Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Verwirkung des Ehegattenunterhalts

In zwei Fällen kennt das Gesetz einen verschuldensunabhängigen Ehegattenunterhalt ( sogenannter „Notunterhalt“) dies sofern jemandem die Ausübung eines Berufes unmöglich ist. Etwa weil man sich noch  um kleine Kinder kümmern muss oder weil man bedingt  durch die Ehe lange vom Arbeitsmarkt weg war, sodass eine Beschäftigung nicht möglich ist. Jedoch kann auch ein derartiger Unterhaltsanspruch gemäß § 74 Ehegesetz verwirkt werden.

Dies erkannte der OGH in seiner Entscheidung zu 1 Ob 253/12f, gegenständlich hatte die Frau im Kampf gegen ihren Exmann gegen mehrere Personen Anzeige erstattet.

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