Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Postings unterliegen nicht dem Redaktionsgeheimnis

Postings in Online Foren unterliegen nicht dem Redaktionsgeheimnis. Wenn Dritte ein überwiegendes rechtliches Interesse glaubhaft vermitteln können, haben diese ein Recht die Identität der Nutzer zu erfahren. Laut dem E – Commerce- Gesetz müssen Betreiber nicht moderierte Foren bei entsprechender Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses Dritter die Identitäten herausgeben. Das Redaktionsgeheimnis (§ 31 Mediengesetz) greift nicht, da die Postings keinen direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Mediums entfalten.

Das Redaktionsgeheimnis ist geregelt in § 31 Mediengesetz:
(1) Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes haben das Recht, in einem Strafverfahren oder sonst in einem oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.
(2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere dadurch, daß dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
(3) Inwieweit die Überwachung von Nachrichten von Teilnehmeranschlüssen eines Medienunternehmens und eine optische oder akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel in Räumlichkeiten eines Medienunternehmens zulässig sind, bestimmt die Strafprozeßordnung.