Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Sportrecht

soccer ball in goalSportrecht
Auch der Sport wirft immer wieder Rechtsfragen auf.
Diese können grob in folgende Themenblöcke unterteilt werden:

 

  • Der Sportunfall

Auch wenn es beim Sport naturgemäß immer wieder zu Verletzungen kommt, so kann einen Sportler doch ein Verschulden an der Verletzung eines anderen Sportlers treffen. Dies wenn er sich in etwa nicht regelrecht verhalten hat und so für die Unfallfolgen haftbar gemacht werden.
So wurde beim Fußball erkannt dass das Hineingrätschen mit beiden Beinen gleichzeitig wegen der bekannten Verletzungsgefahr eine nicht mehr zu rechtfertigende Härte darstellt und daher zu unterlassen ist. Auch kann ein Fußballtorwart zur Haftung herangezogen werden wenn dieser mit gestreckten Beinen gegen das Kniegelenk eines auf ihn zustürmenden Gegenspielers vorgeht.
Ein Sportler hat jedoch bei Einhaltung der anerkannten Regeln einer Sportart die nicht vermeidbaren Verletzungen in Kauf zu nehmen.
In der Praxis werden auch immer wieder Veranstalter bei Sportunfällen in die Haftung genommen. Man denke an die furchtbaren Unfälle in der Vergangenheit bei welchen bei einem Autorennen ein Fahrzeug von der Rennstrecke abkam und mit voller Geschwindigkeit ins Publikum raste.
Ob die Veranstaltung für den Zuschauer entgeltlich oder unentgeltlich war spielt für die mögliche Veranstalterhaftung keine Rolle. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungsverpflichtung hat der Veranstalter auch das Eigentum unbeteiligter Dritter vor vorhersehbaren Gefahren zu schützen, welche sogar durch vorsätzliches und/oder unerlaubtes Handeln von Teilnehmern, Zuschauern oder sonstigen dritten Personen entstehen können. Auch hier hat der Veranstalter selbst zu beweisen dass er die nötige Sorgfaltspflicht eingehalten hat. Der Veranstalter haftet auch für das Verschulden seiner Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313 a ABGB). Er haftet daher auch für das Verschulden der Mitarbeiter seiner Einlasskontrolle.
Der Veranstalter hat auch dafür zu sorgen, dass bei einem Unfall unverzüglich ärztliche Hilfe geholt wird. Die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters hat ihre Grenzen in der Setzung jener Absicherungsmaßnahmen, die ein verständlicher und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere Personen vor Schaden zu bewahren.
Der Sportler handelt zwar bei der Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung auf eigene Gefahr und eigenes Risiko, jedoch darf er darauf vertrauen – die solange nicht das Gegenteil offenkundig ist- dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind.
Bezüglich eines atypischen Risikos wäre im Übrigen die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses zwischen Teilnehmer und Veranstalter rechtsunwirksam. Für den Haftungsausschluss des Veranstalters ist es zudem nicht ausreichend, wenn der Veranstalter eine Sperrfläche kennzeichnet, die die Zuschauer nicht betreten dürfen, sondern erst dann, wenn er die Einhaltung dieses Verbots auch überwacht. Allenfalls kann den Zuschauer durch sein Verhalten ein mit Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB treffen.

Es ist jedenfalls zu raten im Programmheft, auf Aushängen oder Eintrittskarten einen Haftungsausschluss vorzusehen, um sich so weit als möglich abzusichern, auch wenn im Streitfall keineswegs gesichert ist dass diese „ Freizeichnungsklauseln“ tatsächlich halten.

 

  • Persönlichkeitsrechte des Sportlers

Nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Dopingskandale ist der Sportler oft Mittelpunkt negativer Berichterstattung. Hier – aber selbstverständlich nicht nur hier- gilt es die Persönlichkeitsrechte des Sportlers zu wahren.
Ebenso ist die Verwertung von Bildern des Sportlers zu regeln.

 

  • Vertragsrecht

Insbesondere der Profisportler ist oft mit dem Abschluss von Verträgen konfrontiert, so dies mit seinem Verein (hier müssen u.a. Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeit, Abfertigung, Transferentschädigungen, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Wechsel des Vereins in der laufenden Saison, Austrittsgründe, einvernehmliche Auflösung geregelt werden) oder auch als Werbeträger, sodass der Abschluss eines Werbevertrags erforderlich ist.
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