Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Fehler im System! Was bräuchte es um bei Sexualstrafdelikten Schlupflöcher für die Täter zu schließen?

Fehler im  System- Freispruch  für die Täter im Fall des 12 Jährigen Mädchens.

Anregung für Gesetzesreform: Ausweis vor Sex und  Sexmündigkeitszeugnis bei bereits erlebten sexuellen Missbrauch

Geschrieben von Rechtsanwältin Mag. Katharina  Braun

www.rechtsanwaeltin-braun.at

Ein 12 Jahre junges Mädchen hat Sex mit mehreren jungen Männern.  Dies  u.a. in einem Parkhaus; in Treppenhäusern und   in einem Hotelzimmer in Wien Favoriten, wo sich 10 Burschen   hintereinander im wörtlichen Sinn die Klinke in die Hand gaben und sexuelle Handlungen an dem Mädchen vollzogen.   Die Taten sollen sich  in Wien zwischen März und Juni 2023 abgespielt haben.

Sowohl der Vorfall im Parkhaus aber  auch jener im Hotelzimmer endeten mit einem Freispruch.

Der Freispruch (   Fall Parkhaus) kam bereits  im Jänner dieses Jahres, der   Freispruch betreffend  Hotelzimmer erfolgte nun im September.  Die Jugendlichen zeigten, so die mediale Berichterstattung,  allesamt keine Reue. So sollen diese  bereits während der Verhandlung gelacht, und mit Grinser im Gesicht die Gerichtsverhandlung verlassen haben. Einer der Jugendlichen soll den Medienvertretern  nach Ende des Verfahrens den Mittelfinger gezeigt haben.

Möglich gemacht wurden  diese Freisprüche durch  unsere aktuelle Gesetzeslage und so  letztlich durch uns  alle: unsere Gesellschaft.

Nein, Stoppen, Negativ, Emotion

 

Denn Richter und Schöffen sind bei ihrer Entscheidungsfindung an die Gesetze gebunden. Gesetze sollten letztlich die  Werte einer Gesellschaft abbilden.  Es besteht wohl allgemeiner gesellschaftlicher Konsens, dass Jugendliche in Ruhe lernen und  behutsam auf ihr Erwachsenenleben ( inklusive Intimleben)   vorbereitet werden sollten.  Ebenso besteht wohl breites Übereinkommen; dass an den  Schutz unmündiger Personen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Nicht nur, dass sexuelle Erfahrungen prägend sind für das gesamte weitere Leben, so gehen mit Sex auch Gesundheitsrisiken einher und besteht natürlich auch die Möglichkeit einer  ungewollten Schwangerschaft.

Vorweg ganz kurz die aktuelle Gesetzeslage:  Sex   einer mündigen Person  mit Unmündigen ( daher Personen bis 14 Jahren)  ist verboten.   Das Strafgesetz  ( § 206 Abs 4 und 207 Abs 4 StGB) sieht jedoch gewisse Alterstoleranzgrenzen vor, welche zu einer  Straffreiheit des Täters führen,  wenn dieser nicht mehr als 3 Jahre ( Tathandlung Geschlechtsverkehr) oder 4 Jahre  ( Tathandlung geschlechtliche Handlung, bei der es sich nicht um Beischlaf handelt, zB Oralsex) älter als das Opfer ist.

Bei Opfern von Sexualstrafdelikten sind widersprüchliche Aussagen nicht selten,  zumal wenn mit dem Täter ein Naheverhältnis bestand. Oft wollen die Opfer auch selbst nicht wahrhaben, dass sie missbraucht worden sind und suchen nach einem Eigenanteil an dem  Erlebten. Dies in dem Bestreben Kontrolle über ihr Leben zu behalten.

Beim  Alkoholausschank ist ein Gastronom  ( § 114 GewO)  dazu verpflichtet einen Ausweis zu verlangen um sich ein  Bild von dem tatsächlichen Alter des Gastes  zu machen.

So sollte es auch im Sexualstrafrecht  gesetzlich verankert werden, dass man sich vor dem Sex oder einer geschlechtlichen Handlung durch Zeigung des Ausweises  von dem tatsächlichen Alter   Kenntnis verschafft. Unterlässt man dies so hat man das Risiko, dass das Schutzalter unterschritten wird zu verantworten.  Zu Überlegen ist es das Schutzalter in Österreich für den Verbot von Sex  von aktuell 14 Jahren anzuheben. In vielen Ländern ist dies höher angesetzt.  Beispielsweise liegt dies  Schweden, Kroatien und Frankreich  bei 15 Jahren, in Belgien, Niederlande , Norwegen ,  Russland ,  Schweiz ,Spanien  und  Malta bei 16 Jahren.  In der  Türkei liegt das Schutzalter  für Geschlechtsverkehr bei 18 Jahren.  In den USA ist die Festlegung des Schutzalters eine Angelegenheit der Bundesstaaten. In den meisten wird das Ende des Schutzalters mit 16 Jahren festgelegt. Im Staat New York sind alle sexuellen Kontakte mit und zwischen Personen unter 17 Jahren ausnahmslos verboten.

Den Ausweis zur Überprüfung des Altes  sollten sich aber auch Dritte wie Hoteliers zeigen lassen müssen und sind Meldeverpflichtungen für verdächtige  Vorkommnisse ( junges  Mädchen und mehrere  Burschen in einem Hotel) gesetzlich vorzusehen.

In Fällen wo ein Mensch bereits sexuellen Missbrauch und Nötigung erfahren hat ( so in etwa weil Sextapes von ihm in Umlauf waren) sollte ein Art Sexualmündigkeitszeugnis unter Beiziehung von Professionisten wie Therapeuten  angedacht werden. Dies um die Freiwilligkeit  späterer  sexueller  Handlungen dieser Person sicherzustellen.   Denn bevor   eine Aufarbeitung  des Erlebten stattgefunden hat, ist die Freiwilligkeit auch bei späteren Handlungen in Frage zu stellen. Bei  bereits erlebter Missbrauchserfahrung oder einer gewissen Drucksituation fällt es wohl vor einer solchen Bearbeitung  immer schwer Grenzen  zu setzen und sich selbst zu schützen.

Aber auch  bei Freispruch   im Zweifel für den Angeklagten sollten  zumindest gewisse  Schulungen betreffend Sexualerziehung und Umgang mit dem anderen Geschlecht  vorgesehen werden.

Bei Sexualdelikten bei denen  Alterstoleranzgrenzen eine  Rolle spielen, sollte verpflichtend zur Bestimmung des tatsächlichen Alters ein zahnmedizinisches  Gutachten eingeholt werden.

 

https://kurier.at/meinung/gastkommentare/freispruch-nach-missbrauch-von-12-jaehriger-wien-gastkommentar-recht/403088635