Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Sind die Rechtsanwaltskosten einer Scheidung steuerlich absetzbar?

Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (kurz EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben ( § 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangläufig dann wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Freiwillig getätigte Aufwendungen führen eben so wenig zur Verminderung der Steuerlast wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder sonst die Folgen eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Kosten einer einvernehmlichen Scheidung, da sie auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen hat, keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 S EStG darstellen. Hieran ändert sich auch nichts wenn etwa einer der beiden vor Durchführung der einvernehmlichen Scheidung eine Scheidungsklage eingebracht hat bzw. die einvernehmliche Scheidung das Ergebnis langwieriger Verhandlungen war.
Bezüglich einer strittigen Scheidung gibt es nur ganz wenig Rechtsprechung die dazu geführt hat, dass die Rechtsanwaltskosten steuerliche Berücksichtigung fanden.
Im Übrigen auch Unterhaltszahlungen, dies sowohl für die Kinder also für den Expartner, sind nicht steuerlich absetzbar. Der kindesunterhaltspflichtige Elternteil kann jedoch den so genannten Unterhaltsabsetzbetrag steuermindernd geltend machen. Dazu gibt es zwei Voraussetzungen: die Kinder dürfen nicht beim Unterhaltszahler Leben und er darf für sie keine Familienbeihilfe beziehen.
Ein genannter Sonderunterhalt, welcher daher vom Unterhaltspflichtigen neben dem laufenden Kindesunterhalt verpflichtet zu bezahlen ist( wie zum Beispiel Krankheitskosten), kann jedoch eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG darstellen.

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