Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Familienbeihilfe : Fragen + Antworten

Familienbeihilfe – viele Fragen rund um das Thema Familienbeihilfe, hier Antworten:

Immer wieder kommen in Unterhaltsstreitigkeiten/ Scheidungsberatungen Fragen rund um die Familienbeihilfe auf, weshalb ich hier unter Berücksichtigung der aktuellen Neuerungen einige Information zusammen gestellt habe.

Geregelt ist die Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Nach einer Scheidung ist es im Normalfall so, dass derjenige Elternteil bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält die Familienbeihilfe erhält. Anderslautende Vereinbarungen unter den Eltern sind möglich.

Zweck der Familienbeihilfe ist es einen Mindestkindesunterhalt zu garantieren.

Höhe der Familienbeihilfe:

ab Geburt € 105,40

ab 3 Jahren € 112,70

ab 10 Jahren € 130,90

ab 19 Jahren € 152,70

Zuschlag für behindertes Kind € 138,30

Im September wird jeweils ein Schulstartgeld von € 100,– für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt automatisch mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für September.

Für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, besteht ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.

Neuerungen:

Kürzungen bei der Familienbeihilfe:

ab Juli 2011:

Senkung der Altersgrenze um zwei Jahre

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab diesem Zeitpunkt maximal bis zur Vollendung des 24. bzw. in Ausnahmefällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Gründe für eine Bezugsverlängerung bis zum maximal 25. Lebensjahr:

– wenn das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren hat oder zu diesem Zeitpunkt schwanger ist

– wenn das Kind erheblich behindert ist ( mindestens 50 %)

– wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst abgeleistet wurde

– wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Mindeststudiendauer von 10 Semestern betrieben wird und dieses Studium spätestens in jenem Kalenderjahr aufgenommen wurde, in dem die Studierende das 19. Lebensjahr vollendet hat)

ab September 2011:

Senkung der 13. Familienbeihilfe auf 100 Euro

Anspruch darauf besteht nur mehr für Kinder im Alter von 6 – 15 Jahren

(ab März 2011 entfällt die Familienbeihilfe für arbeitsuchende Jugendliche im Alter von 18 bis 21 Jahren sowie für die Dauer von drei Monaten nach Ausbildungsende)

Anspruch auf Familienbeihilfe haben:

– Österreichische Staatsbürger/Innen

– EU – und EWR- Bürger/innen sowie Schweizer/-innen

– Drittstaatsanghörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten

– Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz

Der Antrag auf Familienbeihhilfe ist beim Wohnsitzamt einzubringen.

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

Geburtsurkunde des Kindes

Meldezettel des Kindes

Meldezettel der Antragstellerin/ des Antragstellers

Die Auszahlung erfolgt sechsmal jährlich, jeweils für zwei Monate im Voraus. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag (monatlich € 58,40) ausbezahlt.

Einkommensgrenze für volljährige Kinder ab dem Kalenderjahr 2011:

Volljährige Kinder dürfen ab 2011 pro Kalenderjahr maximal € 10.000,– eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielen.

Familienbeihilfe für Studierende:

Studierende müssen, wollen sie nicht der Familienbeihilfe verlustig werden, die vorgesehene Studiendauer einhalten (aber: Toleranzsemester) und ist maximal ein zweimaliger Studienwechsel erlaubt.

Die Anspruchsdauer für Studenten kann aus folgenden Gründen verlängert werden:

– Auslandsstudium

– Krankheit

– Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes

– Tätigkeit als Studierendenvertreter/In

– Studienbehinderung im Studien – und Prüfungsbetrieb

– „ Verordnungssemester“ bei einzelnen Studienrichtungen

Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld gelten weder als Einkommen des Kindes noch des betreuenden Elternteils.

Steuerliche Begünstigungen im Zusammenhang mit dem Bezug der Familienbeihilfe:

Derjenige der die Familienbeihilfe bezieht, kann Kinderbetreuungskosten bis zu einem jährlichen Betrag von € 2.300 als außergewöhnliche Belastung geltend machen (dies bis zum 10. Lebensjahres des Kindes). Die Kosten müssen für öffentliche oder private institutionelle Einrichtungen, für eine Tagesmutter oder eine anderweitig pädagogisch qualifizierte Person aufgewendet werden.

Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Deckung der Kinderbetreuungskosten ist im Ausmaß von jährlich € 500,– pro Kind lohnsteuerfrei.

Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

  • die nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin/einem (Ehe-)Partner leben und
  • die für ihr Kind bzw. ihre Kinder mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag erhalten.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:

  • Mit einem Kind: 494 Euro
  • Mit zwei Kindern: 669 Euro
  • Mit drei Kindern: 889 Euro
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag kann während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

An dem Bezug der Familienbeihilfe hängt daher ein ganzer Rattenschwanz an steuerlichen Begünstigungen, und sollte daher der Familienbeihilfe in Scheidungsvereinbarungen ausreichend Beachtung gegeben werden!!!

Formel der Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt:

Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag

Grenzsteuersätze:

Einkommen bis jährlich € 11.000,– bleiben unberücksichtigt

Einkommen von jährlich € 11.000 bis € 25.000 36,5 %

Einkommen von jährlich € 25.000 bis € 60.000 43,2%

Einkommen von über € 60.000 50 %

Unterhaltsabsetzbetrag monatlich:

für das erste Kind € 29,20

für ein zweites Kind € 43,80

für jedes weitere Kind € 58,40

Rechenbeispiel für Anrechnung der Familienbeihilfe auf Kindesunterhalt:

Bei einem Prozentunterhalt von € 500,– und einem Grenzsteuersatz von 50 % würde sich die Berechnung daher wie folgt darstellen: 500 – (500x50x0,004)+25= 425