Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Die Eheverträge der Adeligen – Charlene, Kate & Co

Die Eheverträge der Adeligen – warum Charlene, Kate & Co ganz schön arm sind!

Charlene Wittstock und der Fürst Albert von Monaco sowie Kate Midletton und Prinz William sollen EINEN abgeschlossen haben – die Rede ist von einem sogenannten „ pre nup“ auf deutsch Ehevertrag.

Mit diesem sollen die neuen Repräsentantinnen des Superhochadels schon jetzt die Obsorge für ihre ungeborenen (!) Kinder an ihren Mann abgetreten haben, und soll auch schon das Besuchsrecht vorab geregelt worden sein (wobei Kate Middleton sich ein unbeschränktes Besuchsrecht ausverhandelt haben soll). Zudem seien die Frauen verpflichtet im Falle der Scheidung, jedoch angeblich gegen Anbot einer anderen Bleibe (diese wird wohl standesgemäß eher luxurös ausfallen), aus dem Schloss auszuziehen. Im Fall der Scheidung wäre der Adelstitel wieder abzugeben. Charlene soll zudem vertraglich für zumindest 5 Jahre an die Ehe gebunden sein.

Historisch gesehen haben derartige Eheverträge die Aufgabe Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass der Mann vor verstirbt oder die Ehe kinderlos bleibt. Nachdem aber nun auch der Adel nicht von Scheidungen verschont bleibt, sind die Verträge an die modernen Gegebenheiten adaptiert worden.

Wenn gleich derartige Regelungen die Kinder betreffend bei Adelshochzeiten nicht unüblich sein mögen, so wäre derartiges in Österreich mittels Ehevertrags (zum Glück) nicht regelbar.

Denn Regelungen das Kind betreffend müssen dem Kindeswohl (daher unter jeweiliger Beachtung der Gegenwart) entsprechen, und bedürfen sämtliche Vereinbarungen bezüglich des Nachwuchses der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Entscheidungen vorab über Kinder zu treffen, die noch nicht geboren sind, ist demnach nicht möglich. Vereinbarungen über die Kinder in Eheverträgen kommt wohl nur ein Absichtscharakter ohne verbindliche Wirkung hinzu.

Bezüglich Ehewohnung (beim Adel eben das Schloss) ist zu sagen, dass dies die große Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass Ererbtes; von Dritten Geschenktes oder in die Ehe eingebrachtes nicht in die Aufteilungsmasse fällt. Denn wenn der Ehepartner ein dringendes Wohnbedürfnis an der ehelich genutzten Wohnung (dem ehelich genutzten Haus) oder wenn ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Wohnung hat, kann das Eigentum gerichtlich auf den anderen Wohnbedarf anmeldenden Ehepartner ( jedoch gegen Ausgleichszahlung/ daher nicht geschenkt) übertragen werden.

Seit 1. Jänner 2010 kann mittels Notariatsakts bezüglich Ehewohnung die Vereinbarung getroffen werden, dass eine Übertragung des Eigentumsrechts an der Ehewohnung ausgeschlossen ist (so genanntes „opting out“). Wobei eine gerichtliche Abweichung hiervon in bestimmten Fällen möglich bleibt, wenn diese Vereinbarung nicht schon im Hinblick auf eine Scheidung getroffen wurde.

Bezüglich Ehenamens ist zu sagen, dass ein Ehepartner berechtigt ist diesen weiterzuführen, er kann aber auch seinen ledigen Namen wieder annehmen. Die gesetzliche Bestimmung, mit dem ein Partner es dem Ex/ der Ex untersagen konnte, dessen Familienname weiterzuführen, wurde aufgehoben.

Die Verpflichtung eine bestimmte Zeit verheiratet zu sein, ist genau so wenig „exekutierbar“ wie der Wunsch nach einer Verlobung auch tatsächlich geehelicht zu werden.

Es zeigt sich an Hand der in den Medien aktuell diskutieren Eheverträge um ein anderes Mal mehr, dass das Bürgertum über mehr Freiheit und vor allem fortgeschritteneres Familienrecht als der Adel verfügt. Im Zeitpunkt der Eheschließung dem Partner schon die elterliche Verantwortung über die ungeborenen Kinder absprechen zu wollen, würde wohl von einem „Normalo“ als grober Akt der Lieblosigkeit empfunden und zum Verweigern des Eheversprechens führen.

Im übrigen:

Es gibt Länder, wie zB Tunesien, wo nur der Ehevertrag Ehe begründend ist. In Frankreich und den USA ist ein Ehevertrag durchaus sehr üblich, bei den Briten, die es als unfein empfinden über Geld zu sprechen, noch nicht.