Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Der Mandant und die Rechtsschutzversicherung

Immer wieder kommt die Frage der Abrechnung über Rechtsschutzversicherungen, und ob man sich als Rechtsschutzversicherter seinen Rechtsanwalt frei wählen kann.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass Scheidungen, Eheverträge etc. nicht unter den Rechtsschutzversicherungsschutz fallen!
Bei Verfahren wie Kindesunterhalt besteht meist erst in der Instanz, daher wenn man gegen eine erstgerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel einbringt, Versicherungsschutz.
Bei Streitigkeiten um Auflösung einer Lebensgemeinschaft (Paradebeispiel gemeinsamer Hausbau) wird von den Versicherungen meist auch deshalb kein Versicherungsschutz gewährt, da es sich diesfalls ( dies zur Überraschung vieler Mandanten) um eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts , sohin Gesellschaftsrecht handelt.

Daher bei den meisten Verfahren im Familienrecht besteht kein Rechtsschutzversicherungsschutz.

Gedeckt wird jedoch im Bereich des Familienrechts von den Versicherungen eine Erstberatung, wobei mitunter nur ein Teilbetrag des jeweiligen Erstberatungshonorars gedeckt ist. Im Durschnitt refundieren die Rechtsschutzversicherungen für eine Erstberatung zwischen € 40,– und € 120,–, dies durchschnittlich für Erstberatungen vierteljährlich.

Für die Erstberatung kann die Rechtsschutzversicherung die freie Wahl des Rechtsanwalts ausschließen. Dies jedoch nur im außergerichtlichen Bereich, nicht jedoch wenn es um die Vorbereitung oder Vermeidung eines Rechtsprozesses geht. Da aber in etwa die Erarbeitung einer einvernehmlichen Scheidung ja eben einen „Rosenkrieg“ vermeiden soll, wird grundsätzlich die freie Rechtsanwaltswahl von der Rechtsschutzversicherung für die Erstberatung nicht ausgeschlossen werden können. Zulässig und mit der freien Rechtsanwaltswahl vereinbar sind jedoch Selbstbehalte bis zu 10%, welche die Rechtsschutzversicherungen den Rechtsschutzversicherungsnehmern vorschreiben. Dies wenn dies Versicherungsnehmer keinen „Versicherungsrechtsanwalt“ mit der Erstberatung beauftragen.
Fragen Sie vor der Vereinbarung einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt immer wieviel diese kostet.

Anwaltliche Erstberatungen sind, entgegen einer häufig anzutreffenden anderslautenden Meinung, nur dann kostenlos, wenn dies vom Rechtsanwalt ausdrücklich zugesagt worden ist.

Kostenlose Beratungen sind oft nur kurz und dienen mehr dem Kennenlernen von Rechtsanwalt und Mandanten.

Nachfolgend finden Sie zu dem Thema Erstberatungen, und warum diese beim Rechtsanwalt grundsätzlich nicht kostenlos sind, einen Artikel von Rechtsanwältin Braun im Fachmagazin für Rechtsanwälte „AnwaltAktuell“

https://www.rechtsanwaeltin-braun.at/media/Die-M%C3%A4r-der-anwaltlichen-kostenlosen-Erstberatung.pdf

In der Rechtsanwaltskanzlei von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun kostet die Erstberatung ( Dauer 1 Stunde) € 150,– brutto.

In den Erstberatungen in der Rechtsanwaltkanzlei von Katharina Braun wird die Rechtssituation umfassend besprochen, werden Pro und Contras des Rechtsstandpunkts abgewogen, werden Handlungsempfehlungen ausgesprochen, Strategien entwickelt. So können kostenverursachende, dem Prozessstandpunkt schädliche Fehler gleich zu Beginn vermieden werden.

Nachfolgend ein Film zur optimalen Vorbereitung für die Erstberatung bei Rechtsanwältin Braun im Zuge einer Scheidung

https://www.rechtsanwaeltin-braun.at/news/vorbereitung-ersttermin-scheidungsanwaeltin/

Rechtsanwältin Katharina Braun:“ Mir ist Ehrlichkeit in meinen Beratungen sehr wichtig. So kann es durchaus passieren, dass ich dem Mandanten sage, dass seine Rechtsauffassung so bei Gericht nicht Stand halten wird. Ich sage ihm aber natürlich auch was seinen Rechtsstandpunkt stützt, wo in einem allfälligen Gerichtsverfahren Chancen; aber auch Risiken liegen. Ich berate so, wie ich es mir in eigener Angelegenheit wünschen würde von einem Rechtsanwalt beraten zu werden. Besser eine Ernüchterung am Anfang, als man führt jahrelange nervenaufreibende kostenverursachende Prozesse, und ist am Ende dann von dem Ergebnis sehr enttäuscht.“
Nachfolgend ein Film von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun über die ideale Zusammenarbeit von Mandant und Rechtsanwalt.
https://www.rechtsanwaeltin-braun.at/news/optimale-zusammenspiel-rechtsanwalt/

Haben Mandanten eine Rechtsschutzversicherung, reichen diese die Rechnung, welche sie von Rechtsanwältin Braun für die Erstberatung erhalten haben, bei ihrer Rechtsschutzversicherung ein, und bekommen dann zumindest einen Teil von den Euro 150,– Erstberatungshonorar von der Versicherung retour.

Bezüglich Verfahren, bei welchen für den Rechtsschutzversicherten Versicherungsschutz besteht, gilt die freie Rechtsanwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren und für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, welche typischerweise einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vorangeht. Darunter fallen u.a. auch Vergleichsversuche, Aufforderungsschreiben.
Die Freiheit in der Wahl des Rechtsanwalts für Rechtsschutzversicherte hat auch bereits der Europäische Gerichtshof entschieden, EuGH C-442/12 vom 7.11.2013. Neben der freien Rechtsanwaltswahl hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass es gleichgültig ist ob nach nationalem Recht in dem betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtlicher Beistand vorgeschrieben ist oder nicht. Rechtsschutzversicherte haben jedenfalls das Recht, ihre Vertretung frei zu wählen.

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist immer eine Deckungsanfrage bei der Versicherung zu stellen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Deckung ( daher die Zahlungsverpflichtung der Versicherung) oft der Höhe nach beschränkt ist.

Besprechen Sie mit dem Rechtsanwalt ob dieser bereit ist zu den Kostenbedingungen der Rechtsschutzversicherung zu arbeiten, bzw. welche etwaige Mehrkosten ihnen mit dessen Beauftragung entstehen.

Für Gerichtsverfahren für welche Rechtsschutzversicherungsschutz besteht, wird die Abrechnung und Korrespondenz mit der Versicherung direkt von Rechtsanwältin Braun geführt.