Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Löschung aus einer Kredit Warnliste

Bevor Kreditgeber einen Kredit vergeben überprüfen sie die Bonität des Ansuchenden. Scheint dieser in einer „schwarzen Liste“ auf so wird das Ergebnis der Prüfung für diesen zumeist negativ ausfallen.

Je nachdem ob die Schuld vollständig oder nur teilweise bezahlt wurde scheint man als Schuldner unterschiedlich lang in einer derartigen Liste auf. So bei vollständiger Bezahlung der Schuld: 3 Jahre, bei sonstiger Tilgung der Schuld 7 Jahre. Ein Widerspruch (und die damit einhergehende Löschung binnen acht Wochen aufgrund eines solchen Widerspruchs) ist jedoch für Kreditverträge und Kreditierungen, die nach dem 10.6.2010 geschlossen bzw. gewährt wurden nicht möglich

Denn gemäß § 7 Abs. 5 VKrG (Verbraucherkreditgesetz) ist § 28 Abs. 2 Datenschutzgesetz – kurz DSG (Widerspruchsrecht) auf bei der Datenschutzbehörde registrierte Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung, bei denen die Verwendung auf § 8 Abs. 1 Z 2 (Zustimmung des Betroffenen ) oder Z 4 DSG 2000 (nur im überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten) beruht nicht anwendbar. Darunter fallen Warnliste ( zB KSV Warnliste) bzw. Kleinkredit Evidenz.

Ist der Kreditvertrag jedoch vor dem 10.6.2010 abgeschlossen worden ist ein Widerspruch gemäß § 28Abs 2 DSG 2000 möglich ( 6 Ob 112/10d).