Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Unerlaubte Datensammlung – Cookies

Cookies. Sie können viel – unter anderem verraten sie Websiteanbietern einiges über die Nutzer. Das über Gebühr auszureizen, kann ein Wettbewerbsverstoß sein.

Wer eine Website anklickt, gibt dadurch mitunter Informationen über sich preis – sogar mehr als einem lieb ist, und ohne es zu ahnen. Das liegt an „Cookies“, die elektronische Krümel hinterlassen.

Diese Technik erlaubt es Webservern, auf dem PC des Anwenders Daten zu hinterlegen – dann kann es sein, dass man beim nächsten Besuch der Seite bereits persönliche Voreinstellungen vorfindet. Was aber längst nicht alles ist:“ Eine Website, die cookies verwendet, kann Informationen über den nutzer speichern“, so Rechtsanwalt Thomas Höhne, Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner. „ Und zwar nicht nur von ihm selbst eingegebene Daten, sondern etwa auch, wie lange der Nutzer auf welchen Seiten verweilt, und sogar über seinen weiteren Browser – Verlauf.“ Was Datenschützer klarerweise wenig freut. In den letzten Jahren wurde deshalb auch versucht, diese Art der Informationssammlung etwas unter Kontrolle zu bringen. Rechtsanwalt Clemens Lintschinger verweist auf eine Bestimmung im österreichischen Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Vorgangsweise – in Umsetzung der E – Privacy – Richtlinie- von der vorherigen Einwilligung der Nutzer abhängig macht. Außerdem müsse auf der Website darüber informiert werden, „ welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden“.

Hohe Geldstrafen

Bei Verstößen droht dem Diensteanbieter eine Geldstrafe bis zu 37.000,– Euro. Wer solche Cookies ohne Zustimmung der Nutzer verwendet, nützt außerdem illegal Daten, die einem gesetzestreuen Anbieter nicht im selben Umfang zur Verfügung stünden. Höhne: „ Das führt eindeutig zu einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs. Damit liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.“

Und auch das kann teuer werden. Lintschinger. „Mitbewerber können Konkurrenten, die sich nicht an die Regelung des TKG halten, auf Grundlage des UWG auf Unterlassung und Schadenersatz klagen.“

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse,“ am 26.4.2012