Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Trauerschmerzengeld

Stirbt aufgrund eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhaltens des Schädigers ein naher Angehöriger, so hat der trauernde Hinterbliebene einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld. Das Trauerschmerzengeld steht in keinem Gesetz, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt.

2001 hat der Oberste Gerichtshof erstmals erkannt, dass nahe Angehörige auch dann Anspruch auf Schmerzengeld haben, wenn die Trauerreaktion eine solche ohne Krankheitswert ist (mit Krankheitswert währe ohnehin eine Entschädigung wie bei physischen Verletzungen möglich).

Hatten die Hinterbliebenen zum Verstorbenen eine besonders innige Beziehung zum Todesopfer können auch Erwachsene für die Trauer um ihre Eltern oder Geschwister Schmerzengeld verlangen (so beispielsweise in der Entscheidung 2 Ob 141/04f).