Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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(Rechtsschutz)versicherung für unternehmerisches Risiko – Absicherung für Unternehmen und Management

Schutz mit engen Grenzen

Die Haftungsrisken für Unternehmen und ihr Management sind größer geworden, auch strafrechtliche Verantwortung wird immer mehr zum Thema. Versicherungen können eine gewisse Rückendeckung geben – im Fall des Falles muss man aber trotzdem selbst Strafe zahlen.

Unternehmen können in vielerlei Hinsicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen, auch abseits des heiß diskutierten Korruptionsthemas. Bei Rechtsverletzungen drohen neben zivilrechtlichen Haftungsfolgen auch strafrechtliche Konsequenzen. Nicht nur für Manager, die schuldhaft gehandelt haben, sondern auch – nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – für das Unternehmen selbst. „ Voraussetzung ist das Vorliegen eines Strafdelikts“, erklärt Felix Hörlsberger, Partner bei Dorda Brugger Jordis. Dabei geht es nicht nur um Wirtschaftskriminalität: Das Delikt könnte beispielsweise auch darin bestehen, dass ein Unternehmen Abwässer nicht umweltgerecht entsorgt. Wobei, so der Experte, „ bei Umweltgefährdungs-delikten der Eintritt eines konkreten Schadens nicht gefordert ist“. Für eine nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verhängte Strafe kann sich das Unternehmen auch nicht an Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern schadlos halten: Ein Regress ist hier gesetzlich ausgeschlossen.

Was aber nicht heißt, dass diese Personen nichts zu befürchten haben: Den „verantwortlichen Beauftragten“, der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen hat, trifft eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung. Darüber hinaus können an einem Verstoß schuldtragende Mitarbeiter – unabhängig von ihrer Stellung im Unternehmen- strafrechtlich verfolgt werden. Alles in allem sind die Risken somit hoch, für das Unternehmen wie auch für die Mitarbeiter. Weshalb immer wieder die Frage auftaucht, ob es dafür Versicherungsschutz gibt.

Absicherung für Chefs

Grundsätzlich kommen dafür D & O (Directors & Officers) und (Straf-) Rechtsschutzversicherungen infrage. Konzipiert sei die D & O Versicherung für Gesellschaftsorgane und leitende Mitarbeiter nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, erklärt Alexander Gallati, Leiter der Haftpflichtabteilung beim Versicherungsvermittler Aon Jauch und Hübener. Dadurch gedeckt werden Vermögensschäden. Laut Alexander Wimmer von der Chubb Insurance Company of Europe beinhaltet ein gutes D & O – Versicherungspaket heutzutage aber auch einen Rechtsschutzbaustein, der die Organe und leitenden Angestellten in einer Reihe von Strafverfahren absichert. Gedeckt seien jene Ansprüche, die während der Versicherungsperiode eingetreten sind, erklärt Hörlsberger. So werde beim eingangs erwähnten Beispiel eines Umweltdeliktes darauf abgestellt, wann erstmals Post von der Behörde kommt, unabhängig davon, wann etwa Grenzwerte überschritten wurden. Allerdings muss man vorab in einem Fragebogen alle Umstände bekannt geben, aus denen künftig Ansprüche entstehen können. Antwortet man hier nicht wahrheitsgemäß, kann die Versicherung die Schadensdeckung ablehnen.

Auch bei vorsätzlichem Verhalten steigt die Versicherung aus, ebenso bei Schäden aus bewussten Pflichtverletzungen, etwa Umgehung von Berichtspflichten an Gesellschafter oder Aufsichtsrat oder Verletzung interner (Konzern-) Richtlinien.

