Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Crowd Investing in Österreich

Viele Unternehmensgründungen scheitern am fehlenden Kapital und fehlenden Investoren und bedienen sich nun immer mehr des sogenannten Crowd Investing.
Crowd Investing gibt es schon lange. Die Freiheitsstatue konnte dank dieser Investmentform finanziert werden. Denn dem „ American Committee of the statue of liberty“ fehlte für die Errichtung dieses Geschenks Frankreichs an die USA auf einem Sockel rund die Hälfte des benötigten Kapitals. Der Zeitungsherausgeber Joseph Pulitzer initiierte daraufhin mithilfe seiner Zeitung „ The world“ einen Spendenaufruf, an dem sich mehr als 120.000 Kapitalgeber beteiligten und so die notwendige Investitionssumme von Dollar 102.000,– (nach heutigem Wert rund € 1,7 Mio ) aufbrachten. Die meisten Investoren beteiligten sich mit weit weniger als einem Dollar pro Person.
Andere bekannte Beispiele des Crowd investing sind die der Finanzierung einer US – Tour der Rockgruppe „Marillion“ oder des online Weltraumcomputerspiels „ Star citizen.“

Auch in Österreich gibt es seit einiger Zeit das Crowd Investing („Schwarmfinanzierung“). Bei diesem Investment wird eben Geld von einer großen Investorenanzahl eingesammelt und so ( zumindest) der Start des Projekt finanziert. Mit dem Fall Heini Staudinger (Gründer der Waldviertler Schuhwerkstatt) gelang dieses Investment mit all seinen Vor und Nachteilen zur öffentlichen Diskussion. In Österreich nahmen 2013 die ersten spezialisierten Plattformen ihre Tätigkeit auf.

Das Crowdfunding wir in der Regel über Internet – Plattformen beworben und kommen regelmäßig neue Anbieter hinzu.

Die Ausgestaltungen des Crowd Investing sind vielfältig: Sie reichen von echten Equity – Beteiligungen ( Equity Crowdfunding) und Kreditfinanzierungen ( Lending) bis hin zum Einsammeln von „Spendengeldern“ ( Donations). Abhängig vom jeweiligen Modell bekommen die Investoren eben Beteiligungen ( Geld) oder auch Waren – Dienstgutscheine bzw. Rabatte auf Leistungen.

Je nach Ausgestaltung des Modells besteht die Gefahr als konzessionspflichtiges Einlagengeschäft oder Kreditgeschäft qualifiziert zu werden. Eine Klarstellung der Abgrenzungskriterien fehlt bis dato. Die Beteiligung an einer Gesellschaft sowie die Entgegennahme und Verwaltung von Eigenkapital durch diese Gesellschaft löst etwa keine Konzessionspflicht aus. Auch wenn keine Konzessionspflicht vorliegt, bleiben bestimmte Organisationsvorschriften und Wohlverhaltensregelungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes trotzdem unberührt. Sollte die Tätigkeit einer Plattform von der Finanzmarktaufsicht als konzessionspflichtig qualifiziert werden, würde das eine hohe finanzielle und organisatorische Belastung für das Geschäftsmodell dieser Plattform bedeuten.
Prospektpflicht besteht ab einem Investitionsvolumen von € 250.000,– . Diese Grenze – auch wenn ursprünglich sogar nur € 100.000,– ist im internationalem Vergleich sehr niedrig. Zu achten ist, für welche Tätigkeiten eine crowd-plattform haftbar gemacht werden kann. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang der Anlegerschutz. Es ist klar ersichtlich zu machen, ob die Plattform nur der Abwicklung oder auch der Beratung des Kunden dienen soll, je nachdem ob es sich um ein „Execution – Only- Geschäft“ handelt oder ob im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetz doch zumindest ein Angemessenheitstest durchgeführt wird, richtet sich der Anlegerschutz.
Interessenkonflikte müssen offengelegt werden. Ein derartiger Interessenkonflikt (§ 34 WAG 2007 in direkter Anwendung für Finanzinstrumente oder in analoger Anwendung für sonstige Beteiligungen und Investitionen) liegt beispielsweise dann vor, wenn die crowd Plattform auch die Beratung des Unternehmens durchgeführt hat oder sogar selbst wesentlich beteiligt ist.
Die Voraussetzungen eines Execution – Only – Geschäftes- ( § 46 Z 1 WAG) sind:
1. Es handelt sich um “nicht komplexe Finanzinstrumente“
2. Die Dienstleistung wird auf Veranlassung des Kunden erbracht.
3. Der Kunde wurde darüber informiert, dass der Angemessenheitstest nicht durchgeführt wird und er Kunde daher nicht in den Genuss der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen.
4. Der Rechtsträger muss die Regeln über die Interessenkonflikte einhalten.
Eindeutig nicht komplexe Finanzinstrumente sind:
• Aktien, die an einem geregeltem Markt oder einer anerkannten Börse zugelassen sind.
• Geldmarktinstrumente
• Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel (jedoch nur Schuldverschreibungen oder verbriefte Schuldtitel, in die kein Derivat eingebettet ist) und
• Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen.

Derzeit ist gerade das Crowd Funding Gesetz in Bearbeitung, mit welchem u.a. die Grenze für den Eintritt der Prospektpflicht angehoben werden soll.