Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Information zum bosnischen Familienrecht

Nachfolgend ein paar kurze Ausführungen zum bosnischen Familienrecht:

Das bosnische Recht (FamG FBiH – Abkürzung für Föderation Bosnien und Herzegowina- 2005) folgt dem Zerrüttungsprinzip.  Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie „schwer und dauernd zerrüttet ist“. Es gibt keine Trennungsdauer und ist das Getrenntleben als solche somit keine Scheidungsvoraussetzung.

Es gibt auch im bosnischen Familienrecht eine streitige und eine einvernehmliche Scheidung.

Im Verfahren wird unterschieden, ob die Ehe kinderlos ist oder nicht. Ehegatten mit Kindern sind verpflichtet, vor dem Scheidungsantrag ein Vermittlungsverfahren (Schlichtungsverfahren) durchzuführen. Der Schlichter soll versuchen, die Zerrüttung zu beseitigen, damit die Ehe fortgesetzt werden kann. Scheitert dies, soll über Sorgerecht, Aufenthalt, Umgangsrecht und Unterhalt der Kinder Einigung erzielt werden. Nur wenn dieses Schlichtungsverfahren scheitert (es sollte binnen 2 Monaten abgeschlossen sein) kann ein Antrag auf Scheidung im streitigen Verfahren gestellt werden.

Der Mann kann während der Schwangerschaft der Ehefrau und bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes die streitige Scheidung nicht beantragen, möglich ist in diesem Fall nur eine einvernehmliche Scheidung.

Wird von einem Ehegatten die streitige Scheidung im Klagsweg beantragt und bestreitet der beklagte Ehegatte den Klagsinhalt nicht, wird das Verfahren als einvernehmliche Scheidung durchgeführt.

Eine einvernehmliche Scheidung auf Antrag ist erst nach mindestens 6-monatiger Ehe möglich.

Bei kinderlosen Ehepaaren sieht das Gesetz ein schnelles Verfahren vor. Binnen 15 Tagen ab Eingang des Scheidungsantrags ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, binnen weiterer 15 Tage muss das Urteil ergehen.

Folgen der Scheidung:

 Scheidungsunterhalt:

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte weder genügend eigene Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, noch diesen aus seinem Vermögen bestreiten kann und darüber hinaus entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann.

Im Falle groben Fehlverhaltens oder wenn die Unterhaltsverpflichtung eine „offensichtliche Ungerechtigkeit“ darstellen würde, kann das Gericht den Anspruch ablehnen.

Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich nur bis zum Schluss der Hauptverhandlung im Scheidungs – oder auf Aufhebungsverfahren gestellt werden, in Ausnahmefällen noch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Ehe.

Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann zeitlich begrenzt werden. Dies insbesondere bei kurzer Ehedauer oder in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt vermutlich selbst bestreiten kann.

Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederverheiratung oder Eingehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft, der Unterhaltsberechtigte aus anderem Grund sich unwürdig gezeigt hat oder die Voraussetzungen der Bedürftigkeit entfallen sind.

Eheliches Vermögen:

„Ehelich Erworbenes“ unterliegt im Scheidungsfalle einer Aufteilung in einem gesonderten Verfahren, wobei diese primär vertraglich vorgenommen werden soll. Erzielen die Ehegatten keine Einigung, übernimmt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten oder eines Gläubigers die Aufteilung. Im Falle einer Zwangsversteigerung von nicht aufteilbarem Vermögen wird den Eheleuten ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

Auch Geschenktes zählt zum „ehelich Erworbenen“, ererbtes Vermögen nicht.

Die größte Errungenschaft mit dem FamG BiH 2005 liegt in der Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Eheleuten (vermögensrechtlicher Ehevertrag).

Elterliche Sorge:

Im Zuge des Scheidungsverfahrens ist das Gericht amtswegig verpflichtet über alle Fragen bezüglich der minderjährigen Kinder zu entscheiden. Das Gericht entscheidet somit im Scheidungsurteil über Sorge- und Umgangsrecht, wobei ein gemeinsames Sorgerecht möglich ist. Im Verfahren ist ein Vormundschaftsorgan einbezogen und gegebenenfalls das Kind zu hören.

Kindesunterhalt:

Auch im Scheidungsverfahren wird amtswegig der Kindesunterhalt festgesetzt. Die Eltern können auch mittels Notariatsakt die Unterhaltshöhe einvernehmlich festsetzen.

Unterhaltsberechtigt sind Kinder bis zum 26. Lebensjahr, solange sie in Ausbildung sind oder falls sie arbeitsunfähig sind, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Es sind alle relevanten Umstände wie zum Beispiel Alter und Ausbildung hierbei zu beachten, wie auch der Beitrag zur Erziehung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.

Erbrecht:

Zu beachten ist, dass die Stellung des Ex-Ehegatten nicht eindeutig ist. Der Pflichtteilsanspruch entfällt – wie in Österreich – mit der Scheidung. Strittig ist, was mit dem testamentarisch eingesetzten Ehepartner geschieht. Nach einer Auffassung verliert er das Erbrecht, wenn das Testament vor der Scheidung erstellt wurde. Nach der anderen Auffassung soll nur ein Widerruf des Testaments einen Erbsverlust mit sich bringen.

Eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaften:

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften kennt das FBiH nicht. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht nach Beendigung unter gewissen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.

Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in kroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an:office@rechtsanwaeltin-braun.at