Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Skiunfälle- so kommen Sie zu Ihrem Recht

Skiunfälle machen in den Alpenländern, wo sich zu jeder Wintersaison etwa 20–30 Millionen Wintersportler tummeln, etwa ein Drittel aller Sportunfälle aus – was in etwa der Zahl der Verkehrsunfälle entspricht. Diese sind aber bei weitem folgenschwerer.
In Österreich sind nach einer Statistik des Institutes Sicher Leben jährlich etwa 60.000 Skifahrer oder 0,7 bis 0,8 Prozent der 8 Millionen Skifahrer (davon 2 Mill. Österreicher und 6 Mill. Ausländer) von einem Skiunfall betroffen. Von den rund 10 Mio. Schi- und Snowboard-Fahrern auf Österreichs Pisten verunglücken laut Medienberichten jedes Jahr rund 100.000 Personen.
Nach der Freizeit-Unfallstatistik des Kuratoriums für Schutz und Sicherheit: Freizeitunfälle haben den größten Anteil am Unfallgeschehen in Österreich. Alleine beim Sport verletzen sich jedes Jahr über 200.000 Österreicher und müssen im Spital behandelt werden. Wer in seiner Freizeit einen Unfall hat, fehlt am Arbeitsplatz.
Von den sportbetreibenden Personengruppen sind besonders verletzungsgefährdet:
1. junge Pistenbenutzer
2. untrainierte Personen, die den Kraftaufwand der Pistenaktivität unterschätzen
3. und Personen ab dem 45. Lebensjahr
So passieren jährlich tausende Schiunfälle mit Personenschäden. Dabei kommt es bei Skiunfällen nicht nur zu Kollisionen mit anderen Skifahrern, sondern auch zu Liftunfällen oder Unfällen durch mangelnde Pistensicherung. Anders als im Straßenverkehr gibt es für Skifahrer leider keine StVO (Straßenverkehrsordnung). Dennoch gibt es Regeln: nach der Rechtsprechung der österreichischen Gerichte gelten die international anerkannten FIS-Regeln neben dem POE (Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit) als rechtlicher Maßstab für das Verhalten von Skifahrern und anderen Pistenbenützern wie Rodlern, Snowboardern oder Tourenskifahrern.
Zur Vermeidung/ Linderung von Schiunfallfolgen empfiehlt sich die Tragung eines Skihelmes. Die Regelung eines Sturzhelms ist Landessache.

Diese ist geregelt wie folgt:
Bundesweit: Noch keine Regelung, es gibt Art 15a-BVG Vereinbarungen (Vereinbarung zwischen Bund und Bundesländern) , allerdings noch nicht in jedem Bundesland unterzeichnet (es fehlen derzeit Tirol und Vorarlberg)
Vorarlberg: Derzeit nein
Tirol: Derzeit nein
Salzburg: Skihelmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (§ 3c Sbg Landessportgesetz 1988)
Steiermark: Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (§20b Steiermärkisches Landessportgesetz)
Kärnten: Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (§ 9b Kärntner Sportgesetz)
Oberösterreich: Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (§ 3a Oö SportG)
Niederösterreich: Helmpflicht für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (§ 26b NÖ SportG; jedoch befristet bis 1.5.2012)
Burgenland: Helmpflicht für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (§ 11 Bgld. Sportförderungsgesetz 2004) – gilt auch bei pistenähnlichem, freien Gelände!
Wien: Helmpflicht für Minderjährige bis zum 15. Lebensjahr (Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz) § 3: jedenfalls Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden)
Die Skihelmpflicht wird meist durch Pistenaufsichtsorgane kontrolliert, die dazu bestellt werden. Für diese sind in den meisten Gesetzen die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Polizei zuständig.
In den meisten Landesgesetzen werden in der Regel allerdings nur Verhaltenspflichten ohne verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung durch die Behörden festgesetzt. Im Rahmen eines Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt kann es zu einer Abnahme des Schipasses kommen. Dieser Akt kann binnen zwei Wochen beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Bundeslandes angefochten werden. Sonst wird es aber wohl nur bei einer verwaltungsbehördlichen Ermahnung und einer Verwaltungsgeldstrafe bleiben.
Was passiert, wenn man keinen Helm hat und in dem Skiort/Umgebung gibt es keine zu kaufen oder auszuborgen. Ist die Skihelmpflicht zumutbar? Ausländische Gäste haben von der Pflicht noch nichts erfahren und kommen nach Österreich. Manche befürchten eine Gefahr für den Tourismus. Das Argument wird letztlich nicht zählen, da sich jeder/jede vorab erkundigen muss, welche Gesetze oder Verordnungen im jeweiligen Land gelten. In den meisten Fällen werden Tourismusverbände und Hotelleitungen die Gäste vorab darüber informieren. Fraglich ist, ob der/die SkiliftbetreiberIn eine Informationspflicht als Nebenpflicht vor Verkauf des Skipasses hat – im Zweifel wohl ja!
Was passiert, wenn etwa in einer Skihütte mein Helm gestohlen wurde. Darf ich dann trotzdem weiterfahren?
Eine Verwaltungsgeldstrafe wird, wenn Sie gesetzlich vorgesehen ist, verhängt werden. Da es sich in den Bundesländern um eine Skihelmpflicht für Kinder und Minderjährige handelt, liegt es bei der aufsichtspflichtigen Person, das Risiko des Fahrens ohne Helm richtig abzuschätzen. Im Zweifel (bei Übermüdung, mangelndem Fahrkönnen, etc.) muss man wohl den Lift ins Tal nehmen.
Die einzelnen Landesgesetze schreiben TÜV-geprüfte Helme vor. Genaueres erfährt man darüber direkt bei den zuständigen Landesregierungen.
Tipp vom TÜV: Beim Anprobieren des Helmes das Kinnband offen lassen und den Kopf schütteln – hierbei darf der Helm weder wackeln noch verrutschen, dann passt er richtig. Helm und Skibrille müssen zusammenpassen, damit das Blickfeld nicht eingeschränkt ist! Beim Ausleihen sollte darauf geachtet werden, dass der Helm nicht grob beschädigt oder eingedrückt ist.

