Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Unternehmen und Scheidung: Privatstiftung

  1. Privatstiftung:

Ehescheidung und Privatstiftung

 

Vermögensaufteilung

Gemäß § 91 Abs 1 EheG sind für die Berechnung des Aufteilungsanspruchs auch jene Werte einzubeziehen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Ehepartners in den letzten beiden Jahren vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bzw. Erhebung der Klage auf Scheidung an eine dritte Person verschenkt. Das gilt auch für die Übertragung von Vermögenswerten an eine Privatstiftung.

Fraglich ist ab wann die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Hier ist nach herrschender Meinung entscheidend, ob sich der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Denn die Zweijahresfrist beginnt erst mit der Aufgabe sämtlicher Einflussrechte. Jedoch könnte sich die Rechtsposition für den Ehepartner dann verschlechtern, wenn dieser seinen Partner, den Stifter, zum Anwalt oder zum Notar begleitet hat. Hier könnte argumentiert werden, dass die unentgeltliche Zuwendung ja mit Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgt ist und diese daher in die Bemessung des Aufteilungsanspruchs nicht einberechnet werden kann.

Unterhalt

Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer Privatstiftung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann den Ausschüttungsanspruch des Stiftungsbegünstigten auch exekutieren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch bereits einklagbar ist. Ein klagbarer Anspruch besteht jedoch meist erst dann, wenn der Stiftungsvorstand eine konkrete Ausschüttung beschließt. Solange ein solcher Beschluss nicht getroffen worden ist, steht dem geschiedenen Ehegatten des Stiftungsbegünstigten hierauf kein Anspruch zu und geht dieser diesbezüglich leer aus.

So hat der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu GZ 1 Ob 56/14p festgehalten, dass Stiftungszuwendungen an den Unterhaltspflichtigen dann in dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage einzufließen haben, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch auf diese Zuwendungen hat.
Der unterhaltspflichtige Ehemann hatte in diesem Fall gemäß der Stiftungssatzung gegenüber der Privatstiftung Anspruch auf Ausbezahlung eines indexierten Geldbetrages.

Es handelt sich hierbei um regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 94 ABGB und sind diese sohin bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zu berücksichtigen.

Auch eine dem Stifter eingeräumte (jederzeitige) Widerrufsmöglichkeit steht diesem Rechtsanspruch und somit einer Zurechnung zu Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht entgegen.

Im Übrigen eine Privatstiftung gilt als auskunftpflichtige Person gemäß § 102 Außerstreitgesetz. Sie hat daher dem Gericht Auskunft zu geben und die Überprüfung eines Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Ein schutzwürdiges Interesse der Privatstiftung auf Geheimhaltung des Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zuwendete besteht nicht.

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