Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Der Vorrang des Fließverkehrs gilt auch im Einkaufszentrum!

Auch bei einem Parkplatz eines Einkaufszentrums gilt, dass der Fließverkehr Vorrang vor aus Parkplätzen kommenden Fahrzeugen hat (geregelt in § 19 Abs 6 StVO). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung zu 2010/02/0073, dass für die Zuordnung einer Verkehrsfläche zu einem Parkplatz die Bodenmarkierung maßgebend ist, auf weitere Verkehrszeichen kommt es hingegen  nicht an. In dem gegenständlichen Fall war der Parkplatz durch eine Bodenmarkierung in Form einer unterbrochenen Linie gekennzeichnet, und hatte sohin der Beschwerdeführer, da im Fließverkehr befindlich, Vorrang vor dem aus der Parkfläche kommenden Fahrzeug. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von € 110,- war sohin aufzuheben.