Zu beachten ist außerdem, dass eine D & O Versicherung das Unternehmen selbst nicht schützt – auch wenn es als Versicherungsnehmer und Prämienzahler geführt wird -, sondern ausschließlich jene natürliche Personen, die zum versicherten Personenkreis gehören. Auch ein „ verantwortlicher Beauftragter“ sei nur dann erfasst, wenn er zu diesem Kreis gehört, betont man bei der Uniqa. Ohnehin ist der Strafrechtsschutz bei D & O Versicherungen nur ein Teilaspekt. Vor allem geht es hier um die Absicherung von Führungskräften gegen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche – auch gegen solche des Unternehmens. Bei Schäden, für die untergeordneten Mitarbeiter eines Unternehmens verantwortlich sind, bietet diese Versicherungsform keinen Schutz. Dazu wäre, so Gallati, eine Dienstnehmerhaftpflichtversicherung erforderlich – ein Produkt, das jedoch auf dem Markt kaum angeboten werde.

Schutz für Unternehmen

Von der D & O Versicherung, ebenfalls nicht erfasst sind Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, denn diese betreffen ja das Unternehmen selbst. Dafür gebe es spezielle Produkte, etwa die Industrie- Rechtsschutzversicherung, so Wimmer. Sie komme in Betracht, „wenn es generell um strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen Unternehmen und deren Mitarbeiter geht“.

Eine solche Versicherung schützt also beide, Unternehmen und Mitarbeiter. Was jedoch zu Interessenkollisionen führen kann, wenn tatsächlich gegen beide ein Strafverfahren eingeleitet wird. Oft müssen dann mehrere Verteidiger beauftragt werden. Da beide Verfahren aber aus demselben Versicherungsfall resultieren, würde ohne Deckungserweiterung die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehen. Manche Produkte erhöhen hier die Versicherungssumme und decken auch Kosten für die Bestellung eines Kollisionskurators.

Unter den Versicherungsschutz fallen Rechtsanwalts-, Gerichts – und Sachverständigenkosten, Reisekosten, der Zeugenbeistand und die Strafkaution, so Alexander Eywo von GrECo International. Nicht versicherbar ist die Strafe selbst: Das würde, so Hörlsberger, ihrem pönalisierenden Charakter widersprechen. Noch etwas ist zu beachten:
„ Kommt es zur Verurteilung wegen einer Vorsatztat, führt das zum nachträglichen Verlust des Versicherungsschutzes“, so Wimmer. Als besonders nützlich erweist sich Rückendeckung durch eine Versicherung dagegen bei der Abwehr unberechtigter Vorwürfe und Ansprüche.

Schadloshaltung?

Sittenwidrig und daher unverbindlich sind übrigens Erklärungen, mit denen Arbeitgeber sich verpflichten, Mitarbeiter für Strafen schad- und klaglos zu halten. Hörlsberger rät daher dingend davon ab, eine Funktion als verantwortlicher Beauftragter zu übernehmen, wenn man weiß, dass es das Unternehmen mit der Erfüllung rechtlicher Vorgaben nicht genau nimmt. „ Denn man könnte mit hohen Geldstrafen konfrontiert werden.“

Ist man erst einmal zum Beauftragten bestellt, muss man für die Einhaltung der Vorschriften sorgen – und darf dem Chef damit auch auf die Nerven gehen. „Wird man gekündigt, weil man darauf dringt, ist diese Kündigung wegen des unzulässigen Motivs anfechtbar“, so Ralf Peschek, Partner bei Wolf Theiss.

Auf die gesetzlich vorgesehene Solidarhaftung des Unternehmens für die Strafe, die droht, wenn man seine Aufgabe vernachlässigt, sollte man sich dagegen lieber nicht verlassen. „ Dem Gesetzestext nach haftet zwar das Unternehmen solidarisch mit dem Beauftragten“. So Peschek, in der Praxis laute der Verwaltungsstrafbescheid jedoch auf Letzteren. Nur wenn die Behörde von vornherein weiß, dass von diesem nichts zu holen ist, hält sie sich an das Unternehmen. Aber:“ Solche Fälle kommen so gut wie nie vor.“

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „die Presse“ am 4.4.2012