Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Urheberrechte bei Unternehmensverkäufen

Immaterialgüterrechte : Klare Verhältnisse schaffen

Virtuelle Rechte. Auf Verfügungen über Werknutzungsrechte, Domains und Ähnliches wird oft vergessen – was sich rächen kann.

Viel Beachtung wird beim Unternehmenskauf dem Wert von Unternehmensliegenschaften und Produktionsstätten, dem Personalstand, der Bilanz und Ähnlichem geschenkt. Weniger Aufmerksamkeit widmet man oft den Urheberrechten.

Urheberrechtlich geschützt ist aber vieles und möglicherweise Wertvolles: etwa der Inhalt der Homepage, Datenbanken, Computerprogramme. Werden die Rechte daran nicht wirksam auf den Erwerber übertragen, kann es später zu Problemen kommen.

„Das Urheberecht selbst ist unter Lebenden nicht übertragbar, möglich ist jedoch die Übertragung von Nutzungsrechten“, erklärt der Wiener Rechtsanwalt Meinhard Ciresa. Sind solche Rechte exklusiver Natur, spricht man von Werknutzungsrechten, nicht exklusive werden Werknutzungsbewilligungen genannt. Eine Werknutzungsbewilligung könnte etwa darin bestehen, dass man ein Foto in einem Werbefolder verwenden darf. Es auf die homepage zu stellen, wäre dann aber schon nicht erlaubt.

Wer Werknutzungsrechte besitzt, darf sie auch auf Dritte übertragen, im Normalfall allerdings nur mit Einwilligung des Urhebers. „ Im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen gibt es jedoch im Urheberrechtsgesetz die Spezialregelung, dass zur Übertragung der Werknutzungsrechte keine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist“, weiß Rechtsanwältin Ruth E. Hütthaler-Brandauer aus Wien. Eine große Rolle spiele das etwa beim Erwerb eines Verlags oder Verlagsteiles, ergänzt Ciresa. Denn dadurch fällt die Notwendigkeit weg, alle Urheber um Zustimmung zur Übertragung der Verlagsverträge bitten zu müssen.

Besonderes Augenmerk ist auch auf Werke zu legen, die Dienstnehmer im Zuge ihrer Arbeit geschaffen haben. Zunächst ist zu prüfen, ob es diesbezüglich eine Vereinbarung gibt- eine solche könnte allerdings auch stillschweigend zustande gekommen sein. Wurde nichts vereinbart, steht lediglich im Fall eines Computerprogrammes oder einer Datenbank dem Dienstgeber ein umfassendes Werknutzungsrecht zu. Bei allen anderen Werken bleiben die Rechte beim Urheber. Dem Dienstgeber eingeräumte Werknutzugnsrechte bleiben jedoch auch dann aufrecht, wenn der Dienstnehmer das Unternehmen verlässt. Fehlt eine explizite Regelung, sollte sich der Käufer im eigenen Interesse darum bemühen, sich mit den Dienstnehmern über die Rechte zu einigen.

Auch Domains geschützt

Für Domains gilt der Urheberschutz nicht. „ Eine solche kann allerdings dem Namensrecht unterliegen, wenn sie mit dem Namen des Domaininahbers identisch ist“, so Ciresa. Das macht die Sache nicht einfacher: Namensrechte sind höchstpersönlicher Natur und daher grundsätzlich nicht übertragbar. Der Wiener Rechtsanwalt Peter Zöchbauer verweist allerdings auf eine aktuelle Entscheidung des OGH, die bestätigt, dass man über die vermögensrechtlichen Aspekte eines Namens sehr wohl verfügen kann, etwa im Rahmen von Lizenzverträgen.

„ Domains könnten auch ein Kennzeichen darstellen, wenn sie mit einer Website verbunden und für deren Inhalt unterscheidungskräftig sind“, so Ciresa. Auch solche nicht registrierten Bezeichnungen können rechtlich geschützt sein.

Laut Zöchbauer ist beim Erwerb eines Unternehmens auch darauf zu achten, dass der Übergang solcher Rechte in den entsprechenden Registern, zum Beispiel im Markenregister beim Österreichischen Patentamt, vermerkt beziehungsweise bei der Domainregisterstelle registriert wird. Darauf werde in der Praxis oft vergessen- was die Rechteausübung durch den Erwerber erheblich erschweren kann, etwa wenn es zu einem Streit um ein Unternehmenskennzeichen kommt.

Autor : Mag. Katharina Braun, in „Die Presse“ am 30.6.2011