Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Frauenquote im Aufsichtsrat

Mit Anfang des Jahres ist das Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat in Kraft. Betroffen von der Gesetzesänderung sind jedoch nur börsennotierte Unternehmen und solche die über 1000 Mitarbeiter beschäftigen, wobei die Belegschaft eines Unternehmens aus zumindest 20 % eines Geschlechts besteht, gilt für dieses Geschlecht die 30 % Quote im Aufsichtsrat. Es ist möglich, dass die Quote von den Kapitalvertretern und den vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsendeten Arbeitnehmervertretern zusammen erfüllt wird. "Überfüllt" eine Seite, reduziert dies die Anforderungen der anderen Seite. Das gilt aber auch umgekehrt: Wird von einer Seite die Quote nicht erfüllt, steigt die Quote bei den Kapital – bzw. Arbeitnehmervertretern entsprechend an. In Österreich gilt die Quote erst für Aufsichtsräte ab 6 Mitgliedern. Dies führt zu dem Ergebnis, dass ein rein männlicher Aufsichtsrat mit fünf Mitgliedern erlaubt bleibt, bei sechs Aufsichtsratsposten sind dann aber zwei dieser Posten mit Frauen zu besetzen. Die Quote gilt zudem nur bei Neubestellungen des Aufsichtsrats. Tatsächlich sind nur wenige österreichische Unternehmen von der Gesetzesänderung/ der Frauenquote betroffen. Wenn zwar ein Schritt in die richtige Richtung, so handelt es sich bei dieser Gesetzesänderung mehr um einen Tropfen auf den heißen Stein.
Laut des Frauenmanagementreports 2018 der Arbeiterkammer Wien sind nur und 80 Unternehmen von diesem Gesetz betroffen. Wird das Gesetz nicht befolgt, sohin der Aufsichtsposten statt mit einer Frau mit einem Mann besetzt, wird die Wahl für nichtig erklärt, der Aufsichtsratsposten bleibt unbesetzt. Von einem Drittel Frauenanteil in den Aufsichtsräten ist man aktuell nach wie vor weit entfernt, der Anteil der Frauen in den Aufsichtsräten liegt bei 18,5 Prozent.