Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Rechtsprobleme Ehegattenunterhalt/Witwenpension

Ein Unterhaltstitel muss um exekutierbar zu sein bestimmt bzw. für das Gericht ohne weiteren Verfahrensaufwand leicht bestimmbar sein. Eine Formulierung der Unterhaltspflichtige schuldet „einen Unterhalt im Ausmaß von 40 % seines aktuellen Einkommens“ oder auch „der Unterhaltspflichtige schuldet Unterhalt nach den §§ 66f Ehegesetz“ ist daher unzureichend.
Eine genaue korrekte Formulierung des Unterhaltsanspruchs ist daher zur Vermeidung späterer Probleme unumgänglich.

Zur Erlangung der Witwenpension nach einer Scheidung ist es erforderlich, dass zum Todeszeitpunkt ein rechtskräftiges Urteil bezüglich Ehegattenunterhalts ( nicht Scheidungsurteil!), oder ein anlässlich einer Scheidung rechtskräftiger Vergleich vorliegt oder der Verstorbene regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des hinterbliebenen Expartners ab einem Zeitpunkt nach Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod beigetragen hat, mindestens aber ein Jahr vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, sofern der überlebende Ehepartner nicht eine neue Ehe eingegangen ist.