Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Steuertipps für Unternehmer 2012

Starthilfe für Gründer; Freibetrag bei Investitionen

Unternehmen. Welche steuerlichen Änderungen im nächsten Jahr auf sie zukommen. Und wie sie heuer noch Steuern sparen können.

Welche steuerrechtlichen Neuerungen kommen 2012 auf Unternehmer zu? So viel vorweg: Die Änderungen sind überschaubar.

Unter anderem wird es für Jungunternehmer künftig einfacher werden, steuerliche Begünstigungen für die Aufnahme von Mitarbeitern in Anspruch zu nehmen. Bisher wurden für das erste Jahr ab Neugründung – also im Kalendermonat der Gründung und in den darauf folgenden elf Monaten – keine Lohnabgaben für Dienstnehmer erhoben. Künftig gilt diese Begünstigung 36 Monate lang.

Der Hintergrund dieser Änderung liegt laut der Wiener Steuerberaterin Catharina Karl darin, dass Unternehmen im Jahr der Neugründung oft noch keine Mitarbeiter beschäftigen. Die Neuregelung soll es erleichtern, später den Einzelkämpferstatus aufzugeben.„ Der Zeitraum der tatsächlichen Befreiung von Lohnabgaben bleibt weiterhin mit zwölf Monaten beschränkt. Er beginnt jedoch erst mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers.“ In den ersten zwölf Monaten ab dem Gründungsmonat gibt es keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter, danach wird die Begünstigung nur mehr für die ersten drei Dienstnehmer gewährt. Die Änderung gilt für Neugründungen ab dem Jahreswechsel.

Eine weitere Neuerung betrifft Eintrittsberechtigungen zu Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen im unternehmerischen Leistungsaustausch (B2B): Sie sind am Veranstaltungsort steuerpflichtig. Veranstaltet nun ein ausländisches Unternehmen in Österreich etwa einen Kongress, geht nach der derzeitigen Rechtslage die Steuerschuld auf die Teilnehmer über, und zwar auch dann, wenn diese ebenfalls nicht in Österreich ansässig sind. Den Veranstalter trifft die Haftung dafür. Diese komplizierte Regelung wird künftig vereinfacht: Die Steuerschuld bliebt beim Veranstalter, er muss – egal, ob die Teilnehmer Unternehmer oder Privatpersonen sind – alle Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen und die Steuer an das Finanzamt Graz – Stadt abführen.

Einen Tipp für Unternehmer mit karitativer Ader hat Wirtschaftstreuhänderin und Wirtschaftscoach Christine Hapala parat: Mit Spenden eventuell nach dem Jahreswechsel zuwarten, weil sich dann der Kreis der Organisationen, an die man steuerbegünstigt spenden kann, erweitert. Die Höchstgrenze von zehn Prozent des Vorjahresgewinnes beziehungsweise –einkommens gilt ab 2012 einheitlich für alle Spenden, unabhängig davon, ob sie aus dem Betriebs- oder Privatvermögen bezahlt werden. Nur für betriebliche Spenden in Katastrophenfällen gibt es keine Höchstgrenze, wenn solche Spenden der Werbung für das Unternehmen dienen.

Gewinnfreibetrag nützen

Auch abseits der Neuregelungen gibt es einiges zu beachten. So können Einkommenssteuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften –also Einzelunternehmer oder Teilhaber einer Personengesellschaft- seit der Veranlagung für 2010 einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von 13 Prozent, maximal jedoch 100.000 Euro, in Anspruch nehmen. Für Gewinne bis 30.000 Euro müssen sie keine entsprechenden Investitionen nachweisen, für darüber hinausgehende Gewinne jedoch schon. Anerkannt wird aber nicht nur die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, sondern auch von bestimmten Wertpapieren, wenn sie für mindestens vier Jahre dem betrieblichen Anlagevermögen gewidmet werden. Karl empfiehlt Selbständigen, die heuer keine größeren Investitionen getätigt haben, jetzt noch rasch mit ihrem Steuerberater den zu erwartenden steuerlichen Jahresgewinn 2011 zu schätzen und eventuell im entsprechenden Ausmaß Wertpapiere zu kaufen: „ Diese Investition erspart meist viel Steuergeld.“

Auch bei Energieabgaben kann man sparen. „ Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben rückerstatten lassen, wenn diese (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes übersteigen“, erklärt Karl. Bis 31. Dezember 2010 galt das auch für Dienstleistungsbetriebe. Der Antrag muss spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

Und schließlich ein Thema, das gerade jetzt aktuell ist: Weihnachtsgeschenke an Dienstnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohn- steuer- und sozialversicherungsfrei, aber nur, wenn es sich um Sachzuwendungen und nicht um Geldgeschenke handelt. „ Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können“, so Hapala. Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, etwa der Weihnachtsfeier, gibt es pro Dienstnehmer und Jahr einen Freibetrag von 365 Euro. Dabei werden aber alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet.

Autor. Mag. Katharina Braun, veröffentlich in „ die Presse“ am 21.12.2011