Viele Unfälle gehen darauf zurück, dass andere Schifahrer sich nicht an die Pistenregeln gehalten haben oder der Zustand der Piste mangelhaft war.
Wenn ein anderer Schifahrer oder die für den Pistenbetrieb zuständige Liftgesellschaft schuldhaft gehandelt hat, dann hat man in der Regel einen Schadenersatzanspruch.
Zu beachten ist: Bei Unfällen und privaten Schmerzengeldforderungen wird womöglich – soweit überhaupt von einem Mitverschulden ausgegangen werden kann (Kinder bis 7 Jahre haften ja nur im Rahmen des § 1310 ABGB) – das Nichttragen eines Helmes im Rahmen einer Schutzgesetzverletzung eine Rolle spielen. Möglicherweise kann eine Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 1309 ABGB dann eine Rolle spielen. Sportregeln sind ausschlaggebend, da sie die Verschuldensteilung und damit das Mitverschulden einzuschätzen helfen.
Nach Sportunfällen, insbesondere bei alpinen Gefahren und Situationen geht es oft um Handeln auf eigene Gefahr und Verantwortung. Unter Umständen verwandelt sich ein Abfahrtstraum in einen Lawinenalbtraum. Hier haften nicht nur der erfahrenere und der besser ausgebildete Führer aus Gefälligkeit, sondern insbesondere auch Skigebietsbetreiber, Seilbahnbetreiber, Ski- und Snowboardschulen, Berg- und Skiführer, Einzelsportler, Gemeinden, Gebietskörperschaften, Sportverbände, Tourismusverbände, Hotels, Fremdenverkehrsanbieter etc. …
Nach einem Skiunfall, bei einer schweren Verletzung oder erheblichen körperlichen Schädigung, will man eine angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche können gerichtlich oder außergerichtlich durchgesetzt werden. Da braucht man kompetente und engagierte Hilfe bei Schmerzengeld- Ansprüchen und Aufklärung über mögliche darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche im österreichischen Recht wie z. B. Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung usw.
Man kann solche Ansprüche entweder direkt gegen den Schädiger durchsetzen oder mit Hilfe einer Haftpflichtversicherung vor Gericht und außergerichtlich. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts zu überprüfen, ob man Ansprüche auf Schadenersatz wie Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld etc. hat, er verhandelt mit der Versicherung des Unfallgegners oder der Liftgesellschaft außergerichtlich, um eine Lösung zu erzielen oder der vertritt den/die Schuldner wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Nach einem Unfall auf der Piste wird man mit dem Hubschrauber abtransportiert. Wer übernimmt die Kosten für die Bergung? – Der Verunglückte beziehungsweise seine Versicherung!
Nach einem Skiunfall wird man häufig in eine Privatordination gebracht und muss die Behandlung teilweise selbst bezahlen. Kann man sich dagegen wehren? – Leider ist das oft nur theoretisch möglich. Die Erstversorgung (Verbinden, Stabilisieren eines Bruchs, Schmerzmittel) hat durch den nächstgelegenen Arzt zu erfolgen. Das Einverständnis zur Kostenübernahme durch den Verunglückten muss dafür nicht eingeholt werden. Einen Teil der Kosten dieser Erste-Hilfe-Leistungen ersetzt aber die Krankenkasse. Wahlärzte müssen vor Behandlungsbeginn die Patienten über die anfallenden Kosten und die voraussichtliche Höhe der Rückerstattung durch die Krankenkasse informieren. Das heißt, nach der Erstversorgung müsste gefragt werden, ob die eigentliche Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus bzw. bei einem Arzt mit Kassenvertrag oder beim Wahlarzt erfolgen soll. Das nächste öffentliche Spital ist jedoch oft weit weg oder nur mühsam zu erreichen. In dieser misslichen Lage werden oft gleich Unterlagen zum Unterschreiben vorgelegt (es kommt ein sogenannter Behandlungsvertrag zustande), in denen sich der Patient zur Kostenübernahme bereit erklärt.

Worauf sollte man achten?
Wenn ein anderer Schifahrer beteiligt war, soll man dessen Namen und Anschrift festhalten und anhand eines Ausweisdokumentes kontrolliert werden; sofort Zeugen, die den Unfallhergang gesehen haben, mit Namen und Anschrift notieren; wenn der beteiligte Schifahrer flüchtet, eine Personenbeschreibung telefonisch an die Polizei durchgeben; Anfertigen einer Skizze des Unfallortes, Abstände einzeichnen, eventuell mit Skilängen messen; Fotos vom Unfallort anfertigen; wenn durch den mangelhaften Zustand der Piste ein Unfall geschah, ebenfalls Skizze anfertigen und Fotos von der Unfallstelle anfertigen; auch in diesem Fall Namen und Anschrift von Zeugen festhalten; bei Verletzungen die Polizei verständigen; vor Unterfertigung eines Polizeiprotokolls dieses zweimal genau durchlesen und auf Richtigstellung anfälliger Ungenauigkeiten dringen, sonst keine Unterschrift leisten.
Checkliste:
die Namen aller Beteiligten
Schilderung des Unfallablaufes mit Skizze und Fotos, wenn vorhanden
Aufstellung Ihrer Schäden
Haftpflichtversicherung des Gegners
wenn vorhanden, eigene Rechtschutzversicherung
Nachfolgend die FIS Regeln:

Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder
(Fassung 2002)
1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen
gefährdet oder schädigt.
2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee -und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
7. Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt,
muss den Rand der Abfahrt benutzen.
8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.