Risken bei Immobilieninvestments
Komplexe Konstruktionen mit Restrisiko.
Außer Immobilieninvestments gibt es noch andere Spielarten des Immobilieninvestments, welche nicht risikolos sind.
So hängt bei geschlossenen Fonds der Veranlagungserfolg davon ab, dass sich die Immobilie, in die investiert wurde, am Laufzeitende mit Gewinn verkaufen lässt.
Der Markt kennt jedoch noch weitere Facetten:“ Zum Beispiel wird die klassische Schuldverschreibung mit fester Laufzeit und im Regelfall fester Verzinsung auch in Form von Immobilienanleihen angeboten“, erklärt Christian Thaler, Partner bei Fellner Wratzfeld. Sie unterscheiden sich von Unternehmensanleihen nur insoweit, als sie zusätzlich hypothekarisch gesichert sind – jedoch meist ohne Grundbucheintragung, diese wäre kaum praktikabel und zu teuer. „Deshalb sind Sicherheitentreuhandlösungen nötig“, so Thaler. Diese seien allerdings mit rechtlichen „ Restunsicherheiten“ verbunden: „Investoren sollten sich genau informieren.“
Gefragt sind auch direkte Beteiligungen. „Während Gewerbeimmobilien aufgrund der unsicheren Wirtschaftslage derzeit nur schwer zu vermieten sind, wird auf dem Immobilienmarkt gekauft, was nur geht“, so Wirtschaftskammer – Bauträgersprecher Hans Jörg Ulreich. Und zwar auch in Form von Bauherrenmodellen: Mehrere Anleger kaufen gemeinsam ein renovierungsbedürftiges Zinshaus, sanieren es und vermieten die Wohnungen.
Der Hauptzweck liegt oft in der Steueroptimierung – die Investitionsausgaben schaffen Absetzmöglichkeiten. Das gab immer wieder Anlass zu Diskussionen, eine Abschaffung ist dennoch nicht in Sicht. „ Sie wäre für die Immobilienwirtschaft nachteilig, denn dann würden Investitionsanreize für die Revitalisierung und Neuentwicklung von Gebäuden verloren gehen“, meint Roland Reisch von TPA Horwath.
Gesellschaft statt Miteigentum?
Eine weitere, aktuell gefragte Form ist der Erwerb von Anteilsscheinen an Zinshäusern- Oder es werden Personengesellschaften, etwa Kommanditgesellschaften, gegründet, über die das Geld für Immobilieninvestitionen aufgebracht wird. Thomas Passeyrer, Rechtsanwalt in Wien, rät Anlegern allerdings, „einen genauen Blick in den Gesellschaftsvertrag zu werfen und sich einen Überblick über Rechte und Pflichten, Veranlagungsstrategie und die Veräußerlichkeit des Gesellschaftsanteils zu verschaffen“. Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) fällt, so Reisch, beim Verkauf des Gesellschaftsanteils keine Grunderwerbssteuer an. Weil sich der Käufer die Steuer erspart, ist ein höherer Kaufpreis erzielbar. Für praktikabler hält er jedoch die Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG): Denn bei einer KG muss ein Investor den Part des unbeschränkt haftenden Komplementärs übernehmen, bei der OG haften alle Mitgesellschafter in gleicher Weise. Außerdem fällt bei der KG bei der Zufuhr von Eigenkapital Gesellschaftssteuer an.
Für jeden geeignet seien solche Veranlagungen nicht, warnt die Wiener Rechtsanwältin Andrea Zapotoczky. „Sie sind doch sehr komplex. Außerdem möchte der typische Privatanleger sein Investment grundbücherlich abgesichert haben.“ Reisch bestätigt das:“Ein Miteigentumsanteil ist zwar in der Praxis auch nicht leichter veräußerbar als ein Gesellschaftsanteil, trotzdem hat die grundbücherliche Einverleibung für Investoren einen starken psychologischen Anreiz.“ Passeyrer bringt einen weiteren Aspekt ins Spiel:“ Bei Finanzierung über eine Personengesellschaft tritt der Investor die Gestaltungs – und Mitspracherechte an diese ab.“
In jedem Fall müssen bei einer Immobilienbeteiligung die Kostenrisken einkalkuliert werden. Mitunter entsteht unerwarteter Sanierungsbedarf, und selbst die Nebenkosten beim Erwerb wurden schon unterschätzt. Auch sie könnten die Rendite auffressen.
Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in“ die Presse,“ am 25.5.2012
Haftung bei Hackerattacken
Wer haftet bei Hackerattacken und Datenklau?
Online – Banking. Es gilt als weitgehend sicher, Risken gibt es trotzdem. Und längst nicht immer greift die Haftung der Bank.
Das Internet hat uns nicht nur Vorteile beschert, sondern auch eine neue Form der Kriminalität: Cybercrime. Dabei geht es um viel Geld, laut dem Norton- Sicherheitsbericht war der Schaden durch Hackerangriffe im Vorjahr höher als der Umsatz im weltweiten Drogenhandel. In Österreich hat sich die Zahl der Attacken seit 2009 verzwanzigfacht – mit einer hohen Dunkelziffer: Viele Unternehmen scheuen aus Angst vor Imageverlust eine Anzeige, zumal es schwierig ist, Täter in der Anonymität des Web auszuforschen.
Die Problematik betrifft auch Nutzer von Telebanking- Unternehmen wie Privatpersonen. Dabei gilt das Zahlen via Web generell als kein großes Risiko. Es sei “grundsätzlich als sicher einzustufen“, meint etwa Heinz Templ, auf IT- Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Lansky, Ganzger und Partner. Er verweist auf ausgeklügelte Authentifizierungsmaßnahmen bei der Anmeldung zum Konto und ausgereifte Verschlüsselungen der betreffenden Websiten:
„ Zumindest auf dem europäischen Markt werden hohe Summen in die Sicherheitssysteme der Portale gesteckt.“ Aber wer trägt den Schaden, wenn dennoch ein Hackerangriff gelingt und Geld auf einem anderen Konto landet als gewollt? Laut Zahlungsdienstegesetz (ZaDIG) haftet bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungsinstrumenten grundsätzlich die Bank. Die Bank muss in solchen Fällen das belastete Konto wieder ausgleichen. „ Den Nutzer trifft aber die Verpflichtung, eine missbräuchliche Verwendung des Onlinezugangs sofort dem Zahlungsdienstleister anzuzeigen“, erklärt der Wiener Rechtsanwalt Clemens Lintschinger.
„ Besondere Sorgfaltspflichten des Nutzers können sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bankinstituts ergeben.“ Laut VKI- Expertin Julia Jungwirth haftet die Bank aber nur dann nicht, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, etwa durch nachlässige Aufbewahrung seiner TAN (Transaktionsnummern). „Die Sorgfaltsanforderungen dürfen nicht überspannt werden.“ Und: Für Schäden durch höhere Gewalt müsse die Bank und nicht der Kunde aufkommen.
Phishing: Bank haftet nicht
Rechtsanwalt Clemens Gärner rät grundsätzlich immer dann zur Vorsicht, wenn im Internet die Aufforderung erscheint, eine TAN einzugeben. Um sicherzustellen, dass man wirklich auf der Website der Bank ist, sei es sinnvoll, deren Web – Adresse manuell einzugeben oder im Browser als Favoriten einzurichten und nur diese zu nutzen.
„In letzter Zeit haben sich Fälle gehäuft, in denen Anwender mit einem täuschen echt aussehenden E – Mail auf eine gefälschte Website gelockt wurden, um dort Kontodaten und Passwörter einzugeben („Pishing“). In einem solchen Fall haftet die Bank nicht, der Schaden bleibt vollständig beim Online – Banking- Nutzer.“ Vor leichtfertiger Preisgabe von Daten warnt auch das Bundeskriminalamt: Kein seriöses Unternehmen oder Bankinstitut fordere per E – Mail zur Eingabe von Passwörtern oder Ähnlichem auf. Sichere Websiten erkennt man an den Buchstaben „ https“ in der Adresszeile und einem Schloss – oder Schlüssel- Symbol im Internet-Browser. Hat sich der Betreiber einer unabhängigen Prüfung unterzogen, ist das durch eine grün unterlegte Adresszeile oder ein ebensolches Zertifikatszeichen ersichtlich.
Empfohlen wird außerdem, nicht dasselbe Passwort für mehrere Dienste – etwa E – Mail, Konto, Online- Shops und Communities zu verwenden. Es sollte mindestens acht Zeichen lang sein und aus einer zufälligen Reihe von Groß – und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen bestehen. Könnte ein Passwort in falsche Hände geraten sein, sollte man es sofort ändern, und das dem Homepage – Betreiber melden.
Sicherer als die Verwendung von herkömmlichen TAN ist übrigens das ITAN- Verfahren, bei dem die Codes nummeriert sind. Ein Zufallsgenerator der Bank bestimmt, welche TAN eingegeben werden muss. Noch weniger Chancen haben Kriminelle beim TAN – Verfahren: Hier wird die TAN dem Kunden aufs handy geschickt und ist nur kurzzeitig gültig. Weitere Absicherungsmöglichkeiten sind eTAN und HBCI, dabei nutzt der Kunde einen TAN – Generator oder ein Kartenlesegerät. Am besten, man informiert sich bei der Bank über die bestehenden Möglichkeiten und wählt das jeweils modernste verfügbare Verfahren:
Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „die Presse“ am 25.5.2012
Scheidungsstatistik für Österreich
Scheidungsstatistik für Österreich:
In den Medien liest man stets, dass die Anzahl der Scheidungen ständig zunimmt. Diese Aussage ist jedoch pauschal so nicht richtig, vielmehr handelt es sich nach den Daten der Statistik Austria um ein beständiges auf und ab. Im Vergleichszeitraum 2000- 2010 ( aktuellste Scheidungsstatistik von der Statistik Austria erstellt am 16.6.2011) verzeichnete das Jahr 2001 mit 20.582 österreichweit die meisten Scheidungen, im Jahr 2010 ließen sich vergleichsweise weniger Menschen scheiden: 17.442.
Zu beobachten, ist dass das Scheidungsalter im Ansteigen ist. War im Jahr 2000 ein Mann bei der Scheidung 38,7 Jahre alt, so stieg im Jahre 2010 dieses Alter auf 43,4 Jahre an. Bei den Frauen betrug das Durchschnittsscheidungsalter im Jahr 2000 36,3 Prozent und im Jahr 2010 40,8.
Die durchschnittliche Ehe dauert 10, 1 Jahre.
Fast jedes neunte Ehepaar trat nach der silbernen Hochzeit den Gang zum Scheidungsrichter an und zwölf Paare nach der goldenen Hochzeit.
Der älteste Mann trat mit 96 Jahren den Gang zum Scheidungsrichter an, um sich nach 22 jähriger Ehe von seiner 57 – jährigen Frau zu trennen. Die älteste Frau trennte sich mit 89 Jahren nach zehn Ehejahren von ihrem 62 jährigen Ehemann.
Auch zwischen den Bundesländern gibt es Unterschiede im Scheidungsverhalten:
Wenig überraschend ist in Wien die Scheidungsrate mit 53,8% am höchsten. Gefolgt von Niederösterreich (48,3 %) und in Vorarlberg (47,4 %). Die anderen Bundesländer liegen unter dem Durchschnitt, die Reihenfolge lautet: Steiermark mit 44,4 Prozent, Burgendland mit 42,8 Prozent, Kärnten mit 42,3 Prozent und Salzburg mit 41,8 Prozent. Deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen Oberösterreich mit 39,9 Prozent und Tirol mit 38 Prozent.
Konstant bleibt der hohe Anteil an einvernehmlichen Scheidungen, so werden an die 90 % der Ehe im Einvernehmen geschieden.
Mehr für Zahleninteressierte gibt es zum Thema Scheidung unter www.statistik.at
Vermögensaufteilung
nVermögensaufteilung
Bis zum Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 waren die Möglichkeiten der Ehegatten, über die Aufteilungsmasse (eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse – Sachen also, die während der Ehe von beiden Ehegatten angeschaffen bzw. erworben wurden) vorab Vereinbarungen zu treffen, erheblich beschränkt. So bedurften Vorwegvereinbarungen betreffend eheliche Ersparnisse der Notariatsaktform; solche betreffend eheliches Gebrauchsvermögen einschließlich der Ehewohnung waren überhaupt unwirksam.
Seit 1.1.2010 sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Ehegatten erweitert. Die Ehegatten können nunmehr das gesamte Aufteilungsvermögen einer – formgültigen – Regelung unterziehen.
Bei der Aufteilung haben Ehewohnung und Hausrat eine besondere Stellung: Sie unterliegen auch dann der Aufteilung, wenn sie zwar in die Ehe einbebracht, von dritter Seite geerbt oder geschenkt wurden, der andere Ehepartner aber existenziell auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Weiters ist die Ehewohnung auch dann in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, wenn ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung einen begründeten Bedarf hat.
Nach der neuen Gesetzeslage ist es aber auch möglich, die unbedingte Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung ausdrücklich – etwa bereits bei der Eheschließung – zu vereinbaren (sogenanntes Opt – in). Die Ehegatten können aber auch – durch notariatsaktpflichtige Vereinbarung – regeln, dass bei einer in die Aufteilung einzubeziehenden Ehewohnung die Übertragung des Eigentums für die nacheheliche Aufteilung ausgeschlossen wird (sogenanntes Opt – Out).
Ein Opt – in wird vor allem in jenen Fällen von Interesse sein, in denen Lebensgefährten ein Haus bauen, im Grundbuch jedoch nur einer als Eigentümer einverleibt ist, und welche später einander ehelichen. Ohne Opt – in wäre die Liegenschaft samt Haus infolge der erst späteren Eheschließung als eingebracht anzusehen – und damit aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden.
Der Aufteilung unterliegen nicht: Sachen, die einer der beiden in die Ehe eingebracht, von Dritten geschenkt bekommen oder geerbt hat. Ebenfalls nicht Teil der Aufteilungsmasse sind Sachen, die dem persönlichen Gebrauch (zB Wäsche) oder der Berufsausübung nur eines Ehegatten gedient haben; weiters Anteile an Unternehmen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe oder Arztpraxen und Rechtsanwaltskanzleien – außer es handelt sich um bloße Wertanlagen),
Aufteilungsgrundsätze:
Die Aufteilung erfolgt nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis 50:50, sondern nach Billigkeit.
Hierbei spielen folgende Kriterien eine Rolle:
- Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zum Vermögenserwerb
- ( Unterhaltsleistung und Haushaltsführung gelten als gleichwertig)
- Kindeswohl
- Schulden ( sofern sie mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängen)
- das Verschulden an der Eheauflösung (dem schuldlosen Teil ist bei der Auswahl der zu verteilenden Sachen eine Option eingeräumt)
- Grundsatz des „ Wohlbestehenkönnens“ ( das heißt, Sicherung der Existenzgrundlage beider Exgatten)
- möglichst wenig Berührung der Lebensbereiche der geschiedenen Gatten
Geteilt wird in der Regel in natura (also durch Zuweisung von einzelnen Gegenständen an die Ehegatten); wenn aber eine Naturalteilung nicht möglich ist, kann auch eine Ausgleichszahlung erfolgen.
Benachteiligendes Verhalten eines Ehegatten:
Verringert ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Erhebung der Scheidungsklage oder Aufhebung der Lebensgemeinschaft dieses Vermögen im Widerspruch zur bisherigen Lebensgestaltung der Ehegatten, so ist der „ Wert des Fehlenden“ in die Aufteilungsmasse einzubeziehen.
Zu einem sogenannten Aufteilungsverfahren kommt es nur dann, wenn sich die Ehegatten über die Vermögensaufteilung nicht einigen können. Zuständig ist der Außerstreitrichter der Bezirksgerichte des letzten gemeinsamen Aufenthalts.
Der Aufteilungsantrag ist binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung einzubringen.
Die Nichteinhaltung dieser Einjahresfrist führt zum Anspruchsverlust.
Gerade bei der Vermögensaufteilung ist es immens wichtig gut beraten zu sein, will man nicht unter einer übereilt getroffenen Vereinbarung (finanziell) ein Leben leiden müssen.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!
Detektiv – Kostenfalle für Geliebte
Der Detektiv als Kostenfalle für Geliebte
Viele wissen es: Eine Beziehung mit einem verheirateten Partner kann für jemanden, der darauf hofft, dass dieser bald „ frei“ sein wird, mit viel Leid verbunden sein. Denn in vielen Fällen kommt es nicht zur Scheidung. Weniger bekannt hingegen ist jedoch, dass der/ die Geliebte von dem Ehepartner des Ehebruchs begehenden Menschen für Detektivkosten zur Kasse gebeten werden kann.
Ein Detektivbericht kann in einem Scheidungsverfahren ein entscheidendes Beweismittel sein.
Detektive werden im Gerichtsverfahren auch als Zeuge einvernommen. Sie schildern ihre Wahrnehmung. Der Einsatz des Detektivs ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden.
Zu ersetzen sind jedoch vom observierten Ehepartner nur solche Detektivkosten, die zur Beweisführung notwendig waren. So gibt es in etwa keinen Kostenersatz, wenn die Liaison von der Gegenseite gar nicht bestritten worden ist und wenn die/der Geliebte glaubhaft aussagt:“ Ich habe ja sogar versprochen, Zeugnis abzulegen.“
Ein interessanter Fall wurde kürzlich entschieden. Die Geliebte wusste überhaupt nicht, dass ihr Freund verheiratet ist. Als sie hiervon erfuhr, stellte sie ihm ein Ultimatum: „ Lass dich scheiden!“ Als der Scheidungstermin „ platzte“, beendete sie die Beziehung.
Die Ehefrau hatte inzwischen einen Detektiv beauftragt, Kostenpunkt: fast € 10.000,–. Nachdem die Geliebte von dannen gezogen war, hatte sich der Mann wieder mit seiner Frau zusammen getan. Wer soll nun die Detektivkosten zahlen? Und so wurde die ehemalige Geliebte auf den Ersatz der Detektivkosten geklagt.
Hier erkannten die Höchstrichter jedoch, dass die Geliebte nicht schuldig sei, diese Kosten zu tragen. Denn sie hatte sich im Vergleich mit einer „ Maßstabsfigur“ (darunter verstehen Juristen einen mit Werten verbundenen Durchschnittsmenschen) korrekt verhalten. Zuerst hatte sie gar nicht gewusst, dass ihr Romeo verheiratet ist. Als klar war, dass aus der Scheidung nichts wird, beendete sie sofort die Beziehung. Die Geliebte habe sich, so die Rechtsprechung, korrekt verhalten und müsse daher auch nicht für die Detektivkosten aufkommen. Denn grundsätzlich entfaltet eine Ehe keine Außenwirkung. Nur ausnahmsweise können gegen die dritte Person (Geliebten/ Geliebter) Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden und zwar wenn diese/r sich rechtswidrig verhält. In diesem Fall wurde aber auch die Geliebte betrogen, da sie um das Doppelleben ihres Freundes nicht Bescheid wusste. Die Geliebte dann auch noch mit den Detektivkosten belasten zu wollen, wäre nicht rechtens.
Im Übrigen, ein wichtiger Tipp: im Fall einer einvernehmlichen Scheidung, sollten Sie unbedingt in die Scheidungsvereinbarung den Passus aufnehmen, dass, falls ihr Partner einen Detektiv beauftragt, dieser auf die gerichtliche Geltendmachung seiner Kosten auch gegenüber Dritten verzichtet. Denn sonst könnte der „Expartner“ später die Kosten von Ihrem Geliebten fordern und dieser sich dann im sogenannten Regressweg das Geld wiederum von Ihnen zurückholen.
Interessante rechtliche Fakten zum Fremdgehen: Fremdgehen war bis 1996 in Österreich ein Straftatbestand, bedroht mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten. Früher war Fremdgehen auch ein „ absoluter“ Scheidungsgrund, also derjenige der fremd ging, trug das Verschulden an der Zerrüttung. Heute wird hingegen geprüft, ob das Fremdgehen der Grund für das Scheitern der Ehe ist (daher nur noch ein „ relativer“ Scheidungsgrund). Das heißt: leben „ Frau und Mann“ im gegenseitigem Einvernehmen nur noch als „ Schwester und Bruder“ zusammen und gestehen dem jeweils anderem außereheliche Sexualpartner zu, so können sie es nachher dem anderen nicht zum Vorwurf machen, wenn dieser tatsächlich mit jemand anderem intim geworden ist.
Immobilienertragssteuer neu
Mit 1. April 2012 ist das Stabilitätsgesetz 2012 in Kraft getreten, mit dem unter anderem, eine Immobilienertragsteuer eingeführt wurde, welche vom Verkäufer einer Liegenschaft, der aus dem Verkauf einen Gewinn erzielt, zu bezahlen ist.
Gewinne („Einkünfte“) aus den Verkäufen von Grundstücken werden zukünftig somit, unabhängig davon wie lange man sie besaß, zu versteuern sein. Der Veräußerungsgewinn wird mit 25 % besteuert.
Von welchem Betrag die Steuer berechnet wird, hängt davon ab, wie lange man ein Grundstück besaß.
