Razvod u Austriji
Razvod u Austriji
SPORAZUMNI RAZVOD
Ako bracni partneri najmanje pola godine zive odvojeno (sto ne znaci da moraju i da zive odvojeno), i uvjereni su da njihov brak ne moze da opstane, oni mogu zajedno u sudu predati zahtjev za sporazumni razvod.
Bracni partneri moraju biti saglasni o posljedicama razvoda. Oni moraju napraviti razvodni sporazum. Razvodni sporazum izmedju bracnih partnera mora sadrzavati sljedece tacke:
* Podjela bracne imovine i bracne ustedjevine, ali i dugova
* Obostrane zakonom propisane duznosti o izdrzavanju
* U pojedinim slucajevima dogovor o starateljstvu nad djecom
* U pojedinim slucajevima dogovor o izdrzavanju zajednicke djece
* U pojedinim slucajevima rjesenje o nacinu primjene prava na kontakt sa zajednickom djecom ( prije: pravo na posjete djece)
Ovaj sporazum se moze predati zajedno sa zahtjevom za razvod. Sud odredjuje termin rocista, na kojem oba bracna partnera moraju biti prisutna.
Od 1. februara 2013. godine bracni partneri, ako imaju maloljetnu djecu, moraju prikazati, da su o potrebama njihove maloljetne djece potrazili savjet strucne osobe ili ustanove.
Termine savjetovalista i informacije o prijavi i troskovima mozete pronaci na slijedecoj adresi:
http://www.kinderrechte.gv.at/beratung/
Zahtjev o razvodu sud rjesava donosenjem odluke. Bracni partneri mogu se odreci pobijanja odluke ili imaju rok od 14 dana, racunajuci od dana kada su preuzeli odluku suda, da je pobiju. Razvod je pravosnazan tek kada su odluku suda preuzele obje stranke.
Mi cemo za Vas vrlo rado preuzeti izradu teksta razvodnog sporazuma i rado cemo Vam sa nasim savjetima biti na usluzi !
RAZVOD BRAKA PO TUZBI
Ovdje postoje tri razlicite varijante razvoda:
* Razvod braka zbog krivice
* Razvod braka zbog razrjesenja kucne zajednice
* Razvod braka iz drugih razloga
Tuzba za razvod braka podnosi se na sudu, koja u sebi mora sadrzati zahtjev za razvod braka, razloge za razvod, kao i odgovarajuce dokaze.
Na pocetku parnice, sudac je obavezan uputiti na pomirenje i ponuditi odgovarajuce savjetodavne mjere, a posebno mogucnost medijatorstva.
Uz to se upucuje i na mogucnost sporazumnog razvoda. Ako svi ti pokusaji ostanu bezuspjesni, parnicarski postupak razvoda se nastavlja.
Parnicarski razvod se zavrsava sudskom presudom. I ovu presudu moguce je 4 sedmice nakon dostavljanja uputiti sudu zalbu, u suprotnom se smatra vazecom.
Raspodjela imovine, pravo na izdrzavanje, starateljstvo nad djecom se nakon razvoda vecinom rijesi u posebnim sudskim procesima.
SUDSKI TROSKOVI
* Sudska tuzba: 297 eura (stanje februar 2014.)
* Sporazuman razvod braka: 279 eura. 418 eura u slucaju prenosa vlasnistva nekretnina (stanje februar 2014.)
Stranke pojedinacno snose troskove svojih sudskih postupaka i advokatske usluge advokata koji je zastupao njihove vlastite interese. Onaj bracni partner, koji dobije parnicu, nadoknadjuje svoje troskove od suprotne strane koja je izgubila.
U slucaju malih primanja, pod odredjenim uvjetima, postoji mogucnost dodjele pomoci za sudski proces.
DODATNE INFORMACIJE
Od 1. jula 2010. godine moguce je u sudskom procesu o izdrzavanju i pravu na posjete, naruciti takozvanu osobu od povjerenja za djecu. Ta osoba od povjerenja bavi se iskljucivo potrebama i zeljama maloljetne djece (obicno djece do 14 godina starosti) i u toku sudskog procesa duzna im je pruzati pomoc i sa njihovim odobrenjem iznositi njihovo misljenje pred sudom.
Troskove za usluge osobe od povjerenja za djecu duzne su snositi obje stranke (po pravilu su to roditelji). I ovdje je moguce dobiti pomoc za sudski proces.
Information zum bosnischen Familienrecht
Nachfolgend ein paar kurze Ausführungen zum bosnischen Familienrecht:
Das bosnische Recht (FamG FBiH – Abkürzung für Föderation Bosnien und Herzegowina- 2005) folgt dem Zerrüttungsprinzip. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie „schwer und dauernd zerrüttet ist“. Es gibt keine Trennungsdauer und ist das Getrenntleben als solche somit keine Scheidungsvoraussetzung.
Es gibt auch im bosnischen Familienrecht eine streitige und eine einvernehmliche Scheidung.
Im Verfahren wird unterschieden, ob die Ehe kinderlos ist oder nicht. Ehegatten mit Kindern sind verpflichtet, vor dem Scheidungsantrag ein Vermittlungsverfahren (Schlichtungsverfahren) durchzuführen. Der Schlichter soll versuchen, die Zerrüttung zu beseitigen, damit die Ehe fortgesetzt werden kann. Scheitert dies, soll über Sorgerecht, Aufenthalt, Umgangsrecht und Unterhalt der Kinder Einigung erzielt werden. Nur wenn dieses Schlichtungsverfahren scheitert (es sollte binnen 2 Monaten abgeschlossen sein) kann ein Antrag auf Scheidung im streitigen Verfahren gestellt werden.
Der Mann kann während der Schwangerschaft der Ehefrau und bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes die streitige Scheidung nicht beantragen, möglich ist in diesem Fall nur eine einvernehmliche Scheidung.
Wird von einem Ehegatten die streitige Scheidung im Klagsweg beantragt und bestreitet der beklagte Ehegatte den Klagsinhalt nicht, wird das Verfahren als einvernehmliche Scheidung durchgeführt.
Eine einvernehmliche Scheidung auf Antrag ist erst nach mindestens 6-monatiger Ehe möglich.
Bei kinderlosen Ehepaaren sieht das Gesetz ein schnelles Verfahren vor. Binnen 15 Tagen ab Eingang des Scheidungsantrags ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, binnen weiterer 15 Tage muss das Urteil ergehen.
Folgen der Scheidung:
Scheidungsunterhalt:
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte weder genügend eigene Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, noch diesen aus seinem Vermögen bestreiten kann und darüber hinaus entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann.
Im Falle groben Fehlverhaltens oder wenn die Unterhaltsverpflichtung eine „offensichtliche Ungerechtigkeit“ darstellen würde, kann das Gericht den Anspruch ablehnen.
Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich nur bis zum Schluss der Hauptverhandlung im Scheidungs – oder auf Aufhebungsverfahren gestellt werden, in Ausnahmefällen noch bis zu einem Jahr nach Beendigung der Ehe.
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann zeitlich begrenzt werden. Dies insbesondere bei kurzer Ehedauer oder in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt vermutlich selbst bestreiten kann.
Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederverheiratung oder Eingehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft, der Unterhaltsberechtigte aus anderem Grund sich unwürdig gezeigt hat oder die Voraussetzungen der Bedürftigkeit entfallen sind.
Eheliches Vermögen:
„Ehelich Erworbenes“ unterliegt im Scheidungsfalle einer Aufteilung in einem gesonderten Verfahren, wobei diese primär vertraglich vorgenommen werden soll. Erzielen die Ehegatten keine Einigung, übernimmt das Gericht auf Antrag eines Ehegatten oder eines Gläubigers die Aufteilung. Im Falle einer Zwangsversteigerung von nicht aufteilbarem Vermögen wird den Eheleuten ein Vorkaufsrecht eingeräumt.
Auch Geschenktes zählt zum „ehelich Erworbenen“, ererbtes Vermögen nicht.
Die größte Errungenschaft mit dem FamG BiH 2005 liegt in der Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Eheleuten (vermögensrechtlicher Ehevertrag).
Elterliche Sorge:
Im Zuge des Scheidungsverfahrens ist das Gericht amtswegig verpflichtet über alle Fragen bezüglich der minderjährigen Kinder zu entscheiden. Das Gericht entscheidet somit im Scheidungsurteil über Sorge- und Umgangsrecht, wobei ein gemeinsames Sorgerecht möglich ist. Im Verfahren ist ein Vormundschaftsorgan einbezogen und gegebenenfalls das Kind zu hören.
Kindesunterhalt:
Auch im Scheidungsverfahren wird amtswegig der Kindesunterhalt festgesetzt. Die Eltern können auch mittels Notariatsakt die Unterhaltshöhe einvernehmlich festsetzen.
Unterhaltsberechtigt sind Kinder bis zum 26. Lebensjahr, solange sie in Ausbildung sind oder falls sie arbeitsunfähig sind, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Es sind alle relevanten Umstände wie zum Beispiel Alter und Ausbildung hierbei zu beachten, wie auch der Beitrag zur Erziehung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt.
Erbrecht:
Zu beachten ist, dass die Stellung des Ex-Ehegatten nicht eindeutig ist. Der Pflichtteilsanspruch entfällt – wie in Österreich – mit der Scheidung. Strittig ist, was mit dem testamentarisch eingesetzten Ehepartner geschieht. Nach einer Auffassung verliert er das Erbrecht, wenn das Testament vor der Scheidung erstellt wurde. Nach der anderen Auffassung soll nur ein Widerruf des Testaments einen Erbsverlust mit sich bringen.
Eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaften:
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften kennt das FBiH nicht. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht nach Beendigung unter gewissen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.
Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in kroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an:office@rechtsanwaeltin-braun.at
Scheidungsberatungen in serbischer Sprache
Serbisches Familienrecht
Das serbische Familienrecht entspricht im Wesentlichen dem bosnischen Familienrecht. Es werden nachstehend die wichtigsten Unterschiede dargestellt:
Das serbische Recht (FamG RS) folgt einerseits dem Zerrüttungsprinzip. Kennt aber zusätzlich noch die Verschollenheit: Ist der Ehegatte für die Dauer von mindestens 2 Jahren verschollen, kann der andere die Scheidung beantragen.
Im Scheidungsverfahren wegen „Zerrüttung“ muss das Gericht feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist und zusätzlich, dass dadurch das gemeinsame Zusammenleben unerträglich ist.
Wie auch in FBiH (Abkürzung für Föderation Bosnien und Herzegowina) kann der Mann während der Schwangerschaft der Ehefrau und – allerdings nur – bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres keine Scheidung beantragen.
Wie auch im bosnischen Scheidungsverfahren müssen Ehepaare mit Kindern ein Schlichtungsverfahren durchlaufen.
Eine einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn es keine Kinder gibt.
Folgen der Scheidung:
Scheidungsunterhalt:
Entspricht den Bestimmungen im bosnischen FamG. Außerdem wird der Unterhalt als Prozentbetrag vom Nettoeinkommen festgesetzt (in der FBiH –Festbeträge).
Unterschied: die Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft ist kein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch.
Eheliches Vermögen:
Auch hier unterscheidet das Gesetz gemeinsames und Sondervermögen. Wesentlicher Unterschied zum FamG FBiH ist, dass die Mitgift an die Frau ausdrücklich ihr eigenes Vermögen ist. Geschenktes kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangt werden.
Gemeinsames Vermögen steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu, wobei dies im serbischen Recht nur eine gesetzliche Vermutung ist, die von den Ehegatten widerlegt werden kann.
Das Gesetz räumt den Eheleuten ebenfalls die Möglichkeit eines vermögensrechtlichen Ehevertrags ein, welcher als Notariatsakt beurkundet werden muss.
Elterliche Sorge:
Das serbische FamG kennt nur das alleinige Sorgerecht eines Elternteils nach der Scheidung und kann das Gericht für einzelne Kinder das Sorgerecht auch verschiedenen Elternteilen zusprechen.
Kindesunterhalt:
Unterschied: Die Eltern können die Unterhaltshöhe nicht einvernehmlich festsetzen.
Erbrecht:
wie FamG FBiH
EPG und nichteheliche Lebensgemeinschaften:
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften kennt das FBiH nicht. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht nach Beendigung unter gewissen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.
Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in serbokroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an:office@rechtsanwaeltin-braun.at.
Skiunfall: Haftung des Liftbetreibers
Skiunfall – haftet der Liftbetreiber für meinen Sturz?
Skiliftbetreiber trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Sie sind verpflichtet, bestimmte Hindernisse und Gefahren zu vermeiden: nämlich solche, die selbst für verantwortungsbewusste Skifahrer unerwartet, schwer erkennbar oder kaum vermeidbar sind. Deshalb haftet ein Liftbetreiber für einen verborgenen Hohlraum unter der Piste, dessen Ursache ihm bekannt war.
Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf gewidmete Skipisten. Außerhalb der Skipisten (nach österreichischer Rechtsprechung im „nicht organisierten Skiraum“) wedeln die Skifahrer auf eigene Gefahr. Nur wenn der Skifahrer dort auf vom Pistenhalter selbst geschaffenen Gefahren trifft, kann allenfalls eine Haftung gegeben sein. Auch im Bereich von ca. 2 bis 2,6 Meter außerhalb der gekennzeichneten Piste hat der Oberste Gerichtshof eine Haftung bejaht, da man knapp außerhalb der gekennzeichneten Zone die Verkehrssicherung nicht vernachlässigen dürfe. Es sei vom Wesen, der Größe und vor allem von der Erkennbarkeit der Gefahr abhängig. So kann es durchaus sein, dass sowohl geübte Skifahrer in Kehren im steilen Gelände oder bei scharfen Richtungsänderungen von der Piste abkommen und stürzen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen Pistenhalter ihre Skifahrer nicht vor jeder erdenklichen Gefahr schützen. Allerdings muss er Schutzmaßnahmen ergreifen, wo atypische Gefahren drohen, also solche, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet auftreten oder schwer abwendbar sind. Das gilt für solche Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne Weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann.
So klagte ein Skifahrer, nachdem er auf einer wasserunterspülten Piste gestürzt war. Der Liftbetreiber haftete als Vertragspartner wegen äußerlich unsichtbarer Gefahr für die schmerzhaften Folgen des Unfalls (6 Ob 13/13z).
Die Schneedecke gab nach, weil sie von einer mit Regen- und Schmelzwasser gefüllten, zwei Meter breiten und 40 Zentimeter tiefen Wasserrinne unterspült worden war. Der OGH hat die Haftung des Liftbetreibers bejaht, weil dessen Kartenverbund-Partner die Existenz der Wasserrinnen der beschriebenen Art bekannt war.
Liebe am Ende, Frau "durfte" betrügen
Liebe am Ende: Frau durfte Ehemann "betrügen"
Der Oberste Gerichtshof kam in dem Scheidungsfall zu Gz 2 Ob 31/11i zu dem Ergebnis, dass die außereheliche Beziehung keine Rolle mehr spielte. Das Eheglück sei schon zuvor völlig zerstört gewesen.
Das Gesetz verpflichtet „Die Ehegatten […] einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand […].“
Bis zum EheRÄG 1999 war der Ehebruch – unabhängig ob davon, ob die Ehe zerrüttet war oder nicht – gesetzlich als absoluter Scheidungsgrund determiniert.
Heute gilt das sogenannte „Zerrüttungsprinzip“, wonach ein Ehegatte die Scheidung einreichen kann, wenn die Ehe (z.B durch eine schwere Eheverfehlung des anderen) so tief zerrüttet ist, dass eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.
Somit ist der Ehebruch dann ein Scheidungsgrund, wenn er die Ehe so tief zerrüttet hat, dass ein Zusammenleben unzumutbar wird.
Dass die Zerrüttung im Vordergrund steht, zeigt auch die gegenständliche Entscheidung des OGH. Er korrigierte in seiner Entscheidung die Vorinstanzen, die der Frau wegen Ehebruchs die Schuld am Scheitern der Ehe geben wollten.
Zum Sachverhalt:
Im Jahr 1990 hatte das Paar geheiratet. Vor allem über alltägliche Probleme wie die Kindererziehung – das Paar hatte 2 Kinder – gab es Dispute. Der letzte gemeinsame Urlaub fand im Sommer 2003 statt. Seit damals verweigerte die Frau, die sich in diesem Jahr auch einer Unterleibsoperation unterziehen musste, sexuelle Kontakte. Bereits 2004 äußerte die Frau den Wunsch, die Ehe zu beenden. Der Mann war dazu grundsätzlich bereit. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte man nicht mehr von einer Lebensgemeinschaft sprechen.
In weiterer Folge wurde 2005 neben bestehenden gesundheitlichen Problemen bei der Frau Brustkrebs diagnostiziert und eine Amputation durchgeführt. Der Mann besuchte die Frau nur einmal im Spital und kümmerte sich kaum um sie. Auch zeigte er kein Interesse an der Erziehung der Kinder.
Ab dem Sommer 2006 konnte der Ehefrau eine außereheliche Beziehung nachgewiesen werden.
Ein Jahr später brachte die Frau die Scheidungsklage ein und verlangte, dass das Alleinverschulden des Mannes festgestellt werde. Der Mann sei jahrelang aggressiv und desinteressiert gewesen und habe während der Krebserkrankung keinerlei Rücksicht auf sie genommen. Im Jahr 2007 sei er berufsbedingt nur noch 8 Mal für je ein Wochenende nachhause gekommen.
Der Mann wiederum verwies auf einen Ehebruch der Gattin im Sommer 2006. Das Bezirksgericht Mödling gab der Frau die Schuld am Scheitern der Beziehung. Auch wenn ihr Ehebruch später geschah, als es der Ehemann vermutete, so habe dieser doch noch zu einer „Vertiefung der Zerrüttung“ geführt. Das Landesgericht Wiener Neustadt bestätigte die Entscheidung.
Laut OGH: Beide Partner gleich schuldig
Der OGH betonte, dass in diesem Fall nicht bloß eine gewisse, sondern bereits eine unheilbare Zerrüttung im Jahr 2004 eingetreten war. Daher spiele der spätere Ehebruch der Frau eben so wenig eine Rolle wie das sorglose Verhalten des Mannes während der Krebserkrankung seiner Gattin. An den Eheproblemen im Jahr 2004 und zuvor seien aber beide Partner gleichermaßen verantwortlich. Daher, so das Urteil der Höchstrichter, seien auch beide zu gleichen Teilen an der Scheidung schuld.
Doch Vorsicht: Diese Entscheidung dient nicht als „Freibrief“ für außereheliche Affären, bei der Beurteilung der Verschuldensfrage handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.
Scheidungsberatungen in kroatischer Sprache
Immer wieder kommt es vor, dass ein österreichisches Gericht zwar örtlich zuständig ist bzw. angerufen werden, aber fremdes Recht inhaltlich (materiell) zur Anwendung gelangt, dies wenn beide Partner über dieselbe Staatsbürgerschaft verfügen. Sind zB beide kroatische Staatsbürger so hat das österreichische Gericht bei der strittigen Scheidung inhaltlich kroatisches Recht anzuwenden.
Nachfolgend ein paar kurze Ausführungen zum kroatischen Familienrecht:
Das kroatische Recht kennt 3 Scheidungsgründe: so wird eine Ehe gerichtlich geschieden, wenn das Gericht entweder feststellt, dass die ehelichen Beziehungen schwer und dauernd zerrüttetet sind, oder dass seit Beendigung der ehelichen Gemeinschaft ein Jahr vergangen ist, oder, wenn beide Ehegatten einvernehmlich die Scheidung beantragen. Es ist ausreichend wenn nur eine dieser Voraussetzungen vorliegt.
Der Mann kann während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes die Scheidung nicht beantragen.
Das kroatische Familiengesetz sieht ein Vermittlungsverfahren vor, dass vor dem gerichtlichen Scheidungsverfahren insbesondere bei Vorhandensein gemeinsamer sorgeberechtigter Kinder durchzuführen ist. Hierzu ist auszuführen, dass das OLG Stuttgart vom ein 21. März 2001,17 WF 87,01, OLGR Stuttgart 2001 festgestellt hat, dass das Vermittlungsverfahren keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Scheidungsverfahrens vor einem deutschen Gericht habe. Die in ausländischen Gesetzen vorgeschriebenen Versöhnungsversuche, so die Entscheidung, seien grundsätzlich Fragen des Verfahrensrechtes und nicht der materiellen (inhaltlichen) Scheidungsvoraussetzungen.
Folgen der Scheidung:
Scheidungsunterhalt:
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte weder genügend eigene Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, noch diesen aus seinem Vermögen bestreiten kann und darüber hinaus entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann. Unterhalt kann nur für den Zeitraum nach Klagserhebung auf Unterhalt verlangt werden. Der Antrag auf Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nur bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungs – oder auf Aufhebungsverfahren gestellt werden.
Würde die Unterhaltsgewährung für den unterhaltspflichtigen Partner eine „ offensichtliche Ungerechtigkeit“ darstellen so kommt es – auch wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterhaltsgewährung vorliegen – zu einem völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auf die Dauer eines Jahres begrenzt werden. Dies insbesondere bei kurzer Ehedauer oder in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt vermutlich selbst bestreiten kann.
Der Unterhaltsanspruch endet im Falle der Wiederverheiratung. Es kann zur Aufhebung oder Änderung des Unterhaltstitels führen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwischenzeitlich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, er aus anderem Grund unterhaltsunwürdig geworden ist oder die Voraussetzungen der Bedürftigkeit entfallen sind.
Eheliches Vermögen:
Das eigene Vermögen bleibt von der Scheidung unberührt. Das gemeinsame Vermögen (so genanntes „ehelich Erworbene“ ) unterliegt im Scheidungsfalle einer Aufteilung. Schenkungen sind nur dann zurückgegeben, wenn der Beschenkte sich undankbar verhalten hat oder der Schenkende verarmt.
Elterliche Sorge:
Nach dem kroatischen Recht sind die Eltern verpflichtet, bei der Erziehung den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter zu berücksichtigen. Zudem sind die Eltern verpflichtet, für die ordentliche und weitere Schulbildung des Kindes zu sorgen. Auch bei der Trennung der Eltern bleibt das gemeinsame elterliche Sorgerecht bestehen. Dies gilt solange bis Gründe vorliegen, die das gemeinsame Sorgerecht beenden.
Der Entzug des Sorgerechts erfolgt, wenn ein Elternteil seine elterliche Verantwortung missbraucht oder grob verletzt. Die Fallgruppen sind beispielhaft angeführt mit zB Missbrauch, Gestattung von Alkohol – und Drogenkonsum, Zwang zu übermäßiger Arbeit, sich länger als 3 Monate nicht um das Kind, das bei dem anderen Elternteil lebt, kümmern.
Kindesunterhalt:
Die Eltern sind zum Unterhalt für die minderjährigen Kinder verpflichtet. Dies gilt, solange das Kind auch bei Volljährigkeit die Schule regelmäßig besucht. Auch Stiefeltern können unter bestimmten Voraussetzungen für den Kindesunterhalt herangezogen werden. Hat das volljährige Kind die Schulausbildung beendet und keine Erwerbstätigkeit, so hat es ein Jahr nach der Schulausbildung Anspruch auf Unterhalt. Ist das volljährige Kind wegen Krankheit, einer psychischen oder physischen Schädigung arbeitsunfähig, so hat es Anspruch auf Unterhalt, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht. Kindesunterhalt kann rückwirkend für 5 Jahre verlangt werden. Das Gericht muss zunächst den Bedarf des Unterhaltsbedürftigen und danach erst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmen. Es sind alle relevanten Umstände wie zum Beispiel Alter und Ausbildung hierbei zu beachten. Auf der Seite des Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte, eigenes Vermögen, Erwerbsfähigkeit, Möglichkeiten der Beschäftigung, der gesundheitliche Zustand und Ähnliches berücksichtigt.
Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in kroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an: office@rechtsanwaeltin-braun.at: