Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Aus für Inhaberaktien

Umstellung aufwendig, mitunter auch teuer

Aus für Inhaberaktien. Solche darf es künftig nur noch bei Börsenotierten Gesellschaften geben. Alle anderen AG müssen sie in Namensaktien umtauschen – was schwierig werden kann, wenn sie ihre Anteilseigner nicht kennen.

Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG 2011), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. August 2011 in Kraft getreten ist, macht Schluss mit der Wahlfreiheit der Aktiengesellschaften, ob sie Inhaber –oder Namensaktien ausgeben. Aktien müssen jetzt grundsätzlich auf Namen lauten. Hintergrund sei, so Armenak Utudjian, Partner bei Graf & Pitkowitz, der Wunsch nach größerer Transparenz, vor allem in Hinblick auf die Vermeidung von Geldwäsche und unkontrollierten Geldflüssen. Zulässig bleiben Inhaberpapiere lediglich für börsenotierten Gesellschaften.

Die Gesetzesänderung entspricht einem internationalen Trend; ob dadurch aber tatsächlich ein Zugewinn an Transparenz erlangt wird, sei jedoch abzuwarten, so Claudia Steegmüller, Partnerin bei e/n/w/c Rechtsanwälte allerdings noch abzuwarten. „Die Praxis zeigt, dass den österreichischen, nicht börsenotierten Aktiengesellschaften ihre Aktionäre ohnehin meist persönlich bekannt sind; insofern bringen die Änderungen für viele Gesellschaften kein Mehr an Information.“ Zudem seien, so Dieter Spranz, Partner bei Wolf Theiss, schon vor dieser Gesetzesänderung auf die Inhaberaktien die Regelungen über Namensaktien faktisch zur Anwendung gelangt, da – Inhaberaktien über – auf Namen lautende Zwischenscheine gehalten wurden.

Eintragung im Aktienbuch

Aufgrund der Gesetzesänderung müssen Gesellschaften, die Namensaktien vorsehen, künftig ein Aktienbuch führen. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten ist an die Eintragung im Aktienbuch geknüpft. Bei nicht börsenotierten Gesellschaften ist dort auch die Kontoverbindung der Aktionäre anzugeben. Zudem ist wenn es sich bei der im Aktienbuch eingetragenen Person nicht um den tatsächlichen Eigentümer handelt, auch Letzterer anzuführen, außer es handelt sich beim eingetragenen Aktionär um ein Kreditinstitut. Diese Ausnahme ist, so Spranz, damit begründet, dass Kreditinstitute ohnehin einer besonderen Aufsicht unterstehen. Davon abgesehen, sorgt gerade die Regelung für Verwirrung – umstritten ins insbesondere, ob sie zum Offenlegen verdeckter Treuhandschaften verpflichtet.

„ Die Interessen der Aktiengesellschaft und des Staates gehen hier diametral auseinander“, konstatiert Spranz. „ Während der Staat Information will, ist es der Aktiengesellschaft grundsätzlich egal, von wem sie ihr Kapital bekommt.“ Ob die Neuregelung dem Staat tatsächlich mehr Information bringe, sei noch dahingestellt. Denn diese Bestimmung stehe sanktionsfrei im Raum. Überhaupt gebe es im Aktienrecht nur ganz wenige Strafbestimmungen – so ist etwa die Lancierung von falschen Informationen im Jahresabschluss unter Sanktion gestellt. Wollte man derartig eklatanten Gesetzesverstößen die Nichtbekanntgabe des Auseinanderfallens von eingetragenem und tatsächlichem Eigentümer gleichhalten, würde das, so Spranz, „einem Wertungswiderspruch gleichkommen.“

Um „ Anhaltspunkte für die Ausforschung“ der Aktionäre zu gewinnen, ist künftig auch die Einzelverbriefung von Aktien nicht mehr zulässig. Inhaberaktien müssen in einer oder in mehreren Sammelurkunden verbrieft werden. Börsenotierte Unternehmen müssen diese Sammelurkunden bei der OeKB oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung hinterlegen.

Im Extremfall Kraftloserklärung

Auf die Gesellschaften kommt nun einiger Arbeitsaufwand zu, allein schon für die Änderung der Satzung und Firmenbucheintragung, so Utudjian, „ auch wenn dafür eine Übergangsfrist bis 2013 besteht“. Die Neuregelung verursache auch Kosten, ergänzt Steegmüller: „Die Kostenbelastung kann im Einzelfall durchaus erheblich ausfallen, insbesondere dann, wenn bislang Inhaberaktien ausgegeben wurden und nicht alle Inhaber namentlich bekannt sind.“

Die in den parlamentarischen Materialien zum GesRÄG 2011 angestellte Vermutung, dass die mit den Informationsverpflichtungen verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten durchwegs unter der „Bagatellgrenze“ von 40.000 Euro liegen dürften, „können wir in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehen“.

Kennt die Gesellschaft alle ihre Aktionäre, sollte sich der Aktienumtausch relativ einfach gestalten, anderenfalls kann sogar ein Kraftloserklärungsverfahren nötig werden. Dabei ist – üblicherweise in der Wiener Zeitung – ein dreimaliges Aufgebot zum Umtausch der Aktien zu veröffentlichen. Nicht eingereichte Aktienurkunden würden nach Fristablauf für kraftlos erklärt. Dadurch verliert allerdings nur die Urkunde ihren wertpapierrechtlichen Charakter, der Aktionär behält seine Rechte. „Er kann sie jedoch bis zu seiner Legitimation nicht ausüben“, so Steegmüller. Danach könnte er auch inzwischen angefallene Dividenden nachfordern: Der Anspruch darauf verjährt erst nach 30 Jahren, sofern nicht im Einzelfall in der Satzung eine kürzere Frist vorgesehen ist.

Auf einen Blick

Das GesRÄG 2011 soll bei Aktiengesellschaften mehr Transparenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bringen. Bei nicht börsenotierten Ag darf es künftig keine Inhaber-, sondern nur mehr Namensaktien geben. Aktionäre sind ins Aktienbuch einzutragen. Inwieweit die Neuregelung ihren Zweck erfüllen wird, ist umstritten.

Autor: Mag. Katharina Braun, „ Die Presse“ am 29.9.2011