Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Staatsbürgerschaft und Ehe

Staatsbürgerschaft und Ehe

Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  • sein Ehegatte österreichischer Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt
  • die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben ist und
  • er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft Fremder ist.

Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

  • mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
  • diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde.