Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Rechtsanwältin Braun am 15.6.2014 auf Ö1 Kuckuckskinder

Ö1 am 15.6.2014 um 18: 15: Thema Kuckuckskinder – ein Bericht u.a. mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Interview. http://oe1.orf.at/programm/375138

Kuckuckskinder.
Wenn der Vater nicht der Vater ist. Und die Folgen dieser Erkenntnis für die Kinder.
Gestaltung: Elis Thiel

Der, der als Vater auftritt, ist es oft gar nicht – Kuckuckskinder gibt es so lang wie die Menschheit. Manchmal kennt niemand die Wahrheit, oft das ganze Dorf. Aber alle halten dicht.

Wenn der Mann es nicht weiß, spricht man von Kindesunterschiebung – mit schwerwiegenden rechtlichen Folgen. Die Kinder quälen sich zuweilen ein Leben lang mit unbestimmten Gefühlen der Nichtzugehörigkeit, ohne zu wissen, warum.

Über einen Vater, der Unterhalt von siebzehn Jahren rückforderte, eine Frau, die ihren leiblichen Vater bis heute nicht kennt, und eine Mutter, die ihren Sohn bis ins Erwachsenenalter im Unklaren ließ.

Journalisten und Social Media

Am 22.6.2014 hielt Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Club der Österreichischen Journalisten ( ÖJC) einen Vortrag zum Thema Journalismus und Social Media.

Mehr hierzu in der Presseaussendung:

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140523_OTS0200/oejc-social-media-und-internet-sind-kein-rechtfreier-raum-bild#

ÖJC: Social Media und Internet sind kein rechtfreier Raum

Wiener Rechtsanwältin warnt vor Urheberrechtsverletzungen im Internet

 

ÖJC: Social Media und Internet sind kein rechtfreier Raumvergrößern

BILD zu OTS – Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Donnerstag, Abend im Österreichischen Journalisten
Club – ÖJC. Im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung des ÖJC und der
Journalismus & Medien Akademie herrschte reges Interesse am aktuellen
Vortrag "Journalisten und Social Media" von der Wiener Rechtsanwältin
Mag. Katharina Braun(www.rechtsanwaeltin-braun.at)

Dies hat auch seinen guten Grund. Denn auf der meist unter enormen
Zeitdruck stehenden Jagd nach guten Geschichten ist die Social Media
Recherche in den Redaktionen bereits längst nicht mehr wegzudenkender
"State oft the art".

Rasch wird dann schon mal die Geschichte über das eingestürzte
Wohnhaus mit Fotos vom Facebook Account des Verursachers bespickt
oder wird zur Berichterstattung über einen Mord an einer
Prostituierten ein Facebook Foto vom vermeintlichen Account der
Prostituierten verwendet.

Auch viele Journalisten glauben nach wie vor, dass Social Media noch
immer ein quasi rechtsfreier Raum sei und hierin zu findende Fotos
und Texte jedermann frei zur Verwendung stünden.

Selbst der Gesetzgeber stand den neuen Medien erst abwartend
gegenüber und hat diese erst in die Mediengesetz – Novelle 2005
eingearbeitet.

Die Meinung, dass der Social Media Bereich ein rechtsfreier Raum sei
ist schlicht und ergreifend unrichtig. Denn auch im Social Media
Bereich sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts,
Markenrechts, Zivilrechts, Strafrechts und des Medienrechts zu
beachten.

Schreibt ein Journalist z.B. für ein Internetmedium einen Artikel
darüber dass eine bestimmte Person eine Berufsausübungsberechtigung
nicht hat so kann der Journalist, wenn diese Mitteilung nicht wahr
ist, wegen übler Nachrede sowohl straf- als auch zivilrechtlich
(Schadenersatz) belangt werden. Bei Angelegenheiten den
höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Sexualität) betreffend ist mit
besonderer journalistischer Sorgfalt umzugehen.

Wird der Artikel auf einer eigenen Website eingestellt so hat der
Journalist als Websitebetreiber, und sohin Medienherausgeber, zudem
für die Einhaltung des Mediengesetzes zu sorgen. Daher drohen auch
hier im Falle von ehr – oder anderen persönlichkeitsverletzenden
Äußerungen Entschädigungsbeträge bis zu Euro 50.000 (§ 6 MedienG).
Besondere Vorsicht ist bei Berichterstattung betreffend Minderjährige
und im Zusammenhang von Straftaten anzuwenden.

Wobei sogenannte "kleine" Homepages, das sind jene welche nur der
Darstellung des persönlichen Lebensbereiches ( z.B. Reiseblog in
welchem Journalist für Freunde über seine privaten Reisen berichtet)
oder der Präsentation des Medieninhabers dienen, von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen – nicht
jedoch von Entschädigungsleistungen – ausgenommen sind. Doch ACHTUNG:
die Abgrenzung "kleine"/"große" Homepage ist in der Praxis mitunter
schwierig.

Es ist nach Ansicht der Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun nicht
gerechtfertigt Fotos/Texte von einem privaten Facebook Account ohne
Zustimmung des Accountinhabers für einen Zeitungsartikel zu
verwenden.

Das Urheberrecht und die Persönlichkeitsrechte gelten auch im Social
Media Bereich. Denn auch wenn der Account nicht nur für die engsten
Freunde zugänglich gemacht worden ist, so lässt dies nicht den
Schluss zu, dass dieser Facebook User die Verwendung für andere
Medien (Print, TV, etc.), und dies schon gar nicht in einem ihn
diskreditierenden Zusammenhang (z.B. mit Begleittext "der Zuspruch
zum Alkohol ergibt sich auch aus seinen Facebook Fotos") freigab.

Wobei es hier immer auf den Einzelfall ankommt und es keine für alle
Fälle geltende abschließende Beurteilung geben kann. Denn bei einem
öffentlich zugängliche Facebook Account eines Politikers mit mehreren
Hunderten von Freunden wird man wohl davon ausgehen können, dass es
diesem Politiker (zumal im Umgang mit Medien ein Profi) bewusst und
von ihm gewollt ist, dass seine Social Media Beiträge zur
Berichterstattung herangezogen werden. Wobei auch hier es natürlich
durch die Gesamtaufmachung eines Artikels zu einer üblen Nachrede
und/oder einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des
Politikers kommen kann.

Ebenso ist es im Rahmen der Zitierfreiheit möglich Auszüge von Texten
von Homepages zu verwenden, dies wenn für Bericht erforderlich und
unter Hinweis der Quelle. Denn anders könnte ein Sachverhalt den
Lesern gar nicht näher gebracht werden.

Sehr vorsichtig sollten Journalisten sein, wenn sie jedenfalls im
Zusammenhang mit Straftaten mit der Preisgabe von Identitäten
(Namensnennung, Fotos der vermeintlichen Täter, der Opfer etc.) zu
tun haben. Dies ist nur dann zulässig wenn diese amtlich veranlasst
wird, damit ein Täter (z.B. Überfälle in öffentlichen
Verkehrsmitteln) aufgegriffen werden kann.

Es ist dringend anzuraten bei Fotos und Texten im Social Media
Bereich den Urheber des Fotos um Erlaubnis zu bitten, dass man
Foto/Text für einen Bericht verwenden darf. Das kann natürlich sehr
schwierig sein. Für allfällige spätere Beweislastschwierigkeiten
empfiehlt sich eine schriftliche Zustimmung. Zu beachten ist, dass
selbst bei freigegebener Nutzung dies nicht davon entbindet den
Urheber als solches namentlich zu nennen.

Im Fall des Facebook Fotos der ermordeten Prostituierten stellte sich
im nach hinein heraus, dass das Medium den falschen Account erwischt
hatte und das Foto in Wahrheit eine slowakische Studentin zeigte,
welche mit dem Verbrechen in keinem Zusammenhang stand. Diese
belangte die Medium erfolgreich wegen übler Nachrede und zudem
(letzteres letztlich aufgrund der Nichtigkeitsbeschwerde der
Generalprokuratur) auch wegen Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereiches.

Die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht ist daher da wie
dort, daher gleichgültig ob Digital- oder Analogmedium, unbedingt
einzuhalten, daher immer den berühmten Dreifachcheck anwenden!

 

 

 

 

Direktmarketing – unzulässige Massenmails

Immer wieder kommen Unternehmer auf die Idee zu Werbezecken emails massenweise zu verschicken. Dies ist jedoch gemäß § 107 TKG ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig.

Eine vorherige Zustimmung ist ausnahmsweise dann nicht notwendig, wenn:

1. der Absender hat die Kontaktinformationen für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten und

 2. die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und

3. der Kunde hat die Möglichkeit erhalten, den Empfang solcher Nachrichten bei der Erhebung und

 4. bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

5. der Kunde hat die Zusendung nicht im Vorhinein abgelehnt ( daher kein Eintrag in die sogenannte Robinsonliste – Formular zum Eintrag in die Robinsonliste finden Sie hier https://apppool.wko.at/robinsonliste/ ).

Der Begriff „Werbezwecke“ wird laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weit ausgedehnt.

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 107 Telekommunikationsgesetz wird als Verwaltungsübertretung mit bis zu Euro 58.000 (Telefonanruf, Fax) bzw. Euro 37.000 € (elektronische Post) geahndet. Ebenso kann ein derartiger Verstoß eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen.

Food Camp in Wien – Treffen der food blogger

Am 17.5. 2014 trifft sich nun zum dritten Mal, organisiert von Nina Mohimi und Dani Terbu, die food blogger communuity beim food camp in Wien im Palais Sans Souci zum Erfahrungs- und Wissensaustausch.

Nachfolgend etwas Rechtsinfo zu dem Thema:

Sind Rezepte urheberrechtlich geschützt?

Grundsätzlich gilt: um urheberrechtlichen Schutz zu gelangen muss ein Rezept eine gewisse Schöpfungshöhe ( daher eine gewisse originelle Beschreibung der Zubereitung) aufweisen.

Die Beschreibung der Zubereitung einer Hühnersuppe mit Worten „… bringen sie etwas Gemüse mit Gewürzen, Hühnerfleisch in Wasser zum Kochen“ ist als solches urheberrechtlich nicht geschützt. Auch ist die Nennung von Zutaten und Mengen nicht geschützt ( so ist „Salz“ nun mal „Salz“ und braucht nicht in etwa als aus Natriumchlorid bestehendes Gewürz beschrieben werden).

Jedoch kann die Beschreibung der Zubereitung einer Speise eine gewisse schöpferische Höhe haben, sodass Urheberrechtsschutz gegeben ist.

Urheberrechtlich geschützt sind natürlich in etwa die derzeit sehr beliebten Kriminalgeschichten, in welche Beschreibungen von Rezepten eingebaut sind.

Eine Besonderheit gilt für Rezeptesammlungen. welche als solchen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Ausschlaggebend ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und aufeinander Abstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken( Konzeption), während das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten nicht genügt.

Aus geschützten Sammelwerken darf man ohne Erlaubnis grundsätzlich nur Teile übernehmen, die dem Umfang nach "geringfügig" sind.

So kann man in etwa aus einer Sammlung von 10.000 Rezepten mit der Qualität von "Bedienungsanleitungen" ein paar auswählen und auf die eigene Homepage stellen, die Übernahme von einem Drittel der Rezepte wird im Zweifel nicht mehr als geringfügig angesehen.

Ebenso sind Rezept-Datenbanken schutzfähig.

Dem Copyright – Hinweis © kam im übrigen nie eine rechtliche Wirkung hinzu und war schon immer nur ein bloßer Hinweis. Seit dem 1 April 1989 entstehen auch in den USA die Urheberrechte wie in Österreich automatisch, d.h. man braucht den Copyright-Hinweis gar nicht mehr.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, dass man sich der Verletzung bewusst war oder man gutgläubig von jemanden Rechte erwarb bzw. eine Erlaubnis zur Verwendung erteilt bekam.

Er ist daher dringend zu empfehlen wenn man von jemanden anderen einen Text oder Fotoübermittelt bekommt, sich von diesem zusichern zu lassen, dass der Übermittler des Textes bzw. des Fotos auch überhaupt über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt bzw. sich für eine allfällige Inanspruchnahme schad – und klaglos halten zu lassen.

Bei einer Urheberrechtsverletzung gib es folgende Möglichkeiten im Gerichtsweg gegen den Verletzer folgende Ansprüche geltend zu machen:

Unterlassungsanspruch (§ 81 Urhebergesetz), Beseitigungsanspruch ( § 82 Urhebergesetz – daher zB Entfernung des widerrechtlich verwendeten Text von homepage), Urteilsveröffentlichung ( § 85 Urhebergesetz), angemessenes Entgelt ( § 86 Urhebergesetz, daher es kann daher der Wert dessen gefordert werden, der für gleichartige Leistung üblicherweise bezahlt hätte werden müssen), Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns (§ 87 Urhebergesetz, ein pauschalierter Schadenersatz – daher es muss weder nachgewiesen werden, dass ein Schaden eingetreten ist, noch wie hoch dieser ist – ist bei Verschulden in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten), Rechnungslegung. Zudem droht dem Verletzer eine strafrechtliche Sanktion.

Schutz von Fotos

Schon der französische Fotograf Henri Cartier Bresson meinte: " Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen." Damit meinte er, dass es sehr schwer ist, als Fotograf keine fremden Rechte zu verletzen.

Daher: Vorsicht bei der Verwendung von Fotos, denn diese dürfen nicht ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet werde. Zudem gilt: auch wenn dieser die Nutzung seines Fotos erlaubt hat ist der Fotograf als Urheber anzuführen ( es sei denn der Fotograf hat darauf verzichtet).

Impressumspflicht eines Blogs?

Social Media Präsenzen benötigen dann ein eigenes Impressums, wenn sie innerhalb einer Plattform oder eines Netzwerks einen – vor allem inhaltlich- abgegrenzten und selbständig verwalteten Bereich darstellen.

Auch Foodblogs ( da sie die Nutzer optisch und vor allem inhaltlich gestalten können) bedürfen jedenfalls dann eines Impressums wenn Sie kommerziell ( zB Schaltung von Werbebannern) genutzt werden.

Die Verletzung der Impressumspflicht wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Es droht eine Verwaltungsstrafe bis zu € 3.000,– . Gemäß § 27 ECG entfällt die Strafe, wenn der "Täter" über Aufforderung der Behörde den gesetzmäßigen Zustand herstellt. Die Anzeige ist an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.

Umstritten ist ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Für nähere Information kontaktieren Sie bitte Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Info zu dem foodcamp: www.foodcamp.at

Liegenschaftserwerb in einer Partnerschaft

coppia di innamorati nella nuova abitazione, casaSeit 2002 gibt es die Möglichkeit dass Lebensgefährten gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben können.

Oft stehen dann beide im Grundbuch,  dies ist jedoch nur im Verhältnis 50:50 möglich

Zerbricht die Partnerschaft kommt es dann oft zu Streitigkeiten wer die Wohnung behält bzw. wer im Veräußerungsfall wie viel Geld bekommt, dies insbesondere wenn einer der beiden mehr Geld investiert hat. Es empfiehlt sich hier unbedingt vorab (daher bereits wenn die Beziehung in Ordnung ist) zu regeln was im Trennungsfall zu geschehen hat.

So kann zB vertraglich vereinbart werden, dass einer der beiden die Wohnung behält und der andere mit einem Prozentsatz vom Verkehrswert oder auch einem ( wertgesicherten) Fixbetrag ausbezahlt wird.

Gibt es keinen Vertrag oder ist eine Einigung nicht möglich, so müsste zur Beendigung die Teilungsklage ( ein mitunter sehr kosten – und zeitintensives Verfahren) bei Gericht eingebracht werden.  Ist eine Naturalteilung ( daher Teilung in annähernd zwei gleiche Liegenschaftshälften) nicht möglich, so kommt es im Rahmen einer Zivilteilung zur gerichtlichen Feilbietung.

Sie planen gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten eine Liegenschaft zu erwerben?

Wir beraten Sie hierbei gerne.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

office@rechtsanwaeltin-braun.at

Verwirkung des Ehegattenunterhalts

Verwirkung des Ehegattenunterhalts

In zwei Fällen kennt das Gesetz einen verschuldensunabhängigen Ehegattenunterhalt ( sogenannter „Notunterhalt“) dies sofern jemandem die Ausübung eines Berufes unmöglich ist. Etwa weil man sich noch  um kleine Kinder kümmern muss oder weil man bedingt  durch die Ehe lange vom Arbeitsmarkt weg war, sodass eine Beschäftigung nicht möglich ist. Jedoch kann auch ein derartiger Unterhaltsanspruch gemäß § 74 Ehegesetz verwirkt werden.

Dies erkannte der OGH in seiner Entscheidung zu 1 Ob 253/12f, gegenständlich hatte die Frau im Kampf gegen ihren Exmann gegen mehrere Personen Anzeige erstattet.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

GmbH light neu

"Gmbh light neu“:

Seit 1. März 2014 gilt dass Gründer zwar weiter auf die Rechtsform einer GmbH light mit verminderter Einlage zurückgreifen können, sie müssen aber das Stammkapital nach 10 Jahren auf € 35.000,– der Höhe nach bzw. €  17.500,–  der Einlage nach aufstocken. Entgegen den früheren Planungen entfällt die Verpflichtung  zur Bildung einer  Stammkapitalrücklage. Der Gründer muss daher nicht mehr verpflichtend Geld auf der hohen Kante haben.

Die „ Gmbh-light neu“ bleibt sohin für die kommenden  10 Jahre als Gründungserleichterung erhalten. Das bedeutet, dass Neugründungen weiterhin  mit einem Stammkapital von Euro 10.000,– möglich sind.

Die Belastung durch die Mindestkörperschaftsteuer bleibt in  den ersten 5 Jahren unverändert bei jährlich € 500,–. Erst nach dem 5. Jahr beträgt sie Euro 1.000 jährlich, ab dem 10. Jahr und einem Stammkapital von 35.000,– beträgt die Mindestkörperschaftssteuer € 1.750,–.

Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung, auf die Gründungsprivilegierung auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen, Webseiten hinzuweisen,  ist in der beschlossenen Fassung gestrichen. Zu beachten ist dass die Führung von GmbH mehr kostet als jene eines Personenunternehmens.

GmbHs  müssen eine Bilanz erstellen und müssen zum Firmenbuch einreichen. Weitere Zusatzkosten sind die Mindes Köst und die höheren Kammerumlagen.

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun