die bereits schon lockeren vorderen Zähne des Patienten weiter gelockert werden können, es jedoch unterlassen hatte ihn auch über simple präventive Maßnahmen, wie eine schützende Zahnspange zu informieren ( 9 Ob 52/12f). Tatsächlich war es bei der Operation zu einer Schädigung der Zähne gekommen und konnte der Patient nicht mehr ohne Probleme essen.