Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Unternehmensgründung im Ausland

Wenn Unternehmer auf Standortsuche gehen.

Was bei der Gründung von Niederlassungen oder Tochterunternehmen zu beachten ist. Und warum sogenannte Steueroasen oft verlockender aussehen, als sie sind.

Unternehmen kommen oft nicht ohne Präsenz im Ausland aus. Ob sich das rentiert, ist aber zunächst einmal eine Frage des Geschäftsvolumens. „ Um über eine Auslandsrepräsentanz nachzudenken, bedarf es eines Jahresmindestumsatzes von 200.000 Euro“, nennt Rechtsanwalt Markus Stender einen Richtwert. Nur dann lohne sich der damit verbundene Aufwand für Personal, Büro und Infrastruktur sowie erhöhtes Reiseaufkommen.

Andererseits kann mit etwas Geschick auch der eine oder andere finanzielle Benefit des jeweiligen Standorts genutzt werden. Zum Teil locken steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, mitunter geht es auch um die Vermeidung von Durchgriffshaftungen, Ermöglichung eines geschäftlichen Neustarts, Vermögensschutz, Anonymität, günstigere Kapitalisierungsvorschriften. Voraussetzung sind aber Know –how und gute Planung – etwa bezüglich Wahl der Rechtsform. Der Wiener Rechtsanwalt Thomas Passeyrer rät zur Vorsicht: Nicht jede im Ausland zur Verfügung stehende Rechtsform sei für jeden sinnvoll, die formalen Voraussetzungen seien im Vorfeld abzuklären, ebenso wie Haftungsfragen. „ Das ist erfahrungsgemäß sehr aufwendig und beratungsintensiv“, so Passeyrer.

Harald Galla, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei LeitnerLeitner Wien, sieht das ähnlich: „ Die Rechtsform hat zum Beispiel Auswirkung auf die ausländische Besteuerung, Mindestkapitalvorschriften, Begrenzung der Haftung, Gewinnentnahmemöglichkeiten und darauf entfallende Quellsteuern, Kontrollmöglichkeiten und administrative Verpflichtungen“, gibt er zu bedenken.

 Umgehungskonstruktionen meiden

Passeyrer warnt davor, sich bei Standortentscheidungen ausschließlich von steuerlichen Motiven leiten zu lassen. „ Es sollte immer auch eine gut fundierte wirtschaftliche Begründung vorliegen.“ Das umso mehr, je ungewöhnlicher die Firmenkonstruktion ist. Denn sonst laufe man Gefahr, mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten konfrontiert zu werden.

 Und welche ausländischen Destinationen gelten derzeit als besonders attraktiv, um sich dort unternehmerisch niederzulassen? Der ideale Ort für eine Unternehmensgründung hänge in der Regel von drei Komponenten ab, sagt Markus Piuk von Schönherr Rechtsanwälte: „ Steuern, Rechtssicherheit und tatsächlich operative Tätigkeit.“ Ein „gelobtes Land“ für Unternehmensgründungen innerhalb der EU gibt es nicht – alle Standorte haben Licht – und Schattenseiten.

 Aus steuerlicher Sicht seien Länder attraktiv, die einen niedrigen effektiven Steuersatz oder besondere Steuerbegünstigungen bieten, wie etwa Irland oder Polen, meint Sibylle Novak, Steuerexpertin bei CMS Reich – Rohrwig Hainz. Für Holdinggesellschaften seien Länder interessant, die keine oder eine niedrige Steuerbelastung auf Gewinnausschüttungen haben. „ Die Niederlande und Luxemburg sind in Europa sicherlich Spitzenreiter und besonders beliebt als Niederlassung für Zwischenholdings, weil sie mit vielen anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen haben.“ Zypern werde von russischen Investoren gern als Standort gewählt, weil es keine Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen gibt.

Dem Standort Zypern kann auch Elke Napokoj, Rechtsanwältin bei bpv Hügel, einiges abgewinnen: Er biete „ ideale Voraussetzungen für internationales Business“. Denn als EU – Mitgliedstaat gewährt das Land einen hohen Standard an Rechtssicherheit, unterhält alle wesentlichen Doppelbesteuerungsabkommen, und der Steuersatz ist niedrig. Die Ertragssteuer beträgt zehn Prozent, Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei. „ Es spricht somit einiges für die Gründung einer zyprischen Limited“, so ihr Resümee.

 Eine Limited kann man natürlich auch in Großbritannien gründen. Aufgrund der dort geltenden, niedrigen Kapitalisierungsvorschriften ist auch das attraktiv, aber – was oft übersehen wird – mit großem Verwaltungsaufwand verbunden. Damit die Limited dauerhaft in Österreich tätig werden kann, muss sie hier eine Zweigniederlassung haben. Außerdem müssen die ausländischen Vorschriften, wie jene der Bilanzoffenlegung, eingehalten werden, sonst droht sowohl der Limited selbst als auch der österreichischen Niederlassung die Löschung.

 Vorsicht bei Steueroasen

 Und wie steht es um Unternehmensgründungen und Niederlassungen in sogenannten Steueroasen? Das sei nach wie vor ein heißes Eisen, warnt Napokoj. In der EU bleiben diesbezüglich im Wesentlichen nur Zypern übrig. Natürlich gibt es auch noch exotischere Standorte, wie die Cayman Islands oder die Niederländischen Antillen. Ein Engagement dort zahlt sich aber, so Passeyrer, „ in der Regel nur hinsichtlich bestimmter Einkunftsarten und nur dann aus, wenn man dort auch physisch und nicht nur in Briefkastenform präsent ist“. Denn die steuerliche Ansässigkeit knüpfe regelmäßig auch an den Sitz der Verwaltung an. Fazit: Die Unternehmensgründung für sich allein nützt noch nichts.“ Und da muss man sich halt überlegen, ob man wirklich ständig von einer Insel aus operieren möchte.“

 Piuk warnt auch aus einem anderen Grund vor derzeit beliebten Off – Shore – Jurisdiktionen wie Britischen Jungfern – Inseln, aber auch Singapur oder Panama: Holdingstrukturen, die über diese Länder gezogen werden, seien derzeit im Fokus von Steuer – und Geldwäscheermittlungen. Und weder Banken noch Konzerne würden mit Unternehmen ins Geschäft kommen wollen, deren Spur sich in einer solchen Region verliert.

„ Gesellschaftssteuer schlecht für Standort“

 Und wie attraktiv ist Österreich als Sitz für Unternehmen? Da gebe es Verbesserungspotenzial, mein Clemens Schindler, Partner bei Wolf Theiss. Insbesondere die Gesellschaftssteuer sei „wirklich schädlich für den Standort“, kritisiert er. Sie fällt bei Gesellschaftsgründungen und formalen Kapitalerhöhungen an. Zwar ist sie leicht zu umgehen (durch sogenannte „Großmutterzuschüsse“, also freiwillige Leistungen indirekter Gesellschafter). Trotzdem würden ausländische Gesellschaften aber eher nach Luxemburg oder in die Niederlande gehen, wo es diese Steuer nicht (mehr) gibt. Auch die Einschränkung bei Gewinnausschüttungen – GmbHs dürfen das nur ein Mal im Jahr tun, AGS höchstens ein Mal zusätzlich eine zusätzliche „ Interimsdividende“ auszahlen – sei ein Standortnachteil, so Schindler.

Autorin: Mag. Katharina Braun, veröffentlich in „ die Presse“ am 27.9.2012