Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Streitfall: Journalist freier Dienstnehmer oder doch " echter Arbeitnehmer"?

Immer wieder kommt es von Medienunternehmen und Journalisten zur Frage, ob es sich bei dem „freien Dienstvertrag“ nicht doch um einen Arbeitsvertrag in persönlicher Abhängigkeit, also um einen „ echten Arbeitsvertrag“ ( § 1151 ABGB) handelt, auf welchen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Anwendung zu gelangen haben.

Bei der rechtlichen Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses wird nicht auf den Willen der vertragschließenden Parteien und der von ihnen allenfalls gewählten Vertragsbezeichnung abgestellt, sondern auf die tatsächliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, äußert; im Gegensatz dazu verpflichtet der “ freie Arbeitsvertrag“ zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit , weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens.

So hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass bei einem Redakteur welcher im Durchschnitt mindestens 40 Stunden Wochenarbeitszeit leistet, regelmäßig an Redaktions-; und Tageskonferenzen teilnimmt ein „echter Arbeitsvertrag“ vorliegt. Die weit gehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Vertrags führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis eben nicht als „freier Arbeitsvertrag“ zu qualifizieren ist. Das Arbeitsverhältnis unterliegt sohin den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Kommt es im nach hinein zu der Feststellung, dass ein „ echter Arbeitsvertrag“ vorliegt, so drohen dem Arbeitgeber die Einforderung von allfälligen Differenzen zu kollektivvertraglichen Mindestgehältern, Kündigungsentschädigung, Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, Urlaubsersatzleistung, Feiertagsentgelt sowie ist dieser der Gefahr einer Anfechtungsklage ausgesetzt, wenn er den „ freien Dienstvertrag“ beendet hat –all dies 3 Jahre rückwirkend. Die meisten Rechte „echter Dienstnehmer“ sind unverzichtbar und gebühren selbst dann, wenn der vermeintlich externe Mitarbeit ursprünglich versichert hat, daran nicht interessiert zu sein.

Bei Journalisten spricht es für einen Arbeitsvertrag, wenn über Abwesenheiten Rechenschaft abgelegt werden muss und längere Abwesenheiten genehmigungspflichtig sind. Mangelnde Anwesenheitspflicht, fehlende Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit, die nur freiwillige Teilnahme an Redaktionssitzungen, und – wohl nur in Zweifelsfällen- die Entlohnung nach Zeithonorar mit bloß geringem Fixum sprechen für einen „freien Dienstvertrag“.

Auch kleine Details sind relevant, wie etwa die Übergabe eines Diensthandys oder von Visitenkarten des Unternehmens, Zutritt zu Kantine, eigenes Büro im Unternehmen, Darstellung im Organigramm als „normaler“ Arbeitnehmer, verpflichtende Teilnahme an regelmäßigen internen Jour fixes, Mitarbeiterbeurteilungen.

Es empfiehlt sich daher beim Abschluss von „ freien Dienstverträgen“ große Vorsicht walten zu lassen und rechtlichen Rat einzuholen.