Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Freisprechanlagenpflicht auch in einem verkehrsbedingt stehenden Fahrzeug

Freisprechanlagenpflicht
Während des Verfahrens ist dem Fahrzeuglenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten ( § 102/3 5. Satz KFG).
Mit dieser Gesetzesbestimmung soll verhindert werden, dass Fahrer mit dem Handy in der Hand vom Verkehr abgelenkt werden.
Auch wenn ein Fahrzeug verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist, ist man als Fahrzeuglenker verpflichtet für ein Telefonat die Freipsrechanlage zu verwenden.

VwGH 2012/02/0070