Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Rasende Eifersucht

Der Kontrollfreak als Ehepartner

Frau Silvia P., 58 Jahre, hat ihren Mann vor bereits 43 Jahren (sie war damals 15 Jahre jung) in einer Jugendgruppe ihrer Pfarre in Salzburg kennengelernt . Ihr Mann Hannes P, der 7 Jahre älter ist als sie, war damals, im Gegensatz zu ihr, mit 22 Jahren schon sexuell erfahren, und hatte bereits eine vierjährige Beziehung von 4 Jahren hinter sich. Silvia P. war ein schlankes, dunkelhaariges sehr hübsches und fröhliches Mädchen, sodass Herr Hannes P. gleich großen Gefallen an ihr fand. Zeitgleich mit ihm warb aber noch ein anderer Bursch um sie. Silvia P. war auch diesem nicht abgeneigt. Eines Nachmittags sah Herr Hannes P. die beiden beim heimlichen Küssen. Obwohl sich Silvia P. letztlich für Hannes P. entschied, die beiden heirateten und zwei Kinder bekamen, verfolgte er seine Frau all die vielen Ehejahre mit brennender Eifersucht und hielt ihr –vielleicht auch unbewusst- dieses Ereignis vor. Der Mann setzte die Frau ständiger Überwachung aus. So fand Silvia P. zu ihrem Schrecken heraus, dass ihr Ehemann an diversen Stellen der Ehewohnung heimlich Kameras und Aufnahmegeräte installiert hatte, um sie in seiner Abwesenheit zu kontrollieren. Sie hatte sich schon zuvor öfters gewundert warum ihr Mann in etwa über Telefonate mit ihren Freundinnen genau Bescheid zu wissen schien. Die Eifersucht von Hannes P. nahm mit den Ehejahren nicht ab, sondern steigerte sich vielmehr- er wurde von seinem Misstrauen gegenüber seiner Frau besessen. Und das, obwohl er nie Beweise für ein Fremdgehen von Silvia P. entdecken konnte. Der Mann fertigte sogar „Zeitwegdiagramme“ an; ging seine Frau in etwa Lebensmittel einkaufen, so wurde sie, wenn sie seiner Meinung nach für diesen Weg zu lange gebraucht hatte, daheim einer Inquisition ausgesetzt. Er fragte sie dann genau wo und vor allem mit wem sie denn unterwegs gewesen sei. All ihr Beteuern ihrer Treue überzeugte ihren Mann nicht. Frau P. hatte manchmal fast das Gefühl, dass ihr Mann seine Rolle als selbst ernannter „Untersuchungsrichter“ heimlich genoss, er sich ihr so überlegen fühlte und sie so in der Rolle des kleinen unerfahrenen, unterlegenen Mädchens halten konnte. Herr P. wiederum nahm sich Freiheiten für sich heraus, die er seiner Frau nie vergönnt hätte. So verabredete er sich mit anderen Frauen, darunter auch der alleinstehenden Nachbarin, ohne hierüber mit seiner Frau Rücksprache gehalten zu haben. Von Silvia P. darauf angesprochen, meinte er, diese habe als schamloses Wesen sicher kein Recht ihm Vorhaltungen zu machen und außerdem hatte er sich sicher nichts zu Schulden kommen lassen, denn im Gegenzug zu ihr nehme er es mit dem Ehegelübde sehr ernst.

Wenn Herr P. meinte, dass seine Frau wieder einmal nicht „brav“ gewesen sei, so setzte es Sanktionen. Der Mann stellte immer wieder die Einzahlungen auf das gemeinsame Konto ein, behob Gelder und setzte so Silvia P. finanziellen Sorgen aus. Er entzog ihr auch in regelmäßigen Abständen ihre „benefits“, zum Beispiel in dem er auf einmal die Partnerkarte für den Tennisclub, den sie bis dato gemeinsam besucht hatten, nicht bezahlte – angeblich, weil Silvia P. dort mit einem Mann geflirtet hätte. Bereits während seiner aktiven Erwerbszeit machte er der Frau keine Angaben sein Einkommen und die eheliche Ersparnisse betreffend.

