Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Flächenwidmungsplan: Bauten im Grünland

Bei Flächenwidmungsplänen handelt es sich um Verordnungen. Der Geltungsbereich des Flächenwidmungsplanes muss das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Es darf keine widmungslosen Flächen geben.
Ein Flächenwidmungsplan unterscheidet zwischen den Widmungen Bauland, Grünland und Verkehrsfläche. Als Gründland werden gemäß § 19 des niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes alle Flächen definiert, die nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet sind.
Grünland wird in folgende Unterkategorien eingeteilt.:
1a. Land- und Forstwirtschaft
1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen
2. Grüngürtel
3. Schutzhäuser
4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland
5. Materialgewinnungsstätten
6. Gärtnereien
7. Kleingärten
8. Sportstätten
9. Spielplätze
10. Campingplätze
11. Friedhöfe
12. Parkanlagen
13. Abfallbehandlungsanlagen
14. Aushubdeponie
15. Lagerplätze
16. Ödland/Ökofläche
17. Wasserflächen
18. Freihalteflächen
19. Windkraftanlagen
Bei Widmungen im Grünland dürfen nur ganz bestimmte Bauten errichtet werden.
Bei Grünland mit der Widmung „Land– und Fortwirtschaft“ dürfen Bauwerke für die Ausübung der Land- und Fortwirtschaft“ einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschank im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes LGBL 7045 ( NÖ ROG § 19 Abs. 2 Z 1a ) errichtet und abgeändert werden. Somit dürfen auf diesbezüglich gewidmeten Flächen Gebäude für die Land -und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe auch neu errichtet werden. Weiters dürfen Wohngebäude (bis auf etwaige Ausgedingehäuser) im Hofverband nur wieder errichtet, baulich abgeändert, oder zugebaut werden, die zur Befriedigung familieneigenen Bedarfs dienen. Zudem dürfen als Nebenbeschäftigung maximal 10 Betten im Haushalt durch Mitglieder des Haushalts,privat vermietet werden. Bei der Widmung „ Land -und forstwirtschaftliche Hofstellen“ dürfen zusätzlich zu den in der Z 1 a zulässigen Bauwerken für die dort angeführten Zwecke Wohngebäude auch neu errichtet und die Privatzimmervermietung auch in sonstigen Gebäuden ausgeübt werden.
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der landwirtschaftliche Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden.
Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht dadurch umgangen werden, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Nach der Judikatur wird das Vorliegen einer solchen Land – und forstwirtschaftlichen Nutzung strengt anhand eines wenigstens auf einen land -und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichteten Betriebskonzepts geprüft.
Als erhaltenswerten Bauten im Grünland können durch die Baubehörde solche Gebäude bewilligt werden, die das Land – oder Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen oder der Bautradition des Umlandes entsprechen. Die Erweiterung eines solchen Gebäudes ist nur dann zulässig, wenn die bauliche Veränderung für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und in einem untergeordneten Verhältnis gegenüber dem ursprünglichen Baubestand steht. Des Weiteren darf diese bauliche Maßnahme nicht auch durch eine Umfunktionalisierung von bestehenden Gebäuden (zB Dachboden) erreicht werden können. Dies gilt auch bei der Neuerrichtung von Nebengebäuden.
Auf die Änderung eines Flächenwidmungsplanes hat der einzelne Grundeigentümer keinen Rechtsanspruch.