Wenn sich der Partner als Psychopath entpuppt?
Wenn sich der Partner als Psychopath entpuppt ?
(Vertiefung zu dem Thema finden Sie in unseren Vorträgen/Seminaren. Termine auf Anfrage).
I Psychologischer Teil:
Therapeutin und Medizinerin DDr. Bettina Wendl
- Psychopath, was ist das?
Was ein Psychopath ist, glauben die meisten zu wissen. Dies bis sie aufgefordert werden, dieses Krankheitsbild näher zu erläutern. Zum Trost: Sogar Psychologen und Psychiater waren sich über diesen Begriff nie einig. Früher war der Psychopath ein psychiatrischer Fachbegriff. Die Psychopathologie ist die Lehre von den krankhaften seelischen Veränderungen. In den 80er Jahren wurde der Begriff aus der diagnostischen Klassifikation psychischer Störungen heraus genommen (DSM III und DSM IV). Seither ist er am ehesten mit dem Begriff „dissoziative Persönlichkeitsstörung“ zu vergleichen. Andere äquivalente Bezeichnungen sind „antimoralische oder antisoziale Persönlichkeitsstörung bzw. Soziopath“.
- Merkmale eines Psychopathen?
Es handelt sich dabei um Menschen, die dickfellig, verantwortungslos, gefühllos und ohne Skrupel handeln. Sie missachten soziale Normen, Regeln des Miteinanders und soziale Verpflichtungen. Meist verfügen sie über eine geringe Frustrationstoleranz und reagieren sehr leicht impulsiv und aggressiv. Sie haben kein Schuldbewusstsein, zeigen keine Reue und sind unfähig aus Bestrafung zu lernen. Zudem verfügen sie meist über histrionische („theatralisch“) und narzisstische Persönlichkeitszüge. Sie haben ein übermäßiges Verlangen nach Aufmerksamkeit, Bewunderung und Anerkennung. Sie agieren, wenn es um die Befriedigung eigener Bedürfnisse geht, manipulativ. Arroganz, Hochmut, Neid, ein ausgeprägtes Größengefühl, Intoleranz, Mangel an Nachsicht und die Unfähigkeit die Bedürfnisse anderer zu respektieren sind weitere Merkmale. Deshalb nutzen sie häufig ihre Mitmenschen aus. Ihre Fantasien beinhalten Visionen von unbegrenzter Macht, Erfolg oder Schönheit. Besonders Menschen mit dependenten, also abhängigen, Persönlichkeitszügen nähren die Bedürfnisse dieser Menschen. Dabei werden diese häufig (emotional/finanziell) ausgebeutet.
„Dissoziale Verhaltensweisen sind bereits in der Kindheit und im Jugendalter zu beobachten: Schule schwänzen, Stehlen, Lügen. Diese Verhaltensweisen können soweit gehen, dass bereits Jugendliche im Gefängnis landen. Kriminalität ist aber für die Diagnose von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht notwendig. Im Gegenteil: Dissoziale Persönlichkeitszüge können sogar zu beruflichem Erfolg führen. In der Wirtschaftswelt gehört ein „ psychopathisches Verhalten“ häufig zum alltäglichen Leben. Menschen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nehmen ihre eigenen Gefühle nicht gut wahr. Sie verspüren lediglich häufig eine innere Leere. Sie sind allerdings ausgezeichnete Meister in der Wahrnehmung der Gefühle anderer ohne sich jedoch in die andere Person hineinversetzen zu können. Sie nutzen diese Fähigkeit lediglich zwecks Manipulation zu eigenem Vorteil. Sie leiden an einem Mangel an Empathie. Der subjektive Leidensdruck ist allerdings häufig nicht sehr groß, weshalb sie auch nicht für eine Therapie motiviert sind. Die Umgebung leidet meist sehr stark darunter.
Diese Menschen sind häufig sehr charmant, mitunter geistreich, witzig, intelligent und unterhaltsam. In Beziehungen sind sie meist oberflächlich und wechseln häufig die Partner. Dies oft unter dem Deckmantel nach außen „ heile Familie“, während sie es daneben „bunt treiben.“
- Ursachen?
Die Störung ist zu einem Großteil biologisch determiniert. Man nimmt eine Dysfunktion der Amygdala (Mandelkern) im Gehirn an. Dies führt zu einer Störung in der Gefühlsregulation.
Die therapeutischen Prognosen sind eher pessimistisch, was die Veränderung emotionaler und kognitiver Muster betrifft. Ein Empathietraining zur besseren Wahrnehmung der eigenen Gefühle ist nicht erfolgsversprechend. Neuere Therapieansätze gehen in Richtung Selbstmanagement (Therapie um delinquentes Verhalten zu reduzieren und prosoziale Verhaltensweisen aufzubauen, daher die Angst vor den Nachteilen beim Aufliegen seines schädigenden Verhaltens sollen Patienten davon abhalten).
II. Rechtlicher Teil
Rechtsanwältin und Mediatorin Mag. Katharina Braun
Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt sind einerseits in der Exekutionsordnung, andererseits im Sicherheitspolizeigesetz geregelt.
Ein gewalttätiger Partner kann aus der Wohnung weggewiesen werden. Voraussetzung ist, dass dem Opfer das Zusammenleben unzumutbar ist und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung hat.
Das Betretungsverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz gilt für zwei Wochen und kann durch rechtzeitige Beantragung einer einstweiligen Verfügung (Achtung: Der Antrag muss am 14. Tag des Betretungsverbots bei Gericht einlangen!) auf insgesamt 28 Tage verlängert werden.
Die einstweilige Verfügung wiederum kann ohne Zusammenhang mit einem Hauptverfahren (Scheidung) zum Schutz vor Gewalt in der Wohnung für bis zu sechs Monaten erlassen werden. Im Zusammenhang mit einer Scheidung kann die Dauer der einstweiligen Verfügung bis zum Ende des Hauptverfahrens bewilligt werden.
Schutz gibt es nicht nur gegen Gewalt die von Angehörigen ausgeht, sondern auch bei Gewalt von Personen, die das weitere Zusammentreffen mit dem Betroffenen unzumutbar macht. Gemeint ist in etwa der Expartner welcher dem Opfer immer wieder vor dem Bürogebäude auftaucht. Dieser Person kann der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten und aufgetragen werden, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden.
Eine etwas subtilere Form von Gewalt ist das „Stalking.“ Die Rede ist von „ beharrlicher Verfolgung“ durch Nachgehen, Beobachten, unerwünschte (telefonische, briefliche oder sonstige) Kontaktaufnahme und Geschenke, Belästigungen durch Dritte aufgrund von namens des Opfers aufgegebenen Inseraten und Bestellungen etc.
„Stalking“ steht für den englischen Ausdruck“ heranpirschen“, auf die Jagd gehen. Voraussetzung ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung der verfolgten Person. Stalking ist im Strafgesetzbuch geregelt (§ 107 a StGB) und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht.
Gemeinsame Obsorge für’s Kind – ein Patentrezept?
Eins vorweg geschickt: Ja, es gibt liebevolle Väter und ja, es gibt Frauen, die Kinder als Druckmittel verwenden. Es ist auch richtig, dass die gemeinsame Obsorge in vielen Fällen funktioniert. Dies setzt jedoch eine Kommunikationsbasis und einen reifen respektvollen Umgang der Eltern miteinander voraus. Doch es gibt auch jene Eltern, bei denen diese Voraussetzung eben leider nicht gegeben ist bzw. gerade dieses „ Nicht miteinander können“ der Grund für das Scheitern der Beziehung war, oder. – man denke an einen „one – night stand“ – ein Miteinander nie bestanden hat. Nicht außer Acht zu lassen sind auch jene Beziehungen, die deshalb scheiterten, weil die Dominanz des einen Elternteils, auch Kinderfragen betreffend, für den anderen unerträglich geworden ist.
Aktuell ist von Teilen der Politik an eine (automatische) gemeinsame Obsorge gedacht. Das ist zwar grundsätzlich nichts Neues, doch setzt diese Form der Obsorge Einvernehmen der Eltern voraus. Wenn nur ein Elternteil die „Gemeinsame“ nicht mehr will, hat sich nach der derzeitigen Gesetzeslage das Gericht damit zu beschäftigen wem es die alleinige Obsorge überträgt. In Zukunft, außer im Falle der Gefährdung des Kindeswohls, soll die gemeinsame Obsorge aber auch gegen den Willen eines Elternteils der Regelfall sein. Das gilt auch bei unehelichen Kindern, wobei Intensität der Beziehung zum Kind Berücksichtigung finden soll. Den Beweis für die Kindeswohlgefährdung hat dann jener Elternteil zu erbringen der diese behauptet.
Dies hieße in der Praxis, dass z.B. jeder Elternteil befugt wäre, für das Kind Vertretungshandlungen, so etwa Schulanmeldungen oder Vorsprachen in der Schule, zu setzen. Aus der Praxis: Mutter und Vater melden den Sohn in verschiedenen Schulen an. Vater suggeriert Kind, dass „seine“ Schule die viel bessere sei, die der Mutter sei nur was für Mädchen,„nix für coole Buben.“ Der Vater setzt sich in Folge in der Schulentscheidung gegen die Mutter durch. Bei der vom Vater ausgewählten Schule handelt es sich um eine Privatschule, die sich die Mutter nicht leisten kann. Der Vater, der sonst keinen Kindesunterhalt zahlt, übernimmt die Schulkosten, und erlangt sowohl dadurch als auch durch Lobbying an der Schule eine stärkere Position als die Mutter.
Für viele Eltern ist der Kampf ums Kind leider ein ausgeklügelter Feldzug um finanzielle Vorteile. Denn während in Scheidungsvereinbarungen meist genau geregelt wird, wer welches Häferl und welches Fotoalbum erhält, wird die Besuchsrechtregelung zu den Kindern oft einer späteren Vereinbarung vorbehalten. In der Scheidungsvereinbarung steht dann nur, wo sich der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes befinden wird. In der Praxis hält das aber Eltern nicht davon ab, das durch „Fakten setzen“ zu torpedieren, zB indem der Elternteil, bei welchem sich das Kind laut Vereinbarung nicht hauptsächlich aufhält, das Kind immer wieder von der Schule abholt. Dies ist bei gemeinsamer Obsorge und nicht genau geregeltem Besuchsrecht durchaus möglich. Die Polizei kann nämlich bei gemeinsamer Obsorge dem „übergangenen“ Elternteil nicht helfen und es liegt, sofern das Kind nicht ins Ausland verbracht wird, auch kein Entführungstatbestand vor.
Der „ Faktensetzende“ Elternteil wird als Rechtfertigung für sein Handeln anführen, dass dies lediglich zum Kindeswohl geschehe. Oft versuchen derartig agierende Väter oder Mütter die Familienbeihilfe und zugleich Reduktionen beim Kindesunterhalt zu erlangen. Das geschieht mit der Argumentation; „ Das Kind ist ja in Wahrheit öfters bei mir“. Dem Umfeld „verkaufen“ sich diese Eltern als liebevoll und auf das Kindeswohl bedacht. Das Kind, welches Mutter und Vater aufrichtig liebt, wird wegen unlauterem Motiv zwischen den Eltern hin und her gerissen und leidet furchtbar.
Es ist zu befürchten, dass bei einer unreflektierten (automatischen) gemeinsamen Obsorge viele aus Angst vor Einflussnahmen in der Obsorge dem anderen Elternteil Schad – und Klagloszusagen für den Kindesunterhalt abgeben. Denn wenn auf den Kindesunterhalt als solchem zwar nicht verzichtet werden kann, finden derartige Vereinbarungen durchaus pflegschaftsbehördliche Bewilligung. Gerade Alleinerzieher/Innen, die ohnedies aufgrund der Kinderbetreuungszeiten meist nur ein geringeres Einkommen haben, geraten so schnell in eine prekäre finanzielle Situation. Es ist zudem zu befürchten, dass, um jede Einflussnahme auszuschließen, immer mehr Frauen den Vater ihres Kindes nicht angeben, womit ebenfalls enorme rechtliche und finanzielle Nachteile verbunden wären.
Tatsache ist, dass Richter die Parteien (Eltern) nur kurz während den Verhandlungen sehen. Auch die Psychologen können derzeit in ihren Befunden lediglich eine Momentaufnahme machen. Außerdem herrscht gerader bei Familienrichtern eine hohe Fluktuation (das bedeutet Verfahrensverzögerungen) und natürlich sind Juristen keine Psychologen. Das Familienrecht zeigt, so heißt es, gute Menschen von ihrer schlechten Seite und umgekehrt. Zur Veranschaulichung hierfür ein Beispiel: jener Elternteil, der in der Beziehung unterlegen war, wirkt bei Gericht im Bestreben, sich endlich gegen die andere Seite Gehör zu verschaffen, vielleicht hysterisch und macht so bei Gericht einen negativen Eindruck.
Verfahren dauern oft sehr lang und kommt es ohne eigentliche Schuld der Eltern oft zu einer Verschärfung der Konfliktsituation. Unter diesen Umständen haben vor allem die Kinder zu leiden. Das wäre vermeidbar bzw. könnte abgefedert werden.
Denn so wie für Kinder ein Kinderbeistand eingeführt wurde, sollten auch Eltern (denn wenn auch kein Paar mehr, bleiben sie doch Eltern), dann, wenn sie nicht mehr miteinander kommunizieren können, in einen längerfristigen psychologischen Begleitprozess eingebunden werden. Mit professioneller Begleitung sollte herausgearbeitet werden ob etwa Ängste des einen Elternteils, dass das Wohl des Kindes bei dem anderen gefährdet wäre, begründet sind oder doch nur vom Zorn über die gescheiterte Beziehung herrühren. Es sollte die Möglichkeit geboten werden, sich/dem Gericht ein näheres Bild von jedem der beiden Elternteile verschaffen zu können, sodass klar wird, ob ein Elternteil nicht nur immer wieder versucht, dem anderem unter dem Vorwand des Kindeswohles seinen Willen aufzuzwingen.
In Zeiten in denen viele Menschen verlernt haben, miteinander zu kommunizieren, könnte durch eine derartige tatkräftige Unterstützung auch ein wichtiger gesellschaftlicher Beitrag für ein zukünftiges tragfähiges Miteinander geschaffen werden. Dann hätten Gerichtsentscheidungen eine fundierte Grundlage.
Bei Rückfragen: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, Tel.: 0664/ 141 27 49
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