Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Pflegefreistellung – neu ab 1.1.2013

Pflegeurlaub –  nun auch für den Elternteil, in dessen Haushalt das erkrankte Kind nicht lebt.

Ab 1.1.2013 haben die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes ( Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind ( Wahl – oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.

Auch haben Patchwork Elternteile nun einen Anspruch auf Pflege- und Betreuungsfreistellung für das im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kind des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten.

Weiters wird ein Anspruch auf Krankenhausbegleitung geschaffen: Neuregelung, das der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Begleitungsfreistellung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt seines noch nicht zehnjährigen Kindes hat, auch wenn keine Notwendigkeit der Begleitung durch die Eltern besteht. Die Art und Schwere der Erkrankung des Kindes ist unerheblich. Der Anspruch auf Begleitfreistellung besteht auch für noch nicht zehnjähriges Kind des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.