Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Wohnungseigentumserwerb an Kfz Stellplätzen

Gerade im Winter sind viele Autofahrer froh, wenn sie ihr Fahrzeug in einer Garage abstellen können, und so nicht immer in der Früh ihr Fahrzeug von Schnee und Eis säubern müssen, zudem erspart man sich auch so das mühsame Parkplatzsuchen, ist doch oft Parkraum im städtischen Bereich rar.

Hierzu ist rechtlich u.a. folgendes zu wissen:

An deutlich angegrenzten Autoabstellflächen kann selbständiges Wohnungseigentum erworben werden. Auch „ hausfremde“ Personen können grundsätzlich Eigentum an den Parkplätzen erwerben, jedoch mit der gesetzlichen Einschränkung ( geregelt ist dies in § 5 Wohnungseigentumsgesetz) dass für die ersten drei Jahre ab der Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft dieser Erwerb nur durch Personen möglich ist, denen gleichzeitig auch Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft zukommt. Zudem ist auch gesetzlich vorgeschrieben, dass in den ersten drei Jahren diese bevorzugten Personen Wohnungseigentum an mehr als einem Abstellplatz nur dann erwerben können, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze die Zahl der Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten übersteigt. Bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines Wohnungseigentümers auf den ihm vorzubehaltenen Abstellplatz zu berücksichtigen. Nach Ablauf der dreijährigen Frist können auch „ hausfremde“ Personen, dies auch zahlenmäßig unbeschränkt, Eigentum an den Abstellflächen erwerben.

Jedoch gilt die für 3 Jahre geltende Beschränkung ausdrücklich nicht für Bauträger bzw. Wohnungseigentumsorgansiatoren ( daher denjenigen, die im Wohnungseigentumsvertrag als Hauptverantwortlicher für die Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte bezeichnet sind). Der Bauträger/ Wohnungseigentumsorgansiator kann sich daher das Wohnungseigentum auch an allen Abstellplätzen selbst behalten, auch wenn dadurch keine Stellplätze für die anderen Wohnungseigentümer übrig bleiben.

Die dreijährige Frist beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person ( § 46 WEG).
Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können aber nicht nur im selbständigen Wohnungseigentum stehen, sondern auch als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmet werden/ worden sein.

Für den Fall, dass es sich bei den Kfz Parkplätzen um einen allgemeinen Teil handelt ist zur Hintanhaltung von Streitigkeiten der Abschluss einer Benutzungsvereinbarung anzuraten. Eine Benützungsregelung muss von den Wohnungseigentümern einstimmig und schriftlich getroffen werden. In dieser Vereinbarung kann ein Benutzungsentgelt nach tatsächlicher Nutzung festgelegt werden, sowie, dass jene Wohnungseigentümer die die Parkplätze nutzen den diese Plätze nicht nutzenden Wohnungseigentümern ein Entgelt zu bezahlen haben.