Die Ehesituation verschlimmerte sich für Silvia P. noch mehr, als sie, die als Hausfrau zuhause war und sich lediglich mit Schmuckveranstaltungen geringfügig etwas dazu verdient hatte, mit 55 als mobile Heimbetreuerin zu arbeiten begann. Dass nun Frau Silvia P. stunden lang von zuhause fort war und etwas eigenes Geld verdiente, gefiel ihrem Mann überhaupt nicht und er machte seiner Frau deshalb stundenlang Vorwürfe.

Sexuell läuft zwischen den beiden schon seit vielen Jahren nichts mehr, eher leben sie wie in einer (leider eben nicht mehr funktionierenden) Wohnungsgemeinschaft zusammen,

 

Frau Silvia P. weint viel; das Lachen, die Fröhlichkeit sind ihr längst vergangen. Sie leidet mittlerweile u.a. unter Panikattacken und Schlafstörungen.

Der Rat für die ersten „Schritte“:

Leidet bereits die Gesundheit so ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Zu einer Zerrüttung der Ehe/Eheproblemen gehören grundsätzlich immer zwei, der Mann ist jedoch überhaupt nicht bereit seinen Anteil an den Problemen anzuerkennen.

Nicht nur, dass er seine Frau mit seinem Kontrolltick und seiner Eifersucht, fertig macht, er setzt seine Frau auch existentiellen Ängsten aus, indem er seine Frau immer wieder finanziell „aushungert“. Gegen diese Strategie kann sich Frau Silvia P. jedoch wehren: Bereits während einer Ehe gibt es einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Verpflichtung Ehegattenunterhalt zu zahlen nicht nach, so kann die Frau, ohne die Scheidung begehren zu müssen, eine Ehegattenunterhaltsklage einbringen. Damit sie schnell zu ihrem Geld kommt, gibt es auch die Möglichkeit der Erwirkung eines einstweiligen Unterhalts. Weiß die Frau nicht wieviel ihr Mann genau verdient bzw. wie hoch sich ihr Ehegattenunterhaltsanspruch errechnet, so gibt es eine spezielle Art der Klage, bei der dann der Mann seine Einkommensunterlagen vorzulegen hat.

Gegen das eigenmächtige Verschaffen des Geldes kann sich die Frau im Zusammenhang mit einer Scheidung ebenfalls mit einer einstweiligen Verfügung Abhilfe verschaffen. Mit Erlassung einer einstweiligen Verfügung würde dem Mann die Verfügung über das Konto untersagt werden.

Zur gesundheitlichen Erholung der Frau wäre natürlich (zumindest vorübergehend) eine räumliche Trennung gut, wenn aber keine Bereitschaft, Einigung vorhanden ist, dass ein Partner auszieht bzw. ausziehen kann, gibt es grundsätzlich die Verpflichtung des gemeinsamen Wohnens. Solange die Ehe aufrecht ist, kann und muss jeder Ehepartner prinzipiell in der Ehewohnung bleiben.

Herr Hannes P. hält an der Ehe fest und gab seiner Frau auch zu verstehen nicht auszuziehen. Hält es Frau Silvia P. nun gesundheitsbedingt gar nicht mehr mit dem Mann im gemeinsamen Haushalt aus, so müsste die Frau bei Gericht einen Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme stellen. Ob diese tatsächlich berechtigt ist – darüber würde das Gericht entscheiden. Wichtig ist: niemals eigenmächtig ausziehen, denn das stellt ein sogenanntes „böswilliges Verlassen“ dar, und verschlechtert die Position in einem Scheidungsverfahren massiv.

 

Problematisch ist in Konstellationen wie jener von Frau Silvia P., dass diese über keine Eigenpension verfügt. Sie ist daher jedenfalls auf einen nachehelichen Ehegattenunterhalt angewiesen und in der Beratung wird intensiv auch auf ihre sozialversicherungsrechtliche Absicherung ( Witwenpension) zu achten sein.

Name und Umständen sind in der Geschichte verändert, so dass eine Erkennung der Personen unmöglich.

 

Bei Fragen rund Scheidung, Witwenpension und weiterführenden Fragen zu dem Artikel bzw. befinden sie sich in einer Situation wie Frau Silvia P. vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin unter office@rechtsanwaeltin-braun.at