Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Scheidungsberatungen in kroatischer Sprache

Immer wieder kommt es vor, dass ein österreichisches Gericht zwar örtlich zuständig ist bzw. angerufen werden, aber fremdes Recht inhaltlich (materiell) zur Anwendung gelangt, dies wenn beide Partner über dieselbe Staatsbürgerschaft verfügen. Sind zB  beide kroatische Staatsbürger so hat das österreichische Gericht bei der strittigen Scheidung inhaltlich kroatisches Recht anzuwenden.

Nachfolgend ein paar kurze Ausführungen zum kroatischen Familienrecht:

Das kroatische Recht kennt 3 Scheidungsgründe: so wird eine Ehe gerichtlich geschieden, wenn das Gericht entweder feststellt, dass die ehelichen Beziehungen schwer und dauernd zerrüttetet sind, oder dass seit Beendigung der ehelichen Gemeinschaft ein Jahr vergangen ist, oder, wenn beide Ehegatten einvernehmlich die Scheidung beantragen. Es ist ausreichend wenn nur eine dieser Voraussetzungen vorliegt.

Der Mann kann während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes die Scheidung nicht beantragen.

Das kroatische Familiengesetz sieht ein Vermittlungsverfahren vor, dass vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren insbesondere bei Vorhandensein gemeinsamer sorgeberechtigter Kinder durchzuführen ist. Hierzu ist auszuführen, dass das OLG Stuttgart vom ein 21. März 2001,17 WF 87,01, OLGR Stuttgart 2001 festgestellt hat, dass das Vermittlungsverfahren keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Scheidungsverfahrens vor einem deutschen Gericht habe. Die in  ausländischen Gesetzen vorgeschriebenen Versöhnungsversuche, so die Entscheidung, seien grundsätzlich Fragen des Verfahrensrechtes und nicht der materiellen (inhaltlichen) Scheidungsvoraussetzungen.

Folgen der Scheidung:

Scheidungsunterhalt:

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte weder genügend eigene Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, noch diesen aus seinem Vermögen bestreiten kann und darüber hinaus entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann. Unterhalt kann nur für den Zeitraum nach Klagserhebung auf Unterhalt verlangt werden. Der Antrag auf Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungs – oder auf Aufhebungsverfahren gestellt werden.

Würde die Unterhaltsgewährung für den unterhaltspflichtigen Partner eine „ offensichtliche Ungerechtigkeit“  darstellen so kommt es – auch wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterhaltsgewährung vorliegen – zu einem völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auf die Dauer eines Jahres begrenzt werden. Dies insbesondere bei kurzer Ehedauer oder in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit seinen  Lebensunterhalt vermutlich selbst bestreiten kann.

Der Unterhaltsanspruch endet im Falle der Wiederverheiratung. Es kann zur Aufhebung oder Änderung des Unterhaltstitels führen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwischenzeitlich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, er aus anderem Grund unterhaltsunwürdig geworden ist oder die Voraussetzungen der Bedürftigkeit entfallen sind.

Eheliches Vermögen:

Das eigene Vermögen bleibt von der Scheidung unberührt. Das gemeinsame Vermögen (so genanntes „ehelich Erworbene“ ) unterliegt im Scheidungsfalle einer Aufteilung. Schenkungen sind nur dann zurückgegeben, wenn der Beschenkte sich undankbar verhalten hat oder der Schenkende verarmt.

Elterliche Sorge:

Nach dem kroatischen Recht sind die Eltern verpflichtet, bei der Erziehung den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu berücksichtigen. Zudem sind die Eltern verpflichtet, für die ordentliche und weitere Schulbildung des Kindes zu sorgen. Auch bei der Trennung der Eltern bleibt das gemeinsame elterliche Sorgerecht bestehen. Dies gilt solange bis Gründe vorliegen, die das gemeinsame Sorgerecht beenden.

Der Entzug des Sorgerechts erfolgt, wenn ein  Elternteil seine elterliche Verantwortung missbraucht oder grob verletzt. Die Fallgruppen sind beispielhaft angeführt mit zB Missbrauch, Gestattung von Alkohol – und Drogenkonsum, Zwang zu übermäßiger Arbeit, sich länger als 3 Monate nicht um das Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt, kümmern.

Kindesunterhalt:

Die Eltern sind zum Unterhalt für die minderjährigen Kinder verpflichtet. Dies gilt, solange das Kind auch bei Volljährigkeit die Schule regelmäßig besucht. Auch Stiefeltern können unter bestimmten Voraussetzungen für den Kindesunterhalt herangezogen werden. Hat das volljährige Kind die Schulausbildung beendet und keine Erwerbstätigkeit, so hat es ein Jahr nach der Schulausbildung Anspruch auf Unterhalt. Ist das volljährige Kind wegen Krankheit, einer psychischen oder physischen Schädigung arbeitsunfähig, so hat es Anspruch auf Unterhalt, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht. Kindesunterhalt kann rückwirkend für 5 Jahre verlangt werden. Das Gericht muss zunächst den Bedarf des Unterhaltsbedürftigen und danach erst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmen. Es sind alle relevanten Umstände wie zum Beispiel Alter und Ausbildung hierbei zu beachten. Auf der Seite des Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte, eigenes Vermögen, Erwerbsfähigkeit, Möglichkeiten der Beschäftigung, der gesundheitliche Zustand und Ähnliches berücksichtigt.

Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in kroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an: office@rechtsanwaeltin-braun.at: