Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Erklärung Datenschutz Rechtsanwältin Braun

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Hahngasse 17 in 1010 Wien
Tel. 043/664/141 27 49
www.rechtsanwaeltin-braun.at
per mail: office@rechtsanwaeltin-braun.at

Welche Daten werden von mir verarbeitet?
Die für die anwaltliche Tätigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen und gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Daten. Ich betreibe kein personenbezogenes Marketing, und wird auf meiner Website kein Tracking oder Analysierung der Userdaten durchgeführt.
Ich verarbeite die personenbezogenen Daten, die ich im Rahmen der Geschäftsbeziehung von Gerichten und Behörden, oder der Gegenseite, bzw. von dem Vertragspartner erhalte. Weiters verarbeite ich die Daten, die ich von Auskunfteien, wie dem Kreditschutzverband von 1870, und aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Firmenbuch, Vereinsregister, Grundbuch, Medien) zulässigerweise erhalten habe. Die Kommunikation mit den Behörden erfolgt unter Einbeziehung des elektronischen Rechtsverkehrs ( kurz: webERV). Sofern im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlich, erfolgt die Datenverarbeitung unter Einbeziehung von Experten wie Steuerberatern, Immobiliensachverständigen, Notaren.
Zu den personenbezogenen Daten zählen:
• Personendaten (Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit etc.)
• Fallbezogen und nur soweit für den konkreten Fall inhaltlich erforderlich; auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art 9 Abs 1 DSGVO) aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
• Legitimationsdaten (z. B. Ausweisdaten) und Authentifizierungsdaten (z. B. Unterschriftsprobe)
Darüber hinaus können darunter auch folgende Daten fallen:
• Bankdaten und Daten aus der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung (z. B. für Empfang und Weiterleitung von Zahlungen)
• Dokumentationsdaten (z. B. Aktenvermerke, Einträge in Terminkalender, Protokolle)
• Registerdaten
• Bild- und Tondaten (z. B. Fotografien, Video- oder Telefonaufzeichnungen die Sie oder Vertragspartner und/oder Gegner uns zur Verfügung stellen)
• Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen

Für welche Zwecke?

Ich verarbeite personenbezogene Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften:
– zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1b DSGVO):
Die Verarbeitung der Daten ist notwendig, um Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, Mandanten zu beraten, Verträge auf- und umzusetzen. Dies eben um die Interessen der Mandanten, sei dies außergerichtlich oder gerichtlich, wahrnehmen zu können. Dazu zählt auch die Abwehr von Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen, die Mandant oder Dritte aufgrund der Vertragsbeziehung gegen mich oder Dritte geltend machen, sofern dem nicht meine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung (insbes. §9Rechtsanwaltsordnung) entgegensteht.
Außerdem werden die Daten zur Abrechnung und Klientenkommunikation benötigt.
– zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1c DSGVO):
Gesetzliche Verpflichtungen, denen ich als Rechtsanwältin und Unternehmerin unterliege, können die Verarbeitung und Auskunft über personenbezogene Daten erforderlich machen. Solche Verpflichtungen ergeben ich beispielsweise aus folgenden Gesetzen: Rechtsanwaltsordnung, Zivil- und Strafprozessordnung, und anderen Verfahrensgesetze, Bankwesengesetz und Geldwäschegesetz, Bundesabgabenordnung und sonstigen Steuergesetzen
– im Rahmen der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO):
Wenn eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt wurde, erfolgt eine Verarbeitung ausschließlich gemäß den in der Zustimmungserklärung festgelegten Zwecken und im darin vereinbarten Umfang. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
– zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1f DSGVO):
Falls es zur Wahrung berechtigter Interessen von Mag. Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun oder Dritter erforderlich ist, dass Daten über die Erfüllung des Vertrages hinaus bearbeiten werden, erfolgt fallbezogen eine Datenverarbeitung:
• Abfrage bei Auskunfteien (z. B. Österreichischer Kreditschutzverband 1870) zur Ermittlung von Bonität oder zur Erfüllung von Geldwäschebekämpfungsvorgaben
• Maßnahmen zum Schutz von MitarbeiterInnen, KlientInnen und des Eigentums der Rechtsanwaltskanzlei
• Im Rahmen der Rechtsverfolgung

Wer hat Zugang zu Daten?

