Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Privatstiftung und Scheidung

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu GZ 1 Ob 56/14p festgehalten, dass Stiftungszuwendungen an den Unterhaltspflichtigen dann in dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage einzufließen haben, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch auf diese Zuwendungen hat.
Der unterhaltspflichtige Ehemann hatte in diesem Fall gemäß der Stiftungssatzung gegenüber der Privatstiftung Anspruch auf Ausbezahlung eines indexierten Geldbetrages.
Es handelt sich hierbei um regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 94 ABGB und sind diese sohin bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau zu berücksichtigen.
Auch eine dem Stifter eingeräumte (jederzeitige) Widerrufsmöglichkeit steht diesem Rechtsanspruch und somit einer Zurechnung zu Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht entgegen.