Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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„Fragen Sie ihren Arzt…“

Pharmawerbung : Ob überhaupt für Arzneimittel geworben werden soll, ist umstritten. Verboten ist es nicht, aber strenger geregelt als bei anderen Produkten.

Mit welchen Aussagen darf geworben werden? Bei Arzneimitteln ist das noch strenger reglementiert als sonst. Entsprechende Regelungen, die zusätzlich zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten, finden sich im Arzneimittelgesetz (AMG).

Für den Werbeauftritt macht es einen großen Unterschied, ob Laien oder ein Fachpublikum angesprochen werden sollen. Laienwerbung ist überhaupt nur für rezeptfreie Arzneimittel zulässig, einzige Ausnahme: Impfkampagnen. Jedoch darf, so Rechtsanwältin Ruth Hütthaler – Brandauer, selbst für ein rezeptfreies Medikament dann nicht geworben werden, wenn dessen Namen auch in einer rezeptpflichtigen Arzneibezeichnung aufscheint oder den gleichen, wissenschaftlichen üblichen Ausdruck enthält wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

Warnhinweis muss sein

Doris Fürtbauer, Rechtsanwältin bei Hügel Schrittesser in Mödling, weist auf eine weitere Besonderheit hin: „ Laienwerbung für Medikamente darf nicht mit bildlichen Darstellungen von Angehörigen der Heilberufe verbunden werden.“ Verboten ist auch der Einsatz von Werbeträgern mit hohem Bekanntheitsgrad, etwa von Schauspielern. Die Werbung darf außerdem nicht den Eindruck erwecken, dass das Medikament einen chirurgischen Eingriff ersetzen könne oder dass die Einnahme des Medikaments zur Erhaltung der Gesundheit unerlässlich sei. Jedenfalls hat Laienwerbung als Pflichtwarnhinweis den sattsam bekannten Spruch zu enthalten, dass der Konsument die Gebrauchsinformation beachten oder den Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen hat. “Werbung darf auch nicht mit Angst arbeiten oder besorgniserregend wirken, um so den Konsumenten zum Medikamentenkauf anzuregen“, so Hütthaler – Brandauer.

Ebenfalls verboten ist es, in Österreich Reklame für Arzneimittelversandhandel zu machen. Hütthaler Brandauer hält dieses Verbot allerdings für nicht europarechtskonform. „ Durch die DocMorris Entscheidung wurde der Versandhandel jedenfalls für rezeptfreie Arzneimittel zulässig. Vom Ausland kann daher nach Österreich Versandhandel mit rezeptfreien, in Österreich zugelassenen Arzneimitteln betrieben werden“; stellt sie klar. Der EuGH hatte 2003 zugunsten der niederländischen Versandapotheke DocMorris entschieden, dass grenzüberschreitender Medikamentenversand grundsätzlich mit EU- Recht vereinbar sei. Das damals in Deutschland geltende Versandverbot für verschreibungspflichtige Medikamente erkannte der Gerichtshof jedoch an. Solche per Versand nach Österreich zu verkaufen, ist ausländischen Apotheken nach wie vor verboten.

Strenge Regeln für Fachwerbung

Auch der Fachwerbung für Medikamente sind Grenzen gesetzt. Vor allem muss sie, so Fürtbauer, im Einklang mit der Fachinformation stehen. Diese wiederum muss aktuell und überprüfbar sein. Hütthaler – Brandauer verweist auf zwei ausstehende EuGH- Entscheidungen zum Thema, zu denen es bereits Schlussanträge der Generalanwälte gibt. In einem Fall geht es um eine bloße Veröffentlichung von Informationen zur Packungsbeilage verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Das stellte keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher dar, argumentiert die Generalanwältin. Im zweiten Fall sieht der Generalanwalt zusätzliche, die Fachinformation präzisierende und ergänzende Angaben in einer Fachpublikation als zulässig an, wenn sie nicht irreführend sind.

Mitunter kann auch die Frage auftauchen, ob ein Produkt überhaupt ein Arzneimittel ist. Arzneimittel müssen als solche auf dem Markt zugelassen sein. Heikel wird es, wenn ein Produkt als Arzneimittel beworben wird, obwohl es keines ist – oder umgekehrt. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an, den die Werbung beim durchschnittlich informierten Verbraucher erweckt. Der EuGH musste sich damit im „Red Rice“- Fall auseinandersetzen. Er kam zum Schluss, dass Konsumenten in diesem Produkt nur ein Nahrungsergänzungsmittel erblickten. Der behördliche Untersagungsbescheid, das Produkt in Deutschland in Verkehr zu bringen, wurde aufgehoben, da es sich auch tatsächlich nicht um ein zulassungspflichtiges Medikament handle.

Autor : Mag.Katharina Braun – „Die Presse“ am 29.4.2011