Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Was geschieht mit gemeinsamen Wohnungseigentum im Todesfall des Lebensgefährten?

Bei einem gemeinsamen Wohnungseigentum gelten im Todesfall die Sonderregeln des § 14 Wohnungseigentumsgesetzes ( kurz „WEG“).

Demzufolge geht der halbe Anteil des Verstorbenen an der Wohnung- auch wenn der oder die Verstorbene andere gesetzlich erbberechtigte Personen- wie Ehegatten- Nachkommen oder Vorfahren und/ oder testamentarisch Begünstigte hinterlässt- unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über. Der überlebende Partner ist dann Alleineigentümer des Wohnungseigentumsobjekts. Dies wird als „ Anwachsung“ bezeichnet. Der überlebende Partner muss zum Ausgleich an die Verlassenschaft ( also die gesetzlichen oder testamentarischen Erben) einen sogenannten Übernahmspreis bezahlen. Eben weil die Erben wegen des Anwachsungsrechts keinen Teil der Wohnung erben, müssen diese durch eine Ersatzleistung in Geld abgefunden werden. Der Übernahmspreis macht die Hälfte des Verkehrswertes der Wohnung aus. Handelt es sich bei dem überlebenden Partner um einen pflichtteilsberechtigten Erben ( in dem Fall dann Ehe besser) , und dient die ehemals gemeinsame Wohnung zudem der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des überlebenden Partners, so ist dieser vor dem Gesetz privilegiert.

Diesfalls kommt § 14 Abs 3 WEG zum Tragen:

Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. Wenn aber noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen. Wenn zwar kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, die Verlassenschaft jedoch ohne eine Zahlung des überlebenden Partners überschuldet wäre, hat der Überlebende bis zur Höhe eines Viertels des Verkehrswerts des Mindestanteils den zur Deckung der Nachlassverbindlichkeiten erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu bezahlen.

Ist dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmspreises nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten sowie seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden Vereinbarung auf Antrag die Zahlungspflicht bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums zu bewilligen; in beiden Fällen ist eine angemessene Verzinsung festzusetzen.

Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner und Kinder. Das Pflichtteilsrecht gewährleistet, dass die Pflichtteilsberechtigen ( auch „Noterben“ genannt) einen bestimmten Betrag aus der Verlassenschaft auf jeden Fall erhalten.

Kinder erben neben dem Ehepartner 2/3 , Pflichtteil die Hälfte hiervon 1/6.
Eine Pflichtteilsminderung ist nur dann möglich, wenn zu keiner Zeit ein Eltern- Kind- Verhältnis bestanden hat: Das Recht der Minderung steht aber nicht zu, wenn der Erblasser die Ausführung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
Die beiden Eigentümer einer Eigentümerpartnerschaft können auch vereinbaren, dass der überlebende Partner, dem der halbe Anteil des Verstorbenen zuwächst , gar nichts an die Erben bezahlen muss. Es dürfen aber durch eine derartige Vereinbarung die Pflichtteilsberechtigten nicht benachteiligt werden.

Alle Vereinbarungen finden ihre Grenze am zwingenden Pflichtteilsrecht!
Die Wiener Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun ist u.a. spezialisiert auf Partnerschaftsverträge.