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Kurier: Das lange Schweigen der Opfer

Sexuelle Belästigung: Das lange Schweigen der Opfer

Nachfolgend finden Sie den Kurierartikel

https://kurier.at/leben/sexuelle-belaestigung-das-lange-schweigen-der-opfer/296.599.792

Kurier- Redakteurin Julia Pfligl

Rechtszusatzinfo:

Durch die Reform des Strafgesetzbuches ( dies mit 1. Jänner 2016) wurden die Würde eines Menschen stärker geschützt und Delikte gegen Leib und Leben unter strengere Strafe gestellt. Das betraf vor allem Sexualdelikte. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 218 StGB) wurde präzisiert.

Demnach sind entwürdigende und intensive Berührungen, die jemanden in der Würde verletzen, strafbar. Ist davon eine Körperstelle betroffen, die der Geschlechtssphäre zuordenbar ist – Stichwort „Pograpschen“ -, drohen nun bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Außerdem wurde der Paragraf 205a („Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“) neu eingezogen. Damit sind nun auch Fälle strafbar, in denen sich Opfer von sexueller Gewalt aus Angst nicht körperlich zur Wehr setzen und auch sonst keinen Widerstand leisten, aber in für den Täter erkennbarer Weise mit dessen Vorgehen nicht einverstanden sind. Bei Verurteilung nach diesem Paragrafen drohen bis zu zwei Jahre Haft.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung, so verjährt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, dies in etwa unter Ausnützung einer Zwangslage, nach fünf Jahren,   der Tatbestand der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen unterliegt einer einjährigen Verjährung.

Bei Gewalt- Freiheits- und Sexualdelikten gegen Minderjährige-wenn also jemand bis zum 18. Lebensjahr Opfer einer solchen Tat geworden ist- beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen. Bei einem schweren Missbrauch an einem Unmündigen ( bis 14) mit Geschlechtsverkehr mit Verletzungsfolgen ist Haft von fünf bis 15 Jahren möglich. Diesfalls kann ein Opfer bis zu seinem 48. Lebensjahr den Täter verfolgen.

Das "Pograpschen" kann im Übrigen auch den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 115 StGB sowie den Tatbestand einer Nötigung darstellen. Dies war aber schon vor der Reform der Fall.

Zudem ist die geschlechtliche Selbstbestimmung durch die Bestimmung des § 1328  ABGB 1a geschützt.

Zivilrechtlichen Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bietet zudem das Gleichbehandlungsgesetz ( §§ 6, 7 Gleichbehandlungsgesetz). Der Arbeitgeber der nicht für die Abschaffung einer sexuellen Belästigung ( Mobbing) sorgt, macht sich selbst eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz schuldig.