Für Grundstücke, die man nicht länger als 10 Jahre innehat:
Als Einkünfte, also als Veräußerungsgewinn, ist der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese noch nicht abgeschrieben wurden (etwa als geringwertige Wirtschaftsgüter oder mittels der AfA). Die Kosten für die Vertragserrichtung oder den Immobilienmakler können allerdings nicht berücksichtigt werden. Nur die Kosten der Vergebührung des aktuellen Rechtsgeschäftes sind abzugsfähig.
Für Liegenschaften, die länger als 10 Jahre im Besitz des Verkäufers standen:
Wurde ein Grundstück erst nach dem 13.12.1987 so umgewidmet, dass man es dadurch erstmals bebauen durfte, wird der Verkaufsgewinn pauschal mit 60% des Veräußerungserlöses angenommen. Von diesem ist der Steuersatz von 25 % zu berechnen, sodass sich eine Effektivbesteuerung von 15 % des Verkaufpreises ergibt. Dies gilt auch für zeitnahe Umwidmungen nach Abschluss des Kaufvertrages.
Ist ein Grundstück seit 1988 nicht umgewidmet worden, wird der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses angenommen und davon der Steuersatz in Höhe von 25 % berechnet. Dies ergibt somit einen Pauschalsatz von 3,5 % des Verkaufspreises.
Der Verkäufer kann allerdings in beiden Fällen die Bemessung der Steuer nach dem tatsächlichen Gewinn beantragen, etwa wenn dieser nachweislich geringer ist, als die so berechnete Pauschale. Für Grundstücke, die sich länger als 10 Jahre im Besitz des Verkäufers befunden haben, ist in diesen Fällen zusätzlich ab dem 11. Jahr ein Inflationsabschlag von 2 % jährlich vorgesehen, höchstens aber 50 %. Dieser Abschlag verringert also die Bemessungsgrundlage um den angegebenen Prozentsatz.
Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer:
Von der Besteuerung ausgenommen sind Häuser und Eigentumswohnungen, die seit der Anschaffung durchgehend für mindestens 2 Jahre den Hauptwohnsitz des Verkäufers darstellten oder die dem Verkäufer innerhalb der letzten 10 Jahre für mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.
Da der Hauptwohnsitz nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, besteht die Befreiung auch wenn vor dem Verkauf der Hauptwohnsitz bereits aufgegeben wurde, etwa wenn im Zuge einer Scheidung ein Ehepartner noch vor der Veräußerung der im Eigentum beider Ehepartner stehenden Immobilie, aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht.
Ab wann gilt die Steuerpflicht?
Die Steuerpflicht knüpft an den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfügungsgeschäftes an. Dies bedeutet, dass etwa der Kaufvertrag nur vor dem 01.04.2012 abgeschlossen werden muss, unabhängig davon, wann tatsächlich der Kaufpreis zu bezahlen ist, oder wie lange die Durchführung des Vertrages im Grundbuch dauert.
Ehescheidung und Privatstiftung
Ehescheidung und Privatstiftung
Immer wieder ist zu hören, dass betuchte Ehepartner durch eine Stiftung ihr Vermögen dem Zugriff durch den Partner entzogen haben.
Ist das so einfach möglich?
Unterhalt
Grundsätzlich sind Ausschüttungen aus einer Privatstiftung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann den Ausschüttungsanspruch des Stiftungsbegünstigten auch exekutieren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch bereits einklagbar ist. Ein klagbarer Anspruch besteht jedoch meist erst dann, wenn der Stiftungsvorstand eine konkrete Ausschüttung beschließt. Solange ein solcher Beschluss nicht getroffen worden ist, steht dem geschiedenen Ehegatten des Stiftungsbegünstigten hierauf kein Anspruch zu und geht dieser diesbezüglich leer aus.
Vermögensaufteilung
Gemäß § 91 Abs 1 EheG sind für die Berechnung des Aufteilungsanspruchs auch jene Werte einzubeziehen, die ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Ehepartners in den letzten beiden Jahren vor der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bzw. Erhebung der Klage auf Scheidung an eine dritte Person verschenkt. Das gilt auch für die Übertragung von Vermögenswerten an eine Privatstiftung.
Fraglich ist ab wann die Zweijahresfrist zu laufen beginnt. Hier ist nach herrschender Meinung entscheidend, ob sich der Stifter in der Stiftungsurkunde einen Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehalten hat. Denn die Zweijahresfrist beginnt erst mit der Aufgabe sämtlicher Einflussrechte. Jedoch könnte sich die Rechtsposition für den Ehepartner dann verschlechtern, wenn dieser seinen Partner, den Stifter, zum Anwalt oder zum Notar begleitet hat. Hier könnte argumentiert werden, dass die unentgeltliche Zuwendung ja mit Zustimmung des anderen Ehepartners erfolgt ist und diese daher in die Bemessung des Aufteilungsanspruchs nicht einberechnet werden kann.
Checkliste einvernehmliche Scheidung
Checkliste einvernehmliche Scheidung
Notwendige Dokumente:
Folgende Dokumente müssen bei der einvernehmlichen Ehescheidung dem Gericht vorgelegt bzw. zur Einsicht im Original übergeben werden:
Heiratsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehegatten
Meldebestätigung der Ehegatten
Lichtbildausweis der Ehegatten
Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder
Gerichtsgebühren
Einvernehmliche Scheidung und dazugehöriger Vergleich (je) € 266,–.
Sollte im Rahmen eines strittigen Scheidungsverfahrens eine einvernehmliche Scheidung zustande kommen, so sind mit den Gebühren für die Scheidungsklage die Gebühren für den einvernehmlichen Scheidungsantrag bereits mitabgegolten.
Im Verfahren bei Gericht kann ein Anwalt nur eine Partei vertreten (§ 93 AußStrG).
Fragen rund um die eingetragene Partnerschaft
Eingetragene Partnerschaft
Seit 2010 können gleichgeschlechtliche Partner eine eingetragene Partnerschaft begründen. Geregelt ist diese im Eingetragenen Partnerschaft – Gesetz (kurz EPG). Hiervon haben im Jahr 2011 433 Paare Gebrauch gemacht. Die eingetragene Partnerschaft ( im Folgenden kurz EP genannt) ist, bis auf ein paar Unterschiede, sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung als auch in Bezug auf die Rechtsfolgen weitestgehend der Ehe gleichgestellt.
Unterschiede zur Ehe (beispielhaft):
- Die EP kann nur von Volljährigen begründet werden.
- Die Begründung erfolgt nicht vor dem Standesamt, sondern vor der Bezirksverwaltungsbehörde.
- Die EP hat grundsätzlich keine namensrechtlichen Auswirkungen. Im NÄG (Namensänderungsgesetz) ist jedoch vorgesehen, dass ein Partner seinen Nachnamen auf den Namen des anderen abändern lassen kann. Dabei ist auch die Voran – oder Nachstellung des bisherigen Nachnamens möglich.
- Eine gemeinsame Adoption ist eingetragenen Partnern nicht möglich.
- Das EPG fasst die der Eheaufhebung und der Scheidung entsprechenden Bestimmungen des EheG unter dem einheitlichen Begriff Auflösung zusammen.
- Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bildet bereits ab 3 Jahren einen absoluten Auflösungsgrund (im Ehegesetz sind hierfür 6 Jahre erforderlich).
Wir beraten Sie gerne bei Fragen rund um die eingetragene Partnerschaft.
Wann ist die Kinderbetreuung durch die Großmutter steuerlich absetzbar?
Auch wenn sich die Oma noch so aufopfernd um die Kinder kümmert, ist deren Tätigkeit, wie manche zu glauben meinen, nicht schon deshalb als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs 9 EStG steuerlich absetzbar.
Die Betreuung ist nur dann als solche absetzbar, wenn sie in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Person, erfolgt.
Zudem darf das Kind nicht älter als 10 Jahre alt sein.
Der Unabhängige Finanzsenat ( kurz „UFS“) argumentiert in seiner Entscheidung ( RV/1801-W/11), dass mit acht oder 16 Stunden niemals jene Qualifikation erreicht werden könne, von der das Gesetz spricht. Nach Ansicht des UFS wird sich das Qualifikationsniveau der Einzelperson an jenem der Mitarbeiter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu orientieren haben und zumindest jenen Umfang aufweisen müssen, der der Ausbildung von Tagesmüttern und –vätern im jeweiligen Bundesland entspricht ( siehe hierzu zB die NÖ Tagesmütter/-Väterverordnung LGBl. 5065/1 in ihrem § 5).
Ein, wie dieser Entscheidung gegenständlich, Acht – Stunden – Kurs für Babysitter und Erste – Hilfe – Kurs im Rahmen der Führerscheinausbildung wird diesen Qualifikationsanforderungen jedenfalls nicht gerecht.