Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Provisionsverbot für unabhängige Anlageberatung

Objektivere Beratung- oder Geschäftsverlagerung zum Produktverkäufer?

MiFID II. Die neue Finanzmarktrichtlinie will „unabhängigen“ Anlageberatern das Kassieren von Provisionen verbieten. Welche Folgen das haben wird, ist umstritten.

Der Entwurf für MiFID II, die Neufassung der Finanzmarktrichtlinie, wirbelte in der Branche viel Staub auf. Besonders umstritten: das Provisionsverbot für Anlageberater und Portfolioverwalter.

 Der Vorstoß der britischen EU – Abgeordneten Alene McCarthy, Provisionen gänzlich zu verbieten, scheiterte zwar; nach dem aktuellen Richtlinienentwurf sollen sie aber nur mehr bei „abhängiger“ Anlageberatung gestattet bleiben. Bei der Portfolioverwaltung und der „unabhängigen“ Beratung soll dagegen das Verbot gelten.

 Unklar ist allerdings die Abgrenzung zwischen „abhängig“ und „unabhängig“. „Um als unabhängig zu gelten, muss der Berater eine bestimmte Anzahl an Produkten verschiedener Produktgeber anbieten, doch Genaueres dazu steht noch nicht fest“, sagt Kapitalmarktrechtsexperte Ernst Brandl, Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte.

Viele in der Branche murren über das geplante Provisionsverbot. Denn dann muss, wer als unabhängig gelten will, von den Kunden ein Honorar verlangen; die Bereitschaft, für Beratung zu zahlen, sie aber gering. Der Wiener Vermögensberater Walter Michael Fink kritisiert, dass dadurch „ eher die Falschen bestraft“ würden, nämlich jene, die sich ein Honorar schlicht nicht leisten können. Aber auch diejenigen, die trotz der Kosten unabhängige Beratung in Anspruch nehmen, würden aus seiner Sicht draufzahlen, weil das Beratungsentgelt zusätzlich auch noch mit Mehrwertsteuer belastet ist. Sein Fazit: Es fände eine Geschäftsverlagerung zum Produktverkäufer statt. Ein solcher könne aber niemals Berater sein, denn: „ Ein Berater hat das Kundeninteresse zu wahren, ein Verkäufer das des Produktgebers.“

 Bloße Scheintransparenz?

 Zudem würde die Neuregelung, so Fink, nur eine Scheintransparenz bringen, „denn nicht der einzelne Berater deklariert sich, sondern das sogenannte Haftungsdach“. Gewerblich berechtigte „ Wertpapiervermittler“ dürfen nämlich auch jetzt schon nur als „Erfüllungsgehilfen“ unter den Schutz eines solchen konzessionierten Unternehmers tätig werden. Und von den Haftungsdächern werde sich wohl kaum eines die „Unabhängigkeit“ im Sinn der MiFID II antun.“Das wäre also totes Recht, bevor es überhaupt in Kraft tritt.“ Tatsächlich haben Unternehmen hier die Wahl:“ Um wie bisher Provisionen annehmen zu dürfen, reicht es, dass sich der Berater nicht als unabhängig bezeichnet und seine Produktgeber, die angebotenen Produkte sowie die Höhe der Provisionen offenlegt“, erklärt Brandl. Für jene, die ihr Geschäftsmodell nicht ändern wollen, liegt die Latte somit nicht allzu hoch.

Die Befürworter eines Provisionsverbots erwarten sich davon mehr Objektivität in der Anlageberatung. Zu ihnen zählt etwa Anlageschützer Wilhelm Rasinger. Die Bedenken, dass Kunden Beratungshonorare ablehnen würden, teilt er nicht, sondern erwartet, dass über kurz oder lang akzeptiert würde: „ Leistung hat nun einmal ihren Preis.“ Interessenkonflikte würden hintangehalten, meint er; „ der Kunde wüsste, dass der Berater ihm nicht deshalb einen Abschluss nahelegt, um an die Provision des Produktgebers zu kommen.“ Und auch jetzt schon zahle man indirekt für Beratung.

Versicherungen: Bessere Vergleichbarkeit

Von der geplanten Neuregelung profitieren könnten laut Fink die Versicherungsmakler. Denn deren Rechtsstellung bleibt unverändert. Bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen, also beim „Sparen mit Wertpapieren im Versicherungsmantel“ gibt es nämlich weiterhin kein Provisionsverbot. Neu wäre aber die Offenlegungspflicht für die gesamte Vergütung- auch jene für den Außendienst, für Versicherungsvertreter oder Banken. Hier zeichne sich ein Sieg der Vernunft ab: „Der Versicherer hat die „Gesamtkosten des Versicherungsbetriebs“ einer Lebensversicherung nach einem EU – weit geregelten Algorithmus zu deklarieren, und zwar in einem Prozentsatz der Zahlprämie.“ Die Kosteneffizienz der einzelnen Beratungsformen werde damit evident, denn die Prämienhöhe unterscheidet sich je nach Vertriebskanal. Auch ein grenzüberschreitender Anbietervergleich sei dann leicht möglich.

Noch eine Neuerung kommt auf die Branche zu: Wertpapierfirmen –egal, ob sie „unabhängige“ oder „abhängige“ Beratung anbieten – müssen in Zukunft anführen, wie die erbrachte Beratungsleistung auf die persönlichen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. „Das bedeutet, dass der Berater seine Produktempfehlung an den Kunden künftig begründen muss. Das hat einen höheren Beratungsaufwand zur Folge“, so Brandl.

Autorin: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in " die Presse" am 12.12.2012