Innerhalb der Kanzlei diejenigen MitarbeiterInnen, die Daten zur Erfüllung der vertraglichen, und gesetzlichen Pflichten, und/oder zur Wahrung berechtigter Interessen benötigen.
Außerdem erhalten von uns beauftragte Auftragsdatenverarbeiter (insbesondere IT- Dienstleister und Serviceeinrichtungen) Ihre Daten, falls sie diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe benötigen. Die Auftragsverarbeiter sind vertraglich verpflichtet, Ihre Daten vertraulich zu behandeln und nur im nötigsten Ausmaß zu verarbeiten.
Sollte eine gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Verpflichtung gegeben sein, können auch öffentliche Stellen Daten erhalten.

Wie lange werden Daten gespeichert bzw aufbewahrt?

Für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung (Anbahnung und Abwicklung bis zur vollständigen Beendigung eines Mandats).
Darüber hinaus gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, das sind grundsätzlich sieben volle Kalenderjahre ab dem Jahr der Beendigung des Mandats.
Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten ergeben sich unter anderem aus:
• der Rechtsanwaltsordnung (RAO): Akten sind von mir sieben Kalenderjahre ab Beendigung aufzubewahren. Das ist die Maximaldauer für die Verpflichtung zur Aufbewahrung. Danach werden in der Regel die Papierakten und alle Daten gelöscht, es sei denn es ergäben sich besondere Haftungsrisken.
• dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) und Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBG): Zur Abwehr und Durchsetzung -insbesondere von Schadenersatz- Ansprüchen bis zum Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist (drei bis dreißig Jahre). Zur Aufbewahrung für 30 Jahre bin ich berechtigt, aber nicht verpflichtet!
• der Bundesabgabenordnung (BAO): Akten sind sieben Kalenderjahre ab Beendigung aufzubewahren.

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer gespeicherten Daten
Sie haben gegenüber Mag Katharina Braun
• das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer gespeicherten Daten
• ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
• ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß den Voraussetzungen des Datenschutzrechts
Bitte senden Sie Ihr Ersuchen an office@rechtsanwaeltin-braun.at. Die Grenze der Auskunfts- Berichtigungs- und Löschungspflicht ergibt sich aus den Zwecken der Vertragserfüllung, inkl Honoraransprüchen und meinen gesetzlichen Verschwiegenheits- und Aufbewahrungspflichten.
Beschwerden sind an die Österreichische Datenschutzbehörde www.dsb.gv.at zu richten.

Datensicherheit

Datensicherheit nehme ich ernst.
Ich ergreife die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten und personenbezogenen Daten so zu verarbeiten, dass diese vor Zugriffen durch unbefugte Dritte geschützt sind.

Ich unterliege als Rechtsanwältin dem Standesrecht. Die Kernbestimmung für Vertragserfüllung, Datenverarbeitung und Verschwiegenheitsverpflichtung lautet im Wortlaut wie folgt:
§9 der Rechtsanwaltsordnung
§ 9. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(1a) Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 verpflichtet, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.
(3) Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
(4) Bei Vorliegen eines der im § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 8b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
Ohne Daten keine anwaltliche Tätigkeit!Für die anwaltliche Tätigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden berechtigten Interessen und gesetzlichen Verpflichtungen sind Daten erforderlich. Wenn der Mandant dies nicht oder nicht mehr will, muss die Übernahme oder Weiterbetreuung des Mandats abgelehnt werden. Andere Daten, als die die zur Abwicklung des Mandats erforderlich sind, werden von mir nicht angefordert und auch nicht verarbeitet.