Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Detektivkosten auch nach abgeschlossenem Scheidungsverfahren

Detektivkosten –können auch noch nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahren ( aber mals) geltend gemacht werden.

Detektivkosten können in einem Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden. Der OGH entschied, dass selbst wenn im Scheidungsverfahren diese Kosten nicht zugesprochen wurden, gegenständlich wurde die Ehe aus beidseitig gleichteiligem Verschulden geschieden, in einem selbständigen Schadenersatzprozess ( §§ 1293ff ABGB) geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich aus prozessökomischen Gründen die Kosten zuerst als vorprozessuale Kosten im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend zu machen und erst dann – wenn dies nicht erfolgreich war- gesondert einzuklagen.