Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Internationale Scheidung, welches Gericht ist zuständig?; welches Recht gelangt zur Anwendung?

Oft haben Partner unterschiedliche Staatsbürgerschaften oder/ und leben zum Zeitpunkt der Scheidung in verschiedenen Ländern, dann stellt sich für die Parteien die Frage welches Gericht zuständig ist und welches Recht zur Anwendung gelangt.

Für Europa gilt:

Gemäß der Brüsseler II Verordnung ist das Gericht jenes Mitgliedsstaats zuständig in dessen Hoheitsgebiet

  1.  beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  2. die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  3. der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  4. im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  5.  der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
  6. der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens 6 Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat.

Für die Beantwortung der  Frage welches Recht ( inhaltlich)  zur Anwendung kommt, ist die  Rom III Verordnung maßgeblich. Diese besagt, dass wenn die Ehegatten keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen haben, ihre Scheidung nun dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, so  kommt das Recht zur Anwendung in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn beide Ehegatten haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein  Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan. Welches Recht also materiell (daher inhaltlich) zur Anwendung gelangt, richtet sich also nach dem zuletzt gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Sollte auch danach nicht klar sein welches materielle Recht  zur Anwendung gelangt, dann kommt das Recht des Staates zum Zug, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes besitzen. Haben Sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit,  so gilt das Recht des angerufenen Gerichtes.

 

Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung eine Ehe zwischen denselben gestellt, so setzt das  später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes geklärt ist.

Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.