Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Steuerliche Absetzbarkeit des Zweitwohnsitzes

Zweitwohnsitz auf Staatskosten Absetzbarkeit.

Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung braucht, kann den Aufwand steuerlich geltend machen. Ob der Doppelwohnsitz wirklich nötig ist, wird aber vom Fiskus streng geprüft.

Es gibt sie auch hierzulande, die modernen Nomaden, die wegen jedes neuen Jobs auch ihre Wohnung wechseln. Häufig ist aber ein anderer Zugang: Man pendelt. Und begründet, wenn die Strecke fürs tägliche Hin- und Herfahren zu weit ist, am Arbeitsort einen zweiten Wohnsitz. Womit sich die Frage stellt, ob man den Mehraufwand dafür steuerlich absetzen kann.

Wie so oft, gibt es auch darauf zunächst nur die Antwort „ es kommt drauf an“. Wesentlich ist unter anderem, wie weit Wohn- und Arbeitsort voneinander entfernt sind: Tägliches Heimfahren muss unzumutbar sein. Als Richtwert dafür gelte nach der gängigen Verwaltungspraxis eine einfache Wegstrecke von mehr als 120 Kilometer, so Petra Vrignaud, Steuerberaterin bei LeitnerLeitner Wien. Auch in zeitlicher Hinsicht wird den Steuerpflichtigen einiges abverlangt: Michaela Wiesner, Steuerberaterin bei Treubilanz in Wien, verweist auf eine im vergangenen April ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS), wonach für Hin – und Rückfahrt eine regelmäßige Fahrzeit von insgesamt bis zu drei Stunden – bei fallweisem Verkehrsstau auch länger- bei einem üblichen Arbeitsverhältnis mit Gleitzeit und lediglich fallweisen Überstunden als zumutbar erachtet wird.

Generell wird zwischen vorübergehender und auf Dauer angelegter doppelter Haushaltsführung unterschieden. Erstere liegt vor, wenn nachweisbar die Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren. Letztere, wenn das nicht der Fall ist, es aber auf längere Sicht unzumutbar erscheint, den Familienwohnsitz an den neuen Arbeitsort zu verlegen. Wobei man sich darauf aber nicht allzu lang berufen kann: „Nach der üblichen Verwaltungspraxis ist für einen ledigen Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung nach sechs Monaten zumutbar“, erklärt Roland Reisch von TPA Horwath und verweist auf ein im Vorjahr dazu ergangenes VwGH-Urteil. Verheiratete, in eheähnlicher Gemeinschaft oder mit einem minderjährigen Kind zusammenlebende Steuerpflichtige haben fürs Übersiedeln zwei Jahre Zeit.

Verliert der Partner seinen Job?

Es kann jedoch Gründe geben, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes auch darüber hinaus unzumutbar machen. „Zum Beispiel, wenn es am Beschäftigungsort keine Ausbildungsmöglichkeit für die Kinder gibt“, erklärt Reisch, „ oder wenn durch die Übersiedlung die Erwerbseinkünfte des anderen Partners verloren gingen“. Was allerdings voraussetzt, dass der Verdienst des zweiten Partners auch objektiv ins Gewicht fällt. Liegt er beispielsweise deutlich unter einem Zehntel der Einkünfte des Besserverdienenden, ist das kein stichhaltiges Argument. Auch die Erziehung und Betreuung minderjähriger Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für sie können gewichtige Gründe sein, um den bisherigen Hauptwohnsitz zu behalten und am Arbeitsplatz einen zweiten zu begründen.

Abzugsfähig sind die Kosten für den Doppelwohnsitz aber immer nur dann, wenn er tatsächlich beruflich bedingt ist, so Maximilian Pulsinger, Steuerberater bei Confida Wolfsberg. Die Unterkunft muss also ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Die Finanz prüft das streng, die Beweislast trifft die Steuerpflichtigen.

Leicht nachvollziehbar wäre die rein berufliche Verwendung etwa bei einer Kleinwohnung am Beschäftigungsort, die für die ganze Familie- auch als Zweitwohnsitz – ohnehin ungeeignet wäre.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann eine Reihe von Aufwendungen als sogenannte „Werbungskosten“ geltend gemacht werden, also als Aufwendungen, die dazu dienen, die eigenen Einkünfte zu sichern.

Absetzbar: Wohnen und Heimfahren

Darunter fallen zunächst einmal, so Pulsinger, die Kosten für die Wohnung selbst und für die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, allerdings nur bis zur Höhe einer durchschnittlichen Hotelunterkunft. Was einigen Spielraum lässt – die Lohnsteuerrichtlinien nennen hier einen Betrag von maximal 2200 Euro pro Monat. Auch die Kosten für Kabelfernsehen und Internet können geltend gemacht werden. Beides gehört laut Rechtsprechung zur üblichen Ausstattung einer Wohnung und soll dem Steuerpflichtigen auch während der Arbeitswoche nicht vorenthalten werden.

Keine Werbungskosten sind dagegen Ausgaben für den Haushalt, den Familienunterhalt und die Lebensführung – selbst dann nicht, wenn der dafür notwendige Aufwand mit der beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung zusammenhängt oder dazu dient, das berufliche Fortkommen zu fördern.

Kosten für Familienheimfahrten sind absetzbar, allerdings nur in „angemessenen Zeiträumen“. Darunter versteht der VwGH eine wöchentliche, bei Alleinstehenden allerdings nur eine monatliche Heimfahrt. Wie bei den Aufwendungen fürs Wohnen, können auch hier nur die tatsächlich anfallende Aufwendungen geltend gemacht werden, also etwa Kilometergelder, Fahrkarten für Bahn oder Bus, beziehungsweise Flugtickets. Auch diese Kosten sind der Höhe nach beschränkt. Die Obergrenze bildet das höchste Pendlerpauschale, das für das heurige Jahr 3672 Euro beträgt.

Autor: Mag. Katharina Braun, erschienen in „ die Presse“ am 21